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2.1201

Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte

(WAVG)

Vom 21.10.1979 (Stand 01.01.2010)

Präambel

Das Volk des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 18 ff. und 48 ff. der Kantonsverfassung (RB 1.1101), in Ausführung des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1),

beschliesst:

1 Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen

1.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. ikel 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle dem Volk zustehenden kantonalen Abstimmungen und Wahlen, ferner auf Abstimmungen und Wahlen der Gemeinden, soweit sie an der Urne vorzunehmen sind.

Auf eidgenössische Abstimmungen und Wahlen ist das Gesetz anwendbar, soweit die Bundesgesetzgebung nicht etwas anderes vorschreibt.

Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Verhältniswahl des Landrates (RB 2.1205). *

Art. ikel 2 Einführung des Urnensystems in den Gemeinden

Über die Einführung der Urnenabstimmungen und ‑wahlen in Gemeindesachen hat die Gemeindeversammlung im offenen Verfahren zu beschliessen. Aufgehoben werden kann das Urnensystem nur durch Urnenabstimmung.

Das Urnensystem kann generell für alle Verhandlungsgegenstände oder bloss für bestimmte regelmässig wiederkehrende oder einmalige Geschäfte beschlossen werden.

Art. ikel 2a * Einführung der stillen Wahl in den Gemeinden

Über die Einführung und die Aufhebung des Systems der stillen Wahl in Gemeindesachen entscheidet die Gemeindeversammlung im offenen Verfahren, sofern die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt.

1.2 Stimmrecht

Art. ikel 3 Inhalt und Berechtigung

Der Stimmberechtigte hat das Recht, an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen sowie Volksbegehren zu unterzeichnen.

Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Uri wohnen und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. *

Für das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten gilt jedoch die Einschränkung, dass in kirchlichen Angelegenheiten nur die Kirchgenossen stimmen, in bürgerlichen nur die Bürger, die in der betreffenden Gemeinde wohnen.

Die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt. Massgebend ist die Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte der Auslandschweizer. *

Art. ikel 4 Ausübung

Die Stimmabgabe erfolgt am politischen Wohnsitz, nämlich in der Gemeinde, wo der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. Fahrende stimmen in ihrer Heimatgemeinde. *

Personen, deren Wohnsitzverhältnisse unklar sind, können vom Stimmregisterführer aufgefordert werden, sich über ihr Stimmrechtsdomizil auszuweisen.

Art. ikel 5 Nachweis

Das Recht, an einem bestimmten Ort sein Stimmrecht auszuüben, wird durch den Eintrag in das Stimmregister festgestellt.

1.3 Abstimmungsorganisation

Art. ikel 6 Gemeindeweise Durchführung

Die eidgenössischen und die kantonalen Volksabstimmungen und Wahlen werden in den politischen Gemeinden durchgeführt.

In allen Gemeinden ist am gleichen Tag abzustimmen und zu wählen.

Art. ikel 7 Stimmregister: Grundsätze

Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das Stimmregister einzutragen.

Jede Gemeindekanzlei führt ein Verzeichnis sämtlicher stimmberechtigter Einwohner.

Aus dem Stimmregister muss jederzeit ersichtlich sein, wer für den einzelnen Urnengang in eidgenössischen, kantonalen und in Angelegenheiten der Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinde stimmberechtigt ist.

Grundlage für das Stimmregister ist die Einwohnerkontrolle.

Die Gemeindekanzleien haben den Bürger- und Kirchgemeinden gegen Entschädigung der Selbstkosten Auszüge aus dem Stimmregister über die in bürgerlichen bzw. kirchlichen Angelegenheiten Stimmberechtigten herauszugeben.

Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.

Art. ikel 8 Stimmregister: Führung

Der Gemeinderat bezeichnet einen Stimmregisterführer, welcher das Register fortlaufend nachzuführen hat.

Eintragungen und Streichungen sind von Amtes wegen vorzunehmen.

Vor einer Wahl oder Abstimmung sind Eintragungen bis zum fünften Vortag 18:00 Uhr vor dem Wahl- oder Abstimmungstag vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind. Nachher werden die Stimmregister für die einzelne Wahl oder Abstimmung geschlossen.

Nach Abschluss des Stimmregisters dürfen nur noch Stimmberechtigte eingetragen werden, welche bei der Bereinigung offensichtlich irrtümlich übergangen wurden oder deren Stimmberechtigung auf dem Beschwerdeweg festgestellt worden ist.

Art. ikel 9 Stimmregister: Beschwerderecht

Jeder Stimmberechtigte kann sich darüber beschweren, dass Stimmberechtigte im Stimmregister nicht eingetragen oder Nichtstimmberechtigte eingetragen sind.

Der Ausschluss vom Stimmregister ist dem Betroffenen schriftlich, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mitzuteilen.

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 82 ff.

Art. ikel 9a * Auslandschweizer

Das Stimmregister für die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer wird zentral bei der Kantonsverwaltung geführt.

Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement. Er hört davor die Gemeinden an.

Art. ikel 10 Urnenbüro: Wahl und Zusammensetzung

Soweit die Gemeindesatzung nichts anderes vorsieht, bezeichnet der Gemeinderat aus der Zahl der Stimmberechtigten für jede einzelne Wahl oder Abstimmung oder für eine Amtsdauer das Urnenbüro.

Wird keine andere Wahl getroffen, amtet der Gemeindepräsident als Präsident des Urnenbüros. Der Gemeindeschreiber führt das Sekretariat.

