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10.5133

Reglement über den Schutz der Flachmoore auf dem Oberalppass in der Gemeinde Andermatt

Vom 09.12.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 18a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 455) und Artikel 10 Absatz 1 des kantonalen Gesetzes vom 18. Oktober 1987 über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101),

beschliesst:

Art. ikel 1 Schutzziele

Dieses Reglement bezweckt die langfristige, ungeschmälerte und umfassende Erhaltung und Förderung der Flachmoore auf dem Oberalppass als Lebensraum geschützter, gefährdeter und seltener Tier- und Pflanzenarten, Tiergemeinschaften und Pflanzengesellschaften sowie als Element einer vielfältigen Landschaft.

Die Pflege und die Bewirtschaftung richten sich nach den jeweils anzustrebenden Natur- und Landschaftsschutzzielen.

Art. ikel 2 Schutzobjekt

Das folgende im kantonalen Schutzinventar inventarisierte Schutzobjekt (Gebiet) bestehend aus den Flachmooren in den Gebieten «Oberalppass» und «Hinter Satz» ist Bestandteil dieses Reglements:

Inventar Nr. Name Bedeutung
NS.1202.02 Flachmoor Oberalppass national (Nr. 1643)

Art. ikel 3 Gliederung und Zweck der Schutzzonen

Das Schutzgebiet wird in folgende Schutzzonen gegliedert:

  1. Kernzone Flachmoor I
  2. Kernzone Flachmoor II
  3. Umgebungszone

Die Lage und die Abgrenzung der Schutzzonen ergeben sich aus dem Schutzzonenplan im Anhang 1, der Bestandteil dieses Reglements ist.

Die «Kernzone Flachmoor I» und «Kernzone Flachmoor II» bezwecken die ungeschmälerte Erhaltung und Förderung der Flachmoore mit ihren standorttypischen Tiergemeinschaften und Pflanzengesellschaften sowie ihrer ökologischen Voraussetzungen.

Die «Umgebungszone» bezweckt die Sicherung der Kernzonen vor unerwünschten Einwirkungen, dem Schutz der Landschaft und der Erhaltung des Lebensraums für gefährdete Arten im Übergangsgebiet zwischen alpwirtschaftlich genutzten Flächen und den Kernzonen.

Art. ikel 4 Allgemeine Schutzbestimmungen

Verboten sind im gesamten Schutzgebiet alle Tätigkeiten, Massnahmen, Bauten und Anlagen, die:

  1. die Schutzziele gefährden
  2. das Schutzobjekt beeinträchtigen
  3. Tiere oder Pflanzen beeinträchtigen
  4. die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern
  5. im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten

Insbesondere ist es verboten:

  1. Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht den Schutzzielen dienen
  2. das Gelände zu verändern; insbesondere Material abzulagern, abzugraben oder zu entnehmen
  3. das Gebiet zu entwässern oder zu bewässern
  4. die Wasserqualität oder -chemie zu verändern sowie Abwässer einzuleiten
  5. Pflanzenschutzmittel, Dünger oder diesen gleichgestellte Erzeugnisse zu verwenden
  6. wild lebende Tiere zu stören, zu fangen, zu verletzen oder zu töten; ausgenommen bleiben die bewilligte Jagd und Fischerei
  7. gefährdete oder geschützte Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören
  8. standortfremde Tiere oder Pflanzen anzusiedeln
  9. Feuer zu entfachen
  10. zu lagern, zu zelten oder zu campieren
  11. Abfälle jeglicher Art liegen zu lassen
  12. das Gebiet ausserhalb der offiziellen Wege zu betreten oder zu befahren; ausgenommen mit Schneesportgeräten, mit Motorfahrzeugen für die Präparierung der bewilligten Skipisten sowie für Unterhalt und Pflege

Hunde sind an der kurzen Leine zu führen (Leinenpflicht). Von der Leinenpflicht ausgenommen sind Hofhunde, Viehtriebhunde und Herdenschutzhunde.

Bestehende Beeinträchtigungen sind bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit als möglich rückgängig zu machen oder zu vermindern.

Die Umsetzung der in den verschiedenen Plangenehmigungsverfügungen bewilligten Massnahmen beim Projekt «Skiinfrastrukturen Urserntal – Oberalp» bleibt unter Einhaltung der verfügten Auflagen zulässig.

Der Unterhalt bestehender Leitungen bleibt zulässig.

Es ist erlaubt, den Viehtriebweg auf der alten Oberalppassstrasse als Zugang für Vieh zu den Weideflächen zu benutzen.

Art. ikel 5 Besondere Schutzbestimmungen «Kernzone Flachmoor I»

In der «Kernzone Flachmoor I» ist zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen nach Artikel 4 untersagt, das Gebiet zu beweiden.

Der kurzzeitige Zugang für Vieh über den Viehtriebweg zu den Weideflächen im Gebiet «Seeplangge» südlich des Oberalpsees ist unter personeller Aufsicht erlaubt.

Art. ikel 6 Besondere Schutzbestimmungen «Kernzone Flachmoor II»

In der «Kernzone Flachmoor II» ist zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen nach Artikel 4 die Beweidung eingeschränkt. Zulässig ist nur eine extensive Beweidung, sofern diese zu keinen Trittschäden in den Flachmoorflächen führt.

