Dieses Gesetz regelt Zweck, Zuständigkeiten, Organisation, Aufgaben und Finanzierung der ausserschulischen Kinder- und Jugendförderung im Kanton Uri.
Vorbehalten bleiben Bestimmungen für die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen anderer Gesetzgebungen, insbesondere im Bereich des Kindes- und Jugendschutzes, der Bildung und der Sportförderung.