Das Urnenbüro soll soviele Stimmenzähler umfassen, dass eine wirksame Kontrolle und eine rasche Auszählung gewährleistet ist. Jedem Urnenlokal sind mindestens zwei Mitglieder des Urnenbüros beizugeben.

Das Gesetz über den Amtszwang (RB 2.2221) und jenes über den Ausstand (RB 2.2321) finden Anwendung.

Art. ikel 11 Urnenbüro: Aufgabe

Das Urnenbüro leitet und überwacht das Wahl- und Abstimmungsgeschehen im Urnenlokal. Es ermittelt die Abstimmungs- und Wahlergebnisse. Kontrolle und Auszählung können verschiedenen Büromitgliedern übertragen werden.

Art. ikel 12 Lokale

Jede Gemeinde beschafft mindestens ein geeignetes Stimmlokal, in dem die Haupturne aufgestellt wird.

Mit Genehmigung der zuständigen Direktion können die Gemeinden weitere Stimmlokale bezeichnen.

Die Lokale sind geeignet, wenn jedem Teilnehmer die Wahrung des Stimmgeheimnisses und der freie Zugang zur Urne zum Zwecke der Stimmabgabe möglich ist.

Art. ikel 13 Urnen

Jede Gemeinde beschafft für jedes Stimmlokal mindestens eine solide, verschliessbare Urne, deren Einwurf so beschaffen ist, dass aus der verschlossenen Urne nichts entnommen werden kann.

1.4 Vorbereitung der Abstimmungen und Wahlen

1.4.1 Allgemeine Bestimmungen *

Art. ikel 14 Stimm- und Wahltage, Amtsantritt

Die geheimen Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel an Sonntagen statt.

Auf den Neujahrstag, den Ostersonntag, den Pfingstsonntag, den Bundesfeiertag, den eidgenössischen Bettag und auf Weihnachten dürfen keine Wahlen und Abstimmungen angesetzt werden. *

Kantonale und kommunale Abstimmungen und Wahlen sollen wenn möglich am gleichen Tag wie eidgenössische stattfinden.

Der Amtsantritt für die Gemeindebehörden findet auf Neujahr statt, wenn die Gemeindesatzung es nicht anders regelt.

Art. ikel 15 Nachwahlen, Ersatzwahlen

Nachwahlen finden in der Regel innert Monatsfrist statt.

Ersatzwahlen sind möglichst bald, in der Regel innert drei Monaten zu treffen.

Art. ikel 16 Anordnung

Kantonale Abstimmungen und Wahlen sowie die Gesamterneuerungswahlen des Landrates setzt der Regierungsrat an, kommunale der Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat. *

Art. ikel 17 Urnenöffnungszeit: Abstimmungs- und Wahltag

Am Abstimmungs- und Wahltag müssen die Haupturnen vormittags von 10:00 bis 12:00 Uhr offengehalten werden.

Auf Gesuch des Gemeinderates kann die zuständige Direktion die Urnen am Sonntag vor 10:00 Uhr öffnen lassen.

1.4.2 Vorschlagsverfahren für die stille Wahl in den Gemeinden *

Art. ikel 18a * Vorschlagsrecht

Wenigstens 15 in der Gemeinde wohnhafte stimmberechtigte Personen können bei der Gemeindekanzlei einen Wahlvorschlag einreichen.

Art. ikel 18b * Wahltermin, Einreichefrist für Wahlvorschläge

Wenigstens drei Monate vor dem Wahlsonntag legt der Gemeinderat den Wahltermin fest und fordert im kantonalen Amtsblatt oder im Anschlagkasten der Gemeinde zur Einreichung der Wahlvorschläge auf.

Die Wahlvorschläge sind spätestens bis zum siebtletzten Montag vor dem Wahlsonntag bei der Gemeindekanzlei einzureichen. Für Nachwahlen gilt Artikel 50a.

Art. ikel 18c * Anzahl und Bezeichnung der vorgeschlagenen Personen

Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Sitze zu besetzen sind. Der Name der gleichen Person kann auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt werden, auf dem gleichen Wahlvorschlag jedoch nur einmal. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, als Personen zu wählen sind, werden die letzten gestrichen.

Die Wahlvorschläge müssen den Familien- und Vornamen, das Geburtsjahr und die Wohnadresse der vorgeschlagenen Person angeben.

Art. ikel 18d * Bezeichnung des Wahlvorschlages

Jeder Wahlvorschlag muss eine geeignete Bezeichnung (Partei- oder Wählergruppenbezeichnung) tragen, die ihn von den anderen Wahlvorschlägen unterscheidet.

Art. ikel 18e * Unterzeichnung und Rückzug des Wahlvorschlages

Der Wahlvorschlag ist von den einreichenden Personen handschriftlich zu unterzeichnen.

Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie kann ihre Unterschrift nicht zurückziehen, wenn der Wahlvorschlag bereits eingereicht ist.

Art. ikel 18f * Vertretung des Wahlvorschlages

Die unterzeichnenden Personen haben eine Vertretung und eine Stellvertretung des Wahlvorschlages zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten die an erster und zweiter Stelle unterzeichnenden Personen als Vertretung und Stellvertretung.

Die Vertretung und, wenn diese verhindert ist, die Stellvertretung sind berechtigt und verpflichtet, im Namen der unterzeichnenden Personen die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.

