Das Schutzgebiet ist fachgerecht und standortgerecht zu bewirtschaften und zu pflegen. Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten haben sich nach den Schutzzielen zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten dieses Reglements ausgenommen. Die Abteilung Natur und Landschaft kann nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die erforderlichen Massnahmen in einem Pflegekonzept bestimmen.
Die Abteilung Natur und Landschaft kann im Rahmen der verfügbaren Kredite mit den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern oder Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Verträge über die Bewirtschaftung und Pflege der Schutzzonen abschliessen, um die zweckmässige Pflege des Schutzgebiets sicherzustellen.
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter haben gestützt auf Artikel 18c Absatz 2 NHG Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse der Schutzziele die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen müssen.
Stellen betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter die Unterhalts- und Pflegearbeiten der Schutzzonen nicht selbst sicher, sind sie verpflichtet, Unterhalt und Pflege durch den Kanton oder dessen Beauftragte ohne Entschädigungsfolge zu dulden.
Die Abteilung Natur und Landschaft kontrolliert das Schutzgebiet alle zwei Jahre zusammen mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern. Insbesondere gilt es dabei, die «Kernzone Flachmoor II» auf Trittschäden zu überprüfen und allfällig notwendige Streueschnitte festzulegen. Werden unzulässige Veränderungen festgestellt, kann die Abteilung Natur und Landschaft nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern Massnahmen zur Verminderung der Schäden festlegen.