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10.6240

Reglement über die Umsetzung des Covid-19-Gesetzes im Kulturbereich und der Covid-19-Kulturverordnung im Kanton Uri

Vom 01.12.2020 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 94 Absatz 1 Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101), Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrats zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) und die Verordnung vom 14. Oktober 2020 über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung, SR 442.15),

beschliesst:

Art. ikel 1 Zweck

Dieses Reglement vollzieht die Massnahmen im Kulturbereich nach dem Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrats zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) und die Verordnung vom 14. Oktober 2020 über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung).

Es ordnet das Verfahren und die Zuständigkeiten.

Art. ikel 2 Grundsatz

Der Kanton Uri stellt nach Artikel 11 des Covid-19-Gesetzes sowie nach Abschnitt 2 und 3 der Covid-19-Kulturverordnung Ausfallentschädigungen für Kulturschaffende und Kulturunternehmen sowie Beiträge an Transformationsprojekte zur Verfügung. *

Ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Reglement besteht nicht.

Das Verfahren und die Rechtspflege richten sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Art. ikel 3 Gesuche

Ausfallentschädigungen und Beiträge an Transformationsprojekte werden nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet.

Gesuche sind an das Amt für Kultur und Sport zu richten.

Gesuche müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten.

Die Bildungs- und Kulturdirektion erlässt Richtlinien, die den Ablauf der Gesuchseingabe, den Inhalt der Gesuche sowie das Verfahren der Gesuchsprüfung erläutern.

Art. ikel 4 Subsidiarität

Beiträge gemäss Covid-19-Kulturverordnung werden nur subsidiär zu anderen Beiträgen von Bund und Kantonen ausgerichtet.

Den Ausfallentschädigungen gemäss Covid-19-Kulturverordnung gehen insbesondere vor:

  1. bereits gesprochene Beiträge des Kantons an abgesagte oder verschobene Veranstaltungen
  2. Kurzarbeitsentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen sowie Leistungen von Privatversicherungen
  3. ausserkantonale Beiträge, die aufgrund der Empfehlungen der Kulturbeauftragtenkonferenz Zentalschweiz (KBKZ) geleistet werden
  4. Zahlungen aufgrund von Leistungsvereinbarungen
  5. Beiträge von Sponsoren und Stiftungen, die trotz Absage geleistet werden

Art. ikel 5 Beurteilung

Das Amt für Kultur und Sport beurteilt die Gesuche.

Es leitet Gesuche mit seiner Beurteilung an die zuständige Behörde weiter. Diese entscheidet über die Beiträge.

Die Bildungs- und Kulturdirektion erlässt Richtlinien zur Beurteilung der Gesuche.

Art. ikel 6 Zusprechung von Ausfallentschädigungen und Beiträgen an Transformationsprojekte

Die Bildungs- und Kulturdirektion entscheidet über Ausfallentschädigungen und Beiträge an Transformationsprojekte gemäss Covid-19-Kulturverordnung bis zu einem Beitrag von 10'000 Franken (inklusive Bundesbeitrag).

Der Regierungsrat entscheidet über Ausfallentschädigungen und Beiträge an Transformationsprojekte gemäss Covid-19-Kulturverordnung ab einem Beitrag von mehr als 10'000 Franken (inklusive Bundesbeitrag).

Art. ikel 7 Antragsberechtigung

Die Antragsberechtigung richtet sich nach Artikel 4, 6, 7 und 10 der Covid-19-Kulturverordnung.

Antragsberechtigt für Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen sind juristische Personen mit Sitz im Kanton Uri, die kumulativ: *

  1. am 15. Oktober 2020 bereits bestanden haben
  2. in einer oder mehreren der vom Bund festgesetzten Kultursparten (Darstellende Künste, Design, Film, Visuelle Kunst, Literatur, Musik und Museen) tätig sind oder Dienstleistungen in den Sparten Musik, Film und Darstellende Künste erbringen
  3. infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen zum Schutz vor COVID-19 von Absagen, Verschiebungen, eingeschränktem Betrieb oder eingeschränkter Durchführung von Veranstaltungen und Projekten betroffen sind und
  4. nicht zu den Kulturvereinen im Laienbereich gemäss Covid-19-Kulturverordnung zählen