Art. ikel 18g * Einsichtnahme in die Wahlvorschläge

Die Stimmberechtigten können die Wahlvorschläge und die Namen der unterzeichnenden Personen nach Ablauf der Einreichefrist bei der Gemeindekanzlei einsehen.

Art. ikel 18h * Mitteilung des Wahlvorschlages, Amtszwang

Die Gemeindekanzlei orientiert die vorgeschlagenen Personen unverzüglich über ihre Nomination.

Untersteht eine vorgeschlagene Person nicht dem Amtszwang (RB 2.2221), kann sie bei der Gemeindekanzlei innerhalb von fünf Tagen seit der Zustellung der Mitteilung schriftlich die Streichung ihres Namens aus dem Wahlvorschlag verlangen.

Art. ikel 18i * Prüfung und Bereinigung der Wahlvorschläge

Die Gemeindekanzlei prüft, ob die Wahlvorschläge den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ob die Unterschriften gültig sind.

Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht worden sind oder nicht die vorgeschriebene Anzahl gültiger Unterschriften aufweisen, erklärt die Gemeindekanzlei für ungültig.

Die Gemeindekanzlei streicht unzulässige Wiederholungen des gleichen Kandidatennamens und die Namen nicht wählbarer Kandidatinnen oder Kandidaten. Sie setzt der Vertretung des Wahlvorschlages eine Frist bis zum fünftletzten Dienstag vor dem Wahlsonntag an, innert der sie Ersatzvorschläge für amtlich gestrichene vorgeschlagene Personen einreichen, die Bezeichnung von vorgeschlagenen Personen verbessern oder die Bezeichnung des Wahlvorschlages zum Zweck einer deutlichen Unterscheidung von anderen Vorschlägen ändern kann.

Wird ein Mangel nicht fristgerecht behoben, ist der Wahlvorschlag ungültig. Trifft der Mangel nur eine vorgeschlagene Person, so wird lediglich deren Name gestrichen.

Art. ikel 18k * Stille Wahl

Führen alle bereinigten Wahlvorschläge nicht mehr Kandidatinnen oder Kandidaten auf, als Sitze zu besetzen sind, so werden die vorgeschlagenen Personen vom Gemeinderat als in stiller Wahl gewählt erklärt.

Die Gemeindekanzlei hat diesen Beschluss im kantonalen Amtsblatt oder im Anschlagkasten der Gemeinde zu veröffentlichen. Werden alle Sitze durch stille Wahl besetzt, gibt die Gemeindekanzlei zudem bekannt, dass der ordentliche Wahlgang nicht stattfindet.

Art. ikel 18l * Ordentlicher Wahlgang

Der Wahlgang wird nach Artikel 32 ff. fortgesetzt:

  1. wenn keine Wahlvorschläge frist- und formgerecht eingereicht worden sind
  2. wenn alle bereinigten Wahlvorschläge zusammen mehr Kandidatinnen oder Kandidaten aufführen, als Sitze zu besetzen sind
  3. für die frei gebliebenen Sitze, wenn nicht alle Sitze durch stille Wahl besetzt worden sind

1.5 Stimmabgabe

Art. ikel 19 * Grundsatz

Die Stimmberechtigten können ihre Stimme entweder persönlich an der Urne, brieflich oder, im Rahmen dieses Gesetzes, elektronisch abgeben.

Art. ikel 20 * Briefliche Stimmabgabe: Beginn der Frist

Die Stimmberechtigten können brieflich wählen und stimmen, sobald sie das amtliche Wahl- und Stimmmaterial erhalten haben.

Art. ikel 21 * Briefliche Stimmabgabe: Vorgehen

Wer brieflich abstimmen will:

  1. legt den ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmkuvert
  2. unterschreibt den Stimmrechtsausweis und
  3. legt das verschlossene Stimmkuvert sowie den unterschriebenen Stimmrechtsausweis in das amtliche Rücksendekuvert und klebt dieses zu

Art. ikel 22 * Briefliche Stimmabgabe: Zustellung

Die Stimmberechtigten können das Rücksendekuvert:

  1. in den vom Gemeinderat bezeichneten Briefkasten einwerfen
  2. während der ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei der Gemeindekanzlei abgeben oder
  3. der Post frankiert übergeben

Art. ikel 23 * Briefliche Stimmabgabe: Behandlung der Rücksendekuverts

Die Gemeindekanzlei sorgt für eine sichere Aufbewahrung der eingegangenen Rücksendekuverts. Sie übergibt die Rücksendekuverts spätestens am Abstimmungstag ungeöffnet dem Urnenbüro der Haupturne.

Die eingegangenen Rücksendekuverts und die darin enthaltenen Stimmkuverts dürfen frühestens um 09:00 Uhr am Abstimmungstag von einem Mitglied des Urnenbüros unter der Kontrolle eines weiteren Mitglieds unter Wahrung des Stimmgeheimnisses geöffnet und ausgezählt werden. *

Die Standeskanzlei kann dazu Weisungen erlassen. *

Art. ikel 23a * Stimmberechtigte mit Behinderung und schreibunfähige Stimmberechtigte

Stimmberechtigte mit körperlicher Behinderung und schreibunfähige Stimmberechtigte, die nicht in der Lage sind, die für die Stimmabgabe notwendigen Handlungen selbst vorzunehmen, können diese durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen.

Eine weitergehende oder organisierte Stellvertretung ist unzulässig.

Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.

