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10.6115

Verordnung über die Unterstützung der Kantonsbibliothek Uri

Vom 05.04.2000 (Stand 01.01.2001)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

Art. ikel 1 Zweck

Diese Verordnung bezweckt, der Stiftung Kantonsbibliothek Uri eine dauerhafte finanzielle Unterstützung zu sichern.

Art. ikel 2 Deckung der Betriebskosten

Der Kanton leistet jährlich einen Beitrag an die Betriebskosten der Stiftung Kantonsbibliothek Uri. Dieser Beitrag beträgt 80 Prozent des budgetierten Betriebsdefizits. Er wird nur gewährt, wenn die restliche Finanzierung des Betriebs der Stiftung sichergestellt ist.

Der Regierungsrat hat das Budget der Stiftung vorgängig zu genehmigen. Er genehmigt es, sofern es dem Zweck der Stiftung sowie den Grundsätzen der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht.

Art. ikel 3 Räumlichkeiten

Der Kanton stellt der Stiftung Kantonsbibliothek Uri die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung und er besorgt deren Betrieb und Unterhalt, alles ohne Verrechnung der Kosten.

Art. ikel 4 Vertrag

Der Regierungsrat schliesst mit der Stiftung Kantonsbibliothek Uri im Rahmen dieser Verordnung einen Vertrag ab.

Dieser Vertrag hat insbesondere auch sicherzustellen, dass der Vertretung des Kantons die verlangten Auskünfte erteilt und Einsicht in die Rechnung der Stiftung Kantonsbibliothek Uri gewährt werden.

Art. ikel 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Volksreferendum. Sie tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Egress

AB 14.04.2000

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
05.04.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung AB 14.04.2000

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 05.04.2000 01.01.2001 Erstfassung AB 14.04.2000