Diese Verordnung bezweckt, der Stiftung Kantonsbibliothek Uri eine dauerhafte finanzielle Unterstützung zu sichern.
10.6115
Verordnung über die Unterstützung der Kantonsbibliothek Uri
Präambel
gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
Art. ikel 1 Zweck
Art. ikel 2 Deckung der Betriebskosten
Der Kanton leistet jährlich einen Beitrag an die Betriebskosten der Stiftung Kantonsbibliothek Uri. Dieser Beitrag beträgt 80 Prozent des budgetierten Betriebsdefizits. Er wird nur gewährt, wenn die restliche Finanzierung des Betriebs der Stiftung sichergestellt ist.
Der Regierungsrat hat das Budget der Stiftung vorgängig zu genehmigen. Er genehmigt es, sofern es dem Zweck der Stiftung sowie den Grundsätzen der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht.
Art. ikel 3 Räumlichkeiten
Der Kanton stellt der Stiftung Kantonsbibliothek Uri die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung und er besorgt deren Betrieb und Unterhalt, alles ohne Verrechnung der Kosten.
Art. ikel 4 Vertrag
Der Regierungsrat schliesst mit der Stiftung Kantonsbibliothek Uri im Rahmen dieser Verordnung einen Vertrag ab.
Dieser Vertrag hat insbesondere auch sicherzustellen, dass der Vertretung des Kantons die verlangten Auskünfte erteilt und Einsicht in die Rechnung der Stiftung Kantonsbibliothek Uri gewährt werden.
Art. ikel 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Volksreferendum. Sie tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 05.04.2000 | 01.01.2001 | Erlass | Erstfassung | AB 14.04.2000 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 05.04.2000 | 01.01.2001 | Erstfassung | AB 14.04.2000 |