Art. ikel 24 * Elektronische Stimmabgabe

Die Stimmabgabe kann auf elektronischem Weg ausgeübt werden, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Rahmen des Bundesrechts und von Absatz 1 bestimmt der Landrat über die allgemeine und flächendeckende Einführung der elektronischen Stimmabgabe.

Der Regierungsrat kann die elektronische Stimmabgabe versuchsweise einführen. Er kann dazu die Ausübung der elektronischen Stimmabgabe örtlich, zeitlich und sachlich eingrenzen.

Im Rahmen von Absatz 2 und 3 kann der Regierungsrat mit dem Bund und anderen Kantonen Verträge abschliessen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.

Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement. Soweit für den Vollzug der elektronischen Stimmabgabe nötig, kann er darin von den Bestimmungen abweichen, die das Gesetz für die briefliche Stimmabgabe und den Urnengang vorsieht. Vor dem Erlass des Reglements hört er die Gemeinden an.

1.6 Bekanntmachung, Stimmmaterial

Art. ikel 25 Bekanntmachung

Kantonale Urnenabstimmungen und ‑wahlen sind in der Regel spätestens einen Monat vor dem Abstimmungssonntag im Amtsblatt des Kantons Uri, kommunale Urnenabstimmungen und ‑wahlen innert gleicher Frist in den Anschlägen der entsprechenden Gemeinden, bekanntzugeben.

Dabei ist mitzuteilen, wann und wo die Urnen offenstehen. Gleichzeitig ist auf die gesetzlichen Vorschriften über die Stimmberechtigung und, sofern bei Gemeindewahlen die Gemeinde dies vorsieht, auf die Möglichkeit der stillen Wahl hinzuweisen. *

Für eidgenössische und kantonale Abstimmungen und Wahlen besorgt die Standeskanzlei die Veröffentlichung im Amtsblatt.

Art. ikel 26 Stimmmaterial: Begriff

Unter Vorbehalt von Artikel 29 Absatz 3 darf bei allen Abstimmungen und Wahlen nur das amtliche Stimmmaterial verwendet werden.

Dieses besteht aus: *

  1. dem amtlichen Rücksendekuvert
  2. dem Stimmrechtsausweis
  3. dem Stimmkuvert
  4. dem Stimm- oder Wahlzettel
  5. der Abstimmungsvorlage
  6. den Erläuterungen zur Vorlage, soweit sie vorgeschrieben sind

Art. ikel 27 * Stimmmaterial: Stimmrechtsausweis

Der Stimmrechtsausweis wird auf Grund des Stimmregisters erstellt.

Der Umfang der Stimmberechtigung ist auf dem Stimmrechtsausweis so zu kennzeichnen, dass er bei der Stimmabgabe von der Gemeindekanzlei beziehungsweise dem Urnenbüro mühelos beurteilt werden kann.

Der Regierungsrat erlässt nähere Weisungen darüber, wie der Stimmrechtsausweis und das Rücksendekuvert auszugestalten sind.

Art. ikel 28 Stimmmaterial: Stimmkuvert

Bei allen Abstimmungen und Wahlen sind Stimmkuverts zu verwenden. Für eidgenössische und kantonale Urnengänge werden sie den Gemeinden von der Standeskanzlei mit entsprechender Aufschrift geliefert. Für kommunale Abstimmungen und Wahlen werden die Stimmkuverts durch die Gemeinden selbst besorgt.

Für Stimmkuverts für eidgenössische, kantonale und kommunale Abstimmungen und Wahlen sind verschiedene Farben zu verwenden.

Art. ikel 29 Stimmmaterial: Stimm-, Wahlzettel

Die Stimmzettel enthalten bei Wahlen für jede einzelne Wahl eine gezogene Linie, bei Sachabstimmungen die Abstimmungsfrage und den Raum zur Beantwortung. Zur Unterscheidung verschiedener Vorlagen sind die Stimmzettel durch Ziffern zu kennzeichnen.

Bei allen Abstimmungen und Wahlen werden amtliche, nicht ausgefüllte Stimm- und Wahlzettel von der Bundes-, Standes- bzw. Gemeindekanzlei zur Verfügung gestellt.

Nicht amtliche gedruckte oder vervielfältigte Stimm- und Wahlzettel müssen in Farbe, Format, Wortlaut, Aufmachung und Material mit der amtlichen Ausgabe übereinstimmen. Als einzige Abweichung dürfen sie auf der Innenseite die Parteibezeichnung tragen und die Antwort oder die Kandidaten aufgedruckt haben. Die Standes- bzw. Gemeindekanzlei hat die amtliche Vorlage rechtzeitig zur Verfügung zu halten. Bei der Wahl des Nationalrates sind nur amtliche, von Hand ausgefüllte Wahlzettel zulässig.

In jedem Fall ist der ausgefüllte Stimm- oder Wahlzettel in das entsprechende amtliche, nicht verschlossene Stimmkuvert zu legen.

Art. ikel 30 Stimmmaterial: Abstimmungsvorlage, Erläuterung

Bei eidgenössischen Abstimmungen stellt der Bund die Abstimmungsvorlagen zur Verfügung, bei kantonalen die Standeskanzlei und bei kommunalen die Gemeindekanzlei.

Kantonalen Abstimmungsvorlagen ist eine kurze, sachliche Erläuterung beizulegen. Den Gemeinden steht es frei, für ihre Abstimmungsvorlagen das Gleiche vorzuschreiben.

