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10.5134

Reglement über den Schutz des Amphibienlaichgebiets Bodenwald in der Gemeinde Attinghausen

Vom 17.09.2024 (Stand 01.10.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur‐ und Heimatschutz (NHG, SR 451) und Artikel 10 Absatz 1 des kantonalen Gesetzes vom 18. Oktober 1987 über den Natur‐ und Heimatschutz (RB 10.5101),

beschliesst:

Art. ikel 1 Schutzziele

Dieses Reglement bezweckt die ungeschmälerte Erhaltung und langfristige Förderung des Amphibienlaichgebiets Bodenwald:

  1. als Laichgebiet und Lebensraum für Amphibien und weitere geschützte, gefährdete und seltene Tier- und Pflanzenarten sowie Pflanzengesellschaften
  2. als potenzieller Standort für die Wiederansiedlung standorttypischer Amphibienarten
  3. als Kerngebiet im Lebensraumverbund der Amphibienpopulationen
  4. als Standort schutzwürdiger Waldgesellschaften

Art. ikel 2 Schutzobjekt

Das folgende im kantonalen Schutzinventar inventarisierte Schutzobjekt (Gebiet) ist Bestandteil dieses Reglements:

Inventar Nr. Name Bedeutung
NS.1203.02 Amphibienlaichgebiet Bodenwald national (Nr. UR106)

Art. ikel 3 Gliederung und Zweck der Schutzzonen

Das Schutzgebiet wird in folgende Schutzzonen gegliedert:

  1. Kernzone Amphibienlaichgebiet (Laichgewässer und angrenzende Ufervegetation)
  2. Umgebungszone (Landlebensraum und Wanderkorridor)

Die Lage und die Abgrenzung der Schutzzonen ergeben sich aus dem Schutzzonenplan im Anhang, der Bestandteil dieses Reglements ist.

Die «Kernzone Amphibienlaichgebiet» bezweckt die Erhaltung und Förderung von Laichgewässern für Amphibien.

Die «Umgebungszone» dient der Sicherung der «Kernzone Amphibienlaichgebiet» vor unerwünschten Einwirkungen sowie der langfristigen Erhaltung und Förderung standorttypischer Waldgesellschaften, schutzwürdiger Waldformen und stufig aufgebauter artenreicher Waldränder. Sie dient zudem den Amphibien als Landlebensraum und Wanderkorridor.

Art. ikel 4 Allgemeine Schutzbestimmungen

Verboten sind im gesamten Schutzgebiet alle Tätigkeiten, Massnahmen, Bauten und Anlagen, die die Schutzziele gefährden oder beeinträchtigen.

Insbesondere ist es verboten:

  1. standortfremde Tiere und standortfremde Pflanzen anzusiedeln
  2. Tiere durchzutreiben und weiden zu lassen
  3. zu lagern, zu zelten und zu campieren sowie Standplätze zu diesen Zwecken zu überlassen
  4. das Gebiet zu entwässern
  5. verschmutzte Abwässer einzuleiten oder versickern zu lassen
  6. Pflanzenschutzmittel, Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse zu verwenden
  7. wildlebende Tiere zu stören, zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie ihre Behausungen, Unterschlüpfe, Nester und Gelege zu beschädigen oder zu zerstören; ausgenommen bleibt die bewilligte Jagd

Art. ikel 5 Besondere Schutzbestimmungen «Kernzone Amphibienlaichgebiet»

In der «Kernzone Amphibienlaichgebiet» ist zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen nach Artikel 4 untersagt:

  1. Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht dem Schutzzonenzweck dienen
  2. Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben oder zu entnehmen; ausgenommen sind den Schutzzielen dienende Materialumlagerungen
  3. das Gebiet zu befahren; ausgenommen zu Pflege‐ und Unterhaltszwecken
  4. Einzelbäume zu beseitigen oder zu pflanzen; ausgenommen auf Anweisung des Amts für Forst und Jagd
  5. gefährdete oder geschützte Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören; vorbehalten bleibt die bewilligte Entfernung von invasiven gebietsfremden Pflanzen gemäss Anhang 2 der Freisetzungsverordnung (SR 814.911)
  6. Kleinstrukturen wie Lesesteinhaufen oder Asthaufen wegzuräumen oder zu zerstören
  7. Feuer zu entfachen
  8. die Gewässer sowie die Lebensräume der Amphibien zu verändern; ausgenommen bleiben die von der Abteilung Natur und Landschaft angeordneten Unterhaltsmassnahmen
  9. Fische anzusiedeln

Massnahmen für die Bewirtschaftung des Sedimentbeckens der «Hartsteinwerk Gasperini AG» im Norden sowie Massnahmen für den Betrieb und Unterhalt des bestehenden Sickerbeckens der «ZAKU» bleiben zulässig.

Art. ikel 6 Besondere Schutzbestimmungen «Umgebungszone»

In der «Umgebungszone» ist zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen nach Artikel 4 untersagt, Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht dem Schutzzonenzweck dienen. Vorbehalten bleibt die Errichtung von baulichen Anlagen für die Waldbewirtschaftung und die Erholungsnutzung.

Der Unterhalt, die Sanierung und der geringfügige Ausbau der bestehenden Strassen und Wege bleiben zulässig.

Massnahmen für den Unterhalt und Ersatz des bestehenden Leitungssystems bleiben zulässig.

Massnahmen für den Betrieb und den Unterhalt der bestehenden Sickerschächte und Sickerbecken der «ZAKU» bleiben zulässig.