Antragsberechtigt für Ausfallentschädigungen für Kulturschaffende sind Personen mit Wohnsitz im Kanton Uri, die kumulativ: *

  1. in einer oder mehreren der vom Bund festgesetzten Kultursparten (Darstellende Künste, Design, Film, Visuelle Kunst, Literatur, Musik und Museen) hauptberuflich tätig sind oder Dienstleistungen in den Sparten Musik, Film und Darstellende Künste erbringen
  2. infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen zum Schutz vor COVID-19 in ihrer selbstständigen Tätigkeit von Absagen, Verschiebungen, eingeschränktem Betrieb oder eingeschränkter Durchführung von Veranstaltungen und Projekten betroffen sind

Antragsberechtigt für Beiträge an Transformationsprojekte sind juristische Personen mit Sitz im Kanton Uri, die kumulativ:

  1. in einer oder mehreren der vom Bund festgesetzten Kultursparten (Darstellende Künste, Design, Film, Visuelle Kunst, Literatur, Musik und Museen) tätig sind oder Dienstleistungen in den Sparten Musik, Film und Darstellende Künste erbringen
  2. infolge der COVID-19-Epidemie ihr Unternehmen strukturell neu ausrichten oder Projekte zur Wiedergewinnung ihres Publikums und zur Erschliessung neuer Publikumssegmente planen und
  3. nicht zu den Kulturvereinen im Laienbereich gemäss Covid-19-Kulturverordnung zählen

Gewinnorientierte Unternehmen können Ausfallentschädigungen und Beiträge an Transformationsprojekte nur dann beantragen, wenn sie über eine hohe kulturpolitische Bedeutung für den Kanton Uri verfügen.

Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion über Ausfallentschädigungen und Beiträge an Transformationsprojekte an gewinnorientierte Unternehmen.

Art. ikel 8 Finanzierung

Die Finanzierung des Kantonsanteils erfolgt im Rahmen der bewilligten Kredite. Sie kann subsidiär aus Mitteln des Lotteriefonds erfolgen.

Art. ikel 9 Maximale Höhe der Beiträge

Ausfallentschädigungen decken maximal 80 Prozent des anrechenbaren finanziellen Schadens.

Die Ausfallentschädigung beträgt pro Kulturunternehmen maximal 200'000 Franken. *

Beiträge an Transformationsprojekte decken maximal 60 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Der Beitrag an Transformationsprojekte beträgt pro Projekt maximal 25'000 Franken.

Ein Kulturunternehmen kann mehrere Transformationsprojekte einreichen. Die maximale Höhe der Beiträge an ein Kulturunternehmen beträgt 100'000 Franken.

Art. ikel 9a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Januar 2022

Gesuche, die einen Sachverhalt vor dem 1. Januar 2022 betreffen, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

Die Frist zur Einreichung der Gesuche richtet sich nach Artikel 6 Absatz 1 der Covid-19-Kulturverordnung.

Art. ikel 10 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.

Es gilt während der Dauer der Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur).

Egress

AB 04.12.2020

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
01.12.2020 01.12.2020 Erlass Erstfassung AB 04.12.2020
12.01.2021 19.12.2020 Artikel 2 Abs. 1 geändert AB 22.01.2021
12.01.2021 19.12.2020 Artikel 7 Abs. 2 geändert AB 22.01.2021
12.01.2021 19.12.2020 Artikel 7 Abs. 2a eingefügt AB 22.01.2021
18.01.2022 01.01.2022 Artikel 9 Abs. 2 geändert AB 21.01.2022
18.01.2022 01.01.2022 Artikel 9a eingefügt AB 21.01.2022

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 01.12.2020 01.12.2020 Erstfassung AB 04.12.2020
Artikel 2 Abs. 1 12.01.2021 19.12.2020 geändert AB 22.01.2021
Artikel 7 Abs. 2 12.01.2021 19.12.2020 geändert AB 22.01.2021
Artikel 7 Abs. 2a 12.01.2021 19.12.2020 eingefügt AB 22.01.2021
Artikel 9 Abs. 2 18.01.2022 01.01.2022 geändert AB 21.01.2022
Artikel 9a 18.01.2022 01.01.2022 eingefügt AB 21.01.2022