Bei den Gesamterneuerungswahlen des Landrates erlässt die Standeskanzlei eine kurze Wahlanleitung, welche den Stimmberechtigten von den Gemeinden zusammen mit den Wahlzetteln zugestellt wird. *

Art. ikel 31 * Stimmmaterial: Zustellung

Das Stimmmaterial (Artikel 26) ist den Stimmberechtigten mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungs- und Wahltag zuzustellen. Die Abstimmungsvorlage und die Erläuterungen zur Vorlage dürfen auch früher abgegeben werden.

Die Gemeinden sind ermächtigt, die Abstimmungsvorlage und die Erläuterungen dazu pro Haushalt nur einmal zuzustellen, es sei denn, ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied verlange die persönliche Zustellung.

1.7 Durchführung der Abstimmungen und Wahlen

Art. ikel 32 Stimmgeheimnis, freier Zutritt zur Urne

Das Stimmgeheimnis muss gewahrt werden.

Jeder Stimmende muss ungehindert Zutritt zur Urne haben, um sein Stimmkuvert unter Wahrung des Stimmgeheimnisses in die Urne werfen zu können.

Art. ikel 33 Stimmzettel: Ausfüllen

Zur Stimmabgabe kann der amtliche oder ein nicht amtlicher Stimm- und Wahlzettel verwendet werden.

Art. ikel 34 Stimmzettel: Auflage

Bei der Urne oder in einem Vorraum müssen jederzeit in ausreichender Zahl amtliche Stimm- und Wahlzettel und entsprechende Stimmkuverts sowie die Abstimmungsvorlagen und die vorgeschriebenen Erläuterungen für die jeweilige Abstimmung oder Wahl aufliegen.

Im Übrigen dürfen weder nichtamtliche Stimmzettel noch Empfehlungen für die Abstimmungen oder Wahlen bei der Urne oder in den Vorräumen aufgelegt, ausgeteilt oder angeschlagen werden.

Art. ikel 35 Stimmabgabe

Der Stimmende hat bei der Urne den zugestellten Stimmrechtsausweis abzugeben. Dieser ist amtlich zu verwahren.

Das entgegennehmende Mitglied des Urnenbüros stellt die Stimmberechtigung fest und gibt alsdann den Weg zur Stimmabgabe frei.

Die Stimmabgabe ist vollzogen, sobald der Stimmende das Stimmkuvert in die Urne gelegt hat.

Art. ikel 36 Überwachung der Urnen *

Während der Öffnungszeit müssen mindestens zwei Mitglieder des Urnenbüros bei der Urne anwesend sein und für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sorgen.

Sie achten insbesondere darauf, dass:

  1. die Urne zu Beginn der Wahl oder Abstimmung leer ist
  2. der Stimmende nur in Angelegenheiten stimmt, in denen er stimmberechtigt ist
  3. der Stimmende nur ein einziges Kuvert gleicher Farbe in die Urne legt

Die Mitglieder des Urnenbüros dürfen weder nach dem Inhalt der Stimmzettel forschen noch die Stimmenden in der Stimmabgabe beeinflussen. Das gleiche Verbot gilt im Urnenraum und in dessen Vorräumen für andere Personen. *

Niemand darf länger als nötig im Urnenraum verweilen.

1.8 Ermittlung und Bekanntmachung der Resultate

Art. ikel 38 Versammlung des Urnenbüros, Urnenöffnung: Grundsatz

Am Abstimmungstag versammeln sich die Mitglieder des Urnenbüros, die bestimmt sind, die Urnen zu öffnen und das Ergebnis zu ermitteln, am Ort der Auszählung. *

Die Nebenurnen werden versiegelt und mitsamt den abgegebenen Stimmrechtsausweisen und allem nicht verwendeten Material ins Stimmlokal der Haupturne gebracht und dort in Anwesenheit der Mitglieder des Urnenbüros geöffnet.

Die Inhalte der Nebenurnen werden vor der Auszählung mit jenem der Haupturne vermischt.

Art. ikel 39 Versammlung des Urnenbüros, Urnenöffnung: Ausnahmen

Wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, kann die zuständige Direktion ersuchende Gemeinden ermächtigen, die Ergebnisse bestimmter Nebenurnen am Abstimmungstag durch wenigstens zwei Mitglieder des Urnenbüros selbständig zu ermitteln und zu protokollieren; die Resultate sind sofort den Büromitgliedern bei der Haupturne mitzuteilen.

Die Ermächtigung kann im Einzelfall oder allgemein bis zum Widerruf erteilt werden und hat nähere Bedingungen und Auflagen zu enthalten.

Art. ikel 40 Ausscheidung der Stimmzettel

Die Stimmzettel sind unverzüglich in gültige, leere und ungültige aufzuteilen, auszuzählen und gesondert zu verpacken. *

Anhand des Stimmregisters und der abgegebenen Stimm- und Wahlzettel ist die Zahl der Stimmberechtigten und jene der Stimmenden zu ermitteln.

Art. ikel 41 Ungültige Stimmzettel: im Allgemeinen

Stimmzettel sind ungültig, wenn sie:

  1. den Willen des Stimmenden nicht klar erkennen lassen
  2. ohne Kuvert oder mit privatem Kuvert in die Urne geworfen werden
  3. nicht amtlich sind bzw. den Formvorschriften des Artikels 29 Absatz 3 nicht entsprechen
  4. sich mit anderen Stimmzetteln der gleichen Abstimmung oder Wahl im gleichen Kuvert befinden
  5. ehrverletzende Bemerkungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten
  6. nicht in das richtige Stimmkuvert gelegt wurden
  7. zerrissen sind

Art. ikel 42 Ungültige Stimmzettel: bei Wahlen

Wahlzettel, welche weniger Namen enthalten, als Wahlen zu treffen sind, sind gültig.

