Der Unterhalt und die Pflege richten sich nach den jeweils anzustrebenden Naturschutzzielen.
Das Schutzgebiet ist fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten haben sich nach den Schutzzielen zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss den Artikeln 4 bis 6 ausgenommen. Sie werden, soweit erforderlich, in einem separaten Pflegekonzept festgelegt. Grundsätzlich sind folgende Unterhaltsarbeiten auszuführen:
- Die Ufervegetation in der «Kernzone Amphibienlaichgebiet» darf nicht vor dem 15. Juni und nicht mehr als zweimal jährlich gemäht werden. In begründeten Fällen kann in Absprache mit der Abteilung Natur und Landschaft ein früherer Schnittzeitpunkt bewilligt werden. Die Verwendung von Kreiselmähern ist unzulässig
- Es sind Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von invasiven Neobiota vorzunehmen
- Der Wald ist den Schutzzielen entsprechend zu bewirtschaften. Im Rahmen dieser Zielsetzung legt das Amt für Forst und Jagd die erforderlichen Massnahmen fest
- Die Waldränder sind nach ökologischen Gesichtspunkten periodisch zu pflegen
- Zur Erhaltung der offenen Wasserflächen ist die Wasservegetation periodisch zu entfernen
- Verschlammte Wasserflächen sind sachgerecht auszubaggern
- Ein allfälliger Fischbesatz ist zu entfernen
Die drei Sickerbecken und Sickerschächte der «ZAKU» innerhalb des Schutzperimeters werden durch die «ZAKU» selbst unterhalten und gepflegt. Aufgrund der dort vorliegenden Probleme mit Brombeeren ist die Verwendung von Kreiselmähern zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März zulässig.
Der Schlammsammler der «Hartsteinwerk Gasperini AG» wird durch die «Hartsteinwerk Gasperini AG» selbst unterhalten und gepflegt. Aufgrund der dort vorliegenden Probleme mit Brombeeren ist die Verwendung von Kreiselmähern zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März zulässig.
Damit der Werkverkehr die Steinbruchstrasse weiterhin uneingeschränkt benutzen kann, darf ein 3 m breiter Streifen entlang der Steinbruchstrasse regelmässig gemäht werden.
Die Abteilung Natur und Landschaft sorgt mit geeigneten Massnahmen für die Umsetzung der Unterhalts- und Pflegearbeiten. Sie kann mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern im Rahmen der bewilligten Kredite Verträge abschliessen, um die zweckmässige Pflege des Schutzgebiets im Sinne dieses Reglements sicherzustellen.
Können Verträge nach Absatz 6 nicht abgeschlossen werden, sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter verpflichtet, Unterhalt und Pflege durch den Kanton oder dessen Beauftragte ohne Entschädigungsfolge zu dulden.
Die Abteilung Natur und Landschaft markiert im Schutzgebiet in Absprache mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die Grenzen der Schutzzonen sowie die für die Öffentlichkeit begehbaren Wege, soweit dies für den Schutz notwendig ist.