Ausnahmsweise darf Archivgut vor Ablauf der Schutzfristen für wissenschaftliche, nicht personenbezogene Zwecke benützt werden. Dabei sind die Daten zu anonymisieren und die Ergebnisse dürfen nur so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.
Wer eine Ausnahmebewilligung begehrt, hat ein schriftliches, begründetes Gesuch einzureichen, das namentlich den Forschungszweck und die betroffenen Akten nennt.
Solche Ausnahmebewilligungen erteilt der Regierungsrat oder, wenn es sich um gerichtliches Archivgut handelt, das betreffende Gericht. In geringfügigen Fällen und sofern keine besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile betroffen sind, erteilt das Staatsarchiv die Ausnahmebewilligung.
Die Ausnahmebewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.