Wahlzettel, welche mehr Namen enthalten, als Wahlen zu treffen sind, sind – ausser bei der Wahl des Nationalrates – ebenfalls gültig. Die letzten Namen werden jedoch vom Urnenbüro gestrichen, soweit sie die Zahl der zu wählenden Kandidaten übersteigen. Dabei ist von oben nach unten und von links nach rechts zu zählen.

Namen, die unleserlich sind oder den Kandidaten nicht genügend klar bezeichnen, werden vom Urnenbüro gestrichen.

Kandidatennamen werden nur einmal mitgezählt. Stimmenhäufungen sind zu streichen.

Verbleibt nach der Bereinigung des Wahlzettels keine zählbare Stimme mehr, so wird der Wahlzettel ungültig.

Art. ikel 43 * Ungültige Stimmzettel: bei brieflicher Stimmabgabe

Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn:

  1. der Stimmrechtsausweis nicht beiliegt
  2. der Stimmrechtsausweis nicht unterzeichnet ist
  3. sich im Rücksendekuvert nicht die nach Artikel 21 erforderlichen Beilagen befinden
  4. das Stimmkuvert mit Angaben versehen ist, die das Stimmgeheimnis aufheben

Die Ungültigkeitsgründe nach Artikel 41 und 42 bleiben vorbehalten.

Art. ikel 44 Leere Stimmzettel

Bei Abstimmungen über eine Sachfrage ist der Stimmzettel als leer zu betrachten, wenn die Abstimmungsfrage nicht beantwortet ist, bei Abstimmungen über Initiative und Gegenvorschlag, wenn keine der drei Fragen beantwortet ist.

Wahlzettel gelten als leer:

  1. wenn auf der Kandidatenliste alle gedruckten Kandidatennamen ohne Ersatz gestrichen sind
  2. wenn in der Blankoliste keine Kandidatennamen eingetragen sind

Art. ikel 45 Entscheidung des Urnenbüros

Entstehen Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel darüber, ob ein Stimm-oder Wahlzettel als gültig, ungültig oder leer zu werten oder ob ein Kandidatenname zu streichen sei, so entscheidet das anwesende Urnenbüro.

Art. ikel 46 Ausmittlung der Resultate: Grundsatz

Sowohl bei Sachvorlagen als auch bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr. Vorbehalten bleibt die Wahl des Nationalrates, bei der im ersten Wahlgang gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält.

Bei Wahlen im zweiten Wahlgang sowie bei Eventualabstimmungen nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c[1] gilt das relative Mehr.

Bei Abstimmungen fallen leere und ungültige Stimmzettel ausser Betracht.

Wird eine Stimme zugleich brieflich und elektronisch abgegeben, gilt die zuerst registrierte Stimmabgabe, die andere bleibt unberücksichtigt. *

Art. ikel 47 Ausmittlung der Resultate: bei Abstimmungen

Eine Sachvorlage ist angenommen, wenn mehr gültige Stimmen dafür abgegeben worden sind. Bei Stimmengleichheit ist sie abgelehnt.

Zur Ermittlung des absoluten Mehrs werden die gültigen Stimmzettel durch zwei geteilt; die nächsthöhere ganze Zahl stellt das absolute Mehr dar.

Art. ikel 48 Ausmittlung der Resultate: bei Wahlen: im Allgemeinen

Zur Ermittlung des absoluten Mehrs bei Wahlen wird die Zahl der gültigen Wahlzettel bzw. Wahllisten, die mehrere Kandidaten für die gleiche Behörde enthalten, durch zwei geteilt; die erste über dem Teilungsergebnis liegende ganze Zahl ist das absolute Mehr.

Art. ikel 49 Ausmittlung der Resultate: bei Wahlen: Ergebnis bei überzähligen Kandidaten

Wenn bei der Wahl einer Kollegialbehörde mehr Kandidaten das absolute Mehr erreichen als Mandate zu besetzen sind, so sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt.

Art. ikel 50 Ausmittlung der Resultate: bei Wahlen: zweiter Wahlgang[2]

Wenn bei einer Einzelwahl kein Kandidat oder bei der Wahl einer Kollegialbehörde weniger Kandidaten das absolute Mehr erreichen als Mandate zu vergeben sind, so wird ein zweiter Wahlgang angeordnet.

Dabei ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat (relatives Mehr).

Art. ikel 50a * Stille Nachwahl

Sofern bei Gemeindewahlen die Gemeinde die Möglichkeit der stillen Wahl vorsieht, können die im Wahlgang nach Artikel 32 ff. nicht besetzten Sitze durch stille Nachwahl besetzt werden.

Die Wahlvorschläge sind spätestens am Donnerstag nach dem Wahlgang bei der Gemeindekanzlei einzureichen. Für Kandidatinnen oder Kandidaten des ersten Wahlganges genügt die schriftliche Erklärung der Vertretung des Wahlvorschlages. Allfällige Ersatzvorschläge sind innert fünf Tagen seit der Mitteilung bei der Gemeindekanzlei einzureichen. Im Übrigen sind die Bestimmungen von Artikel 18a bis 18i sinngemäss anwendbar.