Art. ikel 7 Unterhalt und Pflege

Der Unterhalt und die Pflege richten sich nach den jeweils anzustrebenden Naturschutzzielen.

Das Schutzgebiet ist fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten haben sich nach den Schutzzielen zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss den Artikeln 4 bis 6 ausgenommen. Sie werden, soweit erforderlich, in einem separaten Pflegekonzept festgelegt. Grundsätzlich sind folgende Unterhaltsarbeiten auszuführen:

  1. Die Ufervegetation in der «Kernzone Amphibienlaichgebiet» darf nicht vor dem 15. Juni und nicht mehr als zweimal jährlich gemäht werden. In begründeten Fällen kann in Absprache mit der Abteilung Natur und Landschaft ein früherer Schnittzeitpunkt bewilligt werden. Die Verwendung von Kreiselmähern ist unzulässig
  2. Es sind Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von invasiven Neobiota vorzunehmen
  3. Der Wald ist den Schutzzielen entsprechend zu bewirtschaften. Im Rahmen dieser Zielsetzung legt das Amt für Forst und Jagd die erforderlichen Massnahmen fest
  4. Die Waldränder sind nach ökologischen Gesichtspunkten periodisch zu pflegen
  5. Zur Erhaltung der offenen Wasserflächen ist die Wasservegetation periodisch zu entfernen
  6. Verschlammte Wasserflächen sind sachgerecht auszubaggern
  7. Ein allfälliger Fischbesatz ist zu entfernen

Die drei Sickerbecken und Sickerschächte der «ZAKU» innerhalb des Schutzperimeters werden durch die «ZAKU» selbst unterhalten und gepflegt. Aufgrund der dort vorliegenden Probleme mit Brombeeren ist die Verwendung von Kreiselmähern zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März zulässig.

Der Schlammsammler der «Hartsteinwerk Gasperini AG» wird durch die «Hartsteinwerk Gasperini AG» selbst unterhalten und gepflegt. Aufgrund der dort vorliegenden Probleme mit Brombeeren ist die Verwendung von Kreiselmähern zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März zulässig.

Damit der Werkverkehr die Steinbruchstrasse weiterhin uneingeschränkt benutzen kann, darf ein 3 m breiter Streifen entlang der Steinbruchstrasse regelmässig gemäht werden.

Die Abteilung Natur und Landschaft sorgt mit geeigneten Massnahmen für die Umsetzung der Unterhalts- und Pflegearbeiten. Sie kann mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern im Rahmen der bewilligten Kredite Verträge abschliessen, um die zweckmässige Pflege des Schutzgebiets im Sinne dieses Reglements sicherzustellen.

Können Verträge nach Absatz 6 nicht abgeschlossen werden, sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter verpflichtet, Unterhalt und Pflege durch den Kanton oder dessen Beauftragte ohne Entschädigungsfolge zu dulden.

Die Abteilung Natur und Landschaft markiert im Schutzgebiet in Absprache mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die Grenzen der Schutzzonen sowie die für die Öffentlichkeit begehbaren Wege, soweit dies für den Schutz notwendig ist.

Art. ikel 8 Abgeltung von Leistungen

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter haben gestützt auf Artikel 18c Absatz 2 NHG und im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse der Schutzziele die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen müssen.

Art. ikel 9 Vollzug

Die Abteilung Natur und Landschaft vollzieht dieses Reglement, soweit nicht etwas anderes geregelt ist. Sie wacht über die Schutzziele, beaufsichtigt die Schutzzonen und überprüft periodisch den öko-logischen Wert des Schutzgebiets durch Erfolgskontrollen.

Die Aufsichtsbehörden gemäss der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, die Jagd, die Fischerei und den Wald kontrollieren die Einhaltung der Bestimmungen dieses Reglements und erlassen je nach Zuständigkeit die notwendigen Verfügungen.

Die Abteilung Natur und Landschaft kann unter Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von einzelnen Schutzbestimmungen gewähren, wenn besondere Verhältnisse vorliegen und dies den Schutzzielen nicht widerspricht oder überwiegende öffentliche oder private Interessen es erfordern.

Art. ikel 10 Begleitgruppe

Zur Unterstützung des Vollzugs wird eine Begleitgruppe eingesetzt. Die Begleitgruppe entspricht der «Kommission über den Bodenwald» gemäss der Trägerschaft des Nutzungskonzepts Bodenwald. Die Begleitgruppe wirkt als Bindeglied zwischen den Parteien.

Die Begleitgruppe beurteilt, ob Gefährdungen, Störungen, Schädigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Veränderungen im Schutzgebiet vorliegen. Sie schlägt der Abteilung Natur und Landschaft Massnahmen vor, falls die Schutzbestimmungen nicht eingehalten werden.

Art. ikel 11 Strafbestimmungen und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

Die Bestrafung aufgrund von Verstössen gegen dieses Reglement und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands richten sich nach dem NHG und den einschlägigen kantonalen Bestimmungen.

Art. ikel 12 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.

A1 Anhang 1: Schutzzonenplan zum Reglement über den Schutz des Amphibienlaichgebiets Bodenwald in der Gemeinde Attinghausen

Art. ikel A1-1

Schutzzonenplan zum Reglement über den Schutz des Amphibienlaichgebiets Bodenwald in der Gemeinde Attinghausen:

Schutzzonenplan

Egress

AB 27.09.2024

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
17.09.2024 01.10.2024 Erlass Erstfassung AB 27.09.2024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 17.09.2024 01.10.2024 Erstfassung AB 27.09.2024