Die Antragsberechtigung richtet sich nach Artikel 4, 6, 7 und 10 der Covid-19-Kulturverordnung.
Antragsberechtigt für Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen sind juristische Personen mit Sitz im Kanton Uri, die kumulativ: *
- am 15. Oktober 2020 bereits bestanden haben
- in einer oder mehreren der vom Bund festgesetzten Kultursparten (Darstellende Künste, Design, Film, Visuelle Kunst, Literatur, Musik und Museen) tätig sind oder Dienstleistungen in den Sparten Musik, Film und Darstellende Künste erbringen
- infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen zum Schutz vor COVID-19 von Absagen, Verschiebungen, eingeschränktem Betrieb oder eingeschränkter Durchführung von Veranstaltungen und Projekten betroffen sind und
- nicht zu den Kulturvereinen im Laienbereich gemäss Covid-19-Kulturverordnung zählen
Antragsberechtigt für Ausfallentschädigungen für Kulturschaffende sind Personen mit Wohnsitz im Kanton Uri, die kumulativ: *
- in einer oder mehreren der vom Bund festgesetzten Kultursparten (Darstellende Künste, Design, Film, Visuelle Kunst, Literatur, Musik und Museen) hauptberuflich tätig sind oder Dienstleistungen in den Sparten Musik, Film und Darstellende Künste erbringen
- infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen zum Schutz vor COVID-19 in ihrer selbstständigen Tätigkeit von Absagen, Verschiebungen, eingeschränktem Betrieb oder eingeschränkter Durchführung von Veranstaltungen und Projekten betroffen sind
Antragsberechtigt für Beiträge an Transformationsprojekte sind juristische Personen mit Sitz im Kanton Uri, die kumulativ:
- in einer oder mehreren der vom Bund festgesetzten Kultursparten (Darstellende Künste, Design, Film, Visuelle Kunst, Literatur, Musik und Museen) tätig sind oder Dienstleistungen in den Sparten Musik, Film und Darstellende Künste erbringen
- infolge der COVID-19-Epidemie ihr Unternehmen strukturell neu ausrichten oder Projekte zur Wiedergewinnung ihres Publikums und zur Erschliessung neuer Publikumssegmente planen und
- nicht zu den Kulturvereinen im Laienbereich gemäss Covid-19-Kulturverordnung zählen
Gewinnorientierte Unternehmen können Ausfallentschädigungen und Beiträge an Transformationsprojekte nur dann beantragen, wenn sie über eine hohe kulturpolitische Bedeutung für den Kanton Uri verfügen.
Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion über Ausfallentschädigungen und Beiträge an Transformationsprojekte an gewinnorientierte Unternehmen.