Art. ikel 7 Unterhalt, Pflege und Bewirtschaftung

Das Schutzgebiet ist fachgerecht und standortgerecht zu bewirtschaften und zu pflegen. Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten haben sich nach den Schutzzielen zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten dieses Reglements ausgenommen. Die Abteilung Natur und Landschaft kann nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die erforderlichen Massnahmen in einem Pflegekonzept bestimmen.

Die Abteilung Natur und Landschaft kann im Rahmen der verfügbaren Kredite mit den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern oder Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Verträge über die Bewirtschaftung und Pflege der Schutzzonen abschliessen, um die zweckmässige Pflege des Schutzgebiets sicherzustellen.

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter haben gestützt auf Artikel 18c Absatz 2 NHG Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse der Schutzziele die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen müssen.

Stellen betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter die Unterhalts- und Pflegearbeiten der Schutzzonen nicht selbst sicher, sind sie verpflichtet, Unterhalt und Pflege durch den Kanton oder dessen Beauftragte ohne Entschädigungsfolge zu dulden.

Die Abteilung Natur und Landschaft kontrolliert das Schutzgebiet alle zwei Jahre zusammen mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern. Insbesondere gilt es dabei, die «Kernzone Flachmoor II» auf Trittschäden zu überprüfen und allfällig notwendige Streueschnitte festzulegen. Werden unzulässige Veränderungen festgestellt, kann die Abteilung Natur und Landschaft nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern Massnahmen zur Verminderung der Schäden festlegen.

Art. ikel 8 Markierungen und Einzäunungen

Die Abteilung Natur und Landschaft markiert im Gelände in Absprache mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die Grenzen der Schutzzonen, der Bewirtschaftungseinheiten und die offiziellen Wege, soweit dies für den Schutz notwendig ist.

Die Abteilung Natur und Landschaft installiert Informationstafeln über das Schutzgebiet an geeigneten Standorten nach Absprache mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern.

Angeordnete Zaunarbeiten zur Erreichung der Schutzziele in den Kernzonen werden durch den Kanton finanziert.

Art. ikel 9 Vollzug

Die Abteilung für Natur und Landschaft vollzieht dieses Reglement. Sie wacht über die Schutzziele, beaufsichtigt die Schutzzonen und überprüft periodisch den ökologischen Wert des Schutzgebiets durch Erfolgskontrollen.

Die Justizdirektion erstellt in Zusammenarbeit mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, der Gemeinde Andermatt und der «Andermatt-Urserntal Tourismus GmbH» ein Konzept zur Besucherlenkung und setzt dieses um.

Die Aufsichtsbehörden gemäss der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, die Jagd, die Fischerei und den Gewässerschutz kontrollieren die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements.

Die Abteilung Natur und Landschaft kann nach Anhörung der Korporation Ursern unter Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von einzelnen Schutzbestimmungen gewähren, wenn besondere Verhältnisse vorliegen und dies den Schutzzielen nicht widerspricht oder überwiegende öffentliche Interessen es erfordern.

Art. ikel 10 Strafbestimmungen und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

Die Strafbestimmungen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands richten sich nach dem NHG und den einschlägigen kantonalen Bestimmungen.

Art. ikel 11 Übergangsbestimmungen

Der «Aufwertungsbereich» und der «Schotterplatz Ost» gemäss Anhang 2 definieren den Bereich der geplanten Aufwertungsmassnahmen innerhalb der «Kernzone Flachmoor I».

Im «Aufwertungsbereich» und «Schotterplatz Ost» sind durch den teilweisen Rückbau der bestehenden alten Oberalppassstrasse und den stellenweisen Abtrag des Bodens die Flachmoore am Hang und in der Ebene wieder zu verbinden. Zu diesem Zweck sind in diesem Bereich umfangreiche ökologische Aufwertungsmassnahmen zulässig.

Der Bereich «Schotterplatz Ost» ist zurückzubauen und ökologisch aufzuwerten, sobald auf der Parzelle Nr. 1007, Andermatt eine mit der bisherigen Nutzung des Bereichs «Schotterplatz Ost» vergleichbare (z.B. Campingbetrieb oder vorübergehende Stellplätze) oder anderweitige dauerhafte Nutzung bewilligt ist.

Im «Aufwertungsbereich» sind die besonderen Schutzbestimmungen der «Kernzone Flachmoor I» erst dann anwendbar, wenn die Aufwertungsmassnahmen nach Absatz 2 abgeschlossen sind.

Im Bereich «Schotterplatz Ost» sind sämtliche Schutzbestimmungen dieses Reglements erst dann anwendbar, wenn die Aufwertungsmassnahmen nach Absatz 2 abgeschlossen sind.

A1 Anhang 1: Schutzzonenplan

Art. ikel A1-1

Schutzzonenplan:

Schutzzonenplan

A2 Anhang 2: Schutzzonenplan mit dem Geltungsbereich der Übergangsbestimmungen

Art. ikel A2-1

Schutzzonenplan mit dem Geltungsbereich der Übergangsbestimmungen:

Schutzzonenplan mit dem Geltungsbereich der Übergangsbestimmungen

Egress

AB 19.12.2025

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
09.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung AB 19.12.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 09.12.2025 01.01.2026 Erstfassung AB 19.12.2025