Werden alle Sitze durch stille Nachwahl besetzt, gibt die Gemeindekanzlei bekannt, dass der zweite Wahlgang nicht stattfindet.

Für die Sitze, die nicht durch stille Nachwahl besetzt werden, findet ein zweiter Wahlgang statt. Dabei ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat (relatives Mehr).

Art. ikel 51 Ausmittlung der Resultate: bei Wahlen: Stimmengleichheit

Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

Bei kantonalen Wahlen zieht der Landammann oder sein Stellvertreter in Anwesenheit von zwei weiteren Regierungsräten das Los.

Bei kommunalen Wahlen zieht der Gemeinde- bzw. Bürgerrats- bzw. Kirchenratspräsident oder sein Stellvertreter in Anwesenheit von zwei weiteren Gemeinde- bzw. Bürger- bzw. Kirchenratsmitgliedern das Los.

Art. ikel 52 Ausmittlung der Resultate: bei Wahlen: Unvereinbarkeit

Fällt die Wahl auf Kandidaten, welche nach Artikel 15 der Kantonsverfassung nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Behörde sein dürfen, und tritt keiner der Gewählten freiwillig zurück, so scheiden diejenigen Gewählten aus, welche die kleinere Stimmenzahl erreichten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das nach Artikel 51 zu ziehen ist.

Art. ikel 53 Protokoll: Grundsatz

Nach Ermittlung des Abstimmungs- oder Wahlergebnisses hat das Urnenbüro ein von mindestens zwei Mitgliedern unterzeichnetes Protokoll aufzunehmen.

Art. ikel 54 Protokoll: Inhalt bei Sachvorlagen

Bei Abstimmungen über Sachvorlagen hat das Protokoll des Urnenbüros namentlich zu enthalten: *

  1. die Anzahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden
  2. die Anzahl der leeren und ungültigen Stimmen
  3. die Anzahl der gültigen Stimmen
  4. die Anzahl der Stimmen, die für Annahme, und derjenigen, die für Verwerfung abgegeben wurden

Art. ikel 55 Protokoll: Inhalt bei Wahlen

Bei Wahlen hat das Protokoll des Urnenbüros namentlich zu enthalten: *

  1. die Anzahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden
  2. die Anzahl der leeren und ungültigen Wahlzettel
  3. die Anzahl der gültigen Wahlzettel bzw. Wahllisten
  4. das absolute Mehr
  5. die Anzahl der auf jeden Kandidat entfallenden Stimmen. Vereinzelte Kandidatenstimmen dürfen zusammengenommen werden

Art. ikel 56 Verwahrung der Stimmzettel und der Stimmrechtsausweise

Die Stimm- und Wahlzettel werden, bei mehreren Abstimmungen getrennt, verpackt und amtlich verwahrt.

Sie sind bis zur Erwahrung der Abstimmungs- oder Wahlergebnisse von der Gemeinde aufzubewahren. Nachher werden sie vernichtet.

Ebenso lange werden die abgegebenen Stimmrechtsausweise amtlich verwahrt und hernach vernichtet, sofern es sich nicht um Dauer-Stimmrechtsausweise handelt.

Art. ikel 57 * Meldung und Zusammenstellung kantonaler Ergebnisse

Das Urnenbüro der Haupturne hat die Ergebnisse eidgenössischer und kantonaler Abstimmungen und Wahlen unverzüglich telefonisch oder sonstwie der Standeskanzlei zu melden. Das gleiche gilt für die Wahlen des Landrates.

Die Standeskanzlei stellt das Abstimmungs- und Wahlergebnis vorläufig zusammen. Endgültig festgestellt wird es erst aufgrund der Protokolle der Gemeinden. Diese sind spätestens am nächsten dem Abstimmungstag folgenden Tag der Standeskanzlei unterzeichnet zuzustellen.

Art. ikel 58 Bekanntmachung der Resultate

Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind möglichst noch am Abstimmungstag durch öffentlichen Anschlag bekanntzugeben.

Sobald die Resultate aufgrund der Protokolle genau bekannt sind, werden sie veröffentlicht, und zwar:

  1. bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen sowie bei den Landratswahlen durch den Regierungsrat im Amtsblatt
  2. bei kommunalen Abstimmungen und Wahlen durch den Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat im kantonalen Amtsblatt oder im Anschlagkasten der Gemeinde

Die Veröffentlichung im Amtsblatt bzw. im Anschlagkasten der Gemeinde ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Art. ikel 59 Erwahrung

Ist die Beschwerdefrist abgelaufen bzw. sind eingereichte Kassationsbeschwerden erledigt, so werden die Abstimmungs- und Wahlergebnisse durch Erwahrungsbeschluss verbindlich festgestellt.

Für kantonale Abstimmungen und Wahlen ist der Regierungsrat Erwahrungsbehörde, für kommunale der Gemeinde- bzw. der Bürger- oder Kirchenrat.

Die Wahlen als Landrat zu erwahren (validieren) bleibt Sache des Landrates.

Art. ikel 60 Verwendung technischer Hilfsmittel

Zur Durchführung der Abstimmungen und Wahlen sowie zur Ermittlung derer Ergebnisse kann der Regierungsrat die Gemeinden ermächtigen, technische und elektronische Hilfsmittel zu verwenden und dabei nötigenfalls von diesem Gesetz abzuweichen.

Das Stimmgeheimnis muss in jedem Fall gewahrt bleiben.

1.9 Entschädigung

Art. ikel 61 Beitrag an die Gemeinden

Für die Durchführung der eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen erhalten die Gemeinden vom Kanton jährlich einen finanziellen Beitrag.

Dieser bemisst sich je Urnengang anhand der Zahl der Stimmberechtigten.

Der Regierungsrat bestimmt den Beitragssatz je Stimmberechtigten. Besondere Leistungen der Gemeinde (wie die Zahl der Nebenurnen usw.) kann er zusätzlich entschädigen.

2 Ausübung der Volksrechte

2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. ikel 62 Vorgehen und Einheitlichkeit des Begehrens

Referendumsbegehren und Initiativen, die kantonales Recht betreffen, sind dem Regierungsrat, Gemeindeinitiativen dem Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat schriftlich einzureichen.

Volksbegehren verschiedener Art in der gleichen Eingabe zu stellen ist unzulässig.

Art. ikel 63 Unterschriftenliste

Das Initiativ- oder Referendumsbegehren ist auf Unterschriftenlisten (Bogen, Blatt, Karte) zu stellen.

Diese haben zu enthalten:

  1. die Gemeinde, wo die Unterzeichner stimmberechtigt sind
  2. eine kurze Begründung des Begehrens
  3. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Volksbegehren fälscht (Artikel 282 StrGB)

Auf derselben Unterschriftenliste dürfen nur Stimmberechtigte der gleichen Gemeinde unterzeichnen. Andere Namen werden von der zuständigen Gemeindekanzlei gestrichen.

Art. ikel 64 Unterschrift

Der Stimmberechtigte muss seinen Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben.

Er muss alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung seiner Identität nötig sind, wie Vornamen, Jahrgang und Adresse.

Er darf das gleiche Volksbegehren nur einmal unterzeichnen.

Art. ikel 65 Stimmrechtsbescheinigung

Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig und gesammelt der Kanzlei der Gemeinde zur Stimmrechtsbescheinigung einzureichen, die auf der Blanko-Unterschriftenliste genannt ist.

Die Gemeindekanzlei bescheinigt, dass die Unterzeichner in der auf der Unterschriftenliste bezeichneten Gemeinde für die Sache des Volksbegehrens stimmberechtigt sind. Danach gibt sie die Listen unverzüglich den Absendern zurück.

Die Bescheinigung muss die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben; sie muss datiert sein und die eigenhändige Unterschrift des Beamten aufweisen und dessen amtliche Eigenschaft durch Stempel oder Zusatz kennzeichnen. Das Stimmrecht der Unterzeichner kann für mehrere Listen gesamthaft bescheinigt werden.

Hat der Stimmberechtigte mehrmals unterschrieben, so wird keine Unterschrift bescheinigt.

Wird die Stimmrechtsbescheinigung verweigert, so ist der Grund auf der Unterschriftenliste anzugeben.

Art. ikel 66 Einreichung und Behandlung

Ist ein Volksbegehren eingereicht worden, so ermittelt der Regierungsrat bzw. der Gemeinde-, Bürger- oder Kirchenrat die Zahl der gültigen Unterschriften.

Als ungültig werden ausgeschieden:

  1. Unterschriften, die nicht innerhalb der Referendumsfrist oder bei Initiativen innerhalb der Frist von zwei Monaten, vom Tag des Eingangs des Begehrens zurückgerechnet, bescheinigt und eingereicht worden sind
  2. die auf einem ungültigen Bogen befindlichen Unterschriften (Artikel 63, 70 und 79)
  3. Unterschriften, die nicht den Voraussetzungen des Artikels 64 entsprechen
  4. Unterschriften, die offensichtlich von ein und derselben Hand gezeichnet sind

Mängel der Stimmrechtsbescheinigung, die der Verwaltung anzulasten sind, lässt die Behörde von sich aus beheben, soweit das Zustandekommen des Volksbegehrens davon abhängt.

Art. ikel 67 Zustandekommen

Der Regierungsrat bzw. der Gemeinde-, Bürger- oder Kirchenrat prüft, ob das Volksbegehren zustandegekommen ist oder nicht, also ob die Zahl der gültigen Unterschriften die von der Kantonsverfassung vorgeschriebene Zahl der notwendigen Unterschriften erreicht. Das Ergebnis wird im Amtsblatt bzw. im Anschlagkasten der Gemeinde veröffentlicht.

Art. ikel 68 Weiterbehandlung

Ist die kantonale Volksinitiative zustande gekommen, so wird sie vom Regierungsrat dem Landrat weitergeleitet mit einer Botschaft, die sich darüber auszusprechen hat, ob die Initiative ganz oder teilweise ungültig sei, namentlich ob sie übergeordnetes Recht verletze, inhaltlich zu unbestimmt oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Die Botschaft kann sachbezogene Erwägungen und Anträge enthalten. Der Landrat entscheidet über die Gültigkeit der Initiative. Sein Beschluss ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen. *

Ist eine Gemeindeinitiative zustandegekommen, prüft der Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat, ob sie ganz oder teilweise ungültig sei. Trifft dies zu, erklärt er die Initiative im kantonalen Amtsblatt oder im Anschlagkasten der Gemeinde als ganz oder teilweise ungültig. Andernfalls leitet er das Verfahren nach Artikel 74 oder 75 ein.

Ist das Volksbegehren nicht zustandegekommen oder ungültig, so wird ihm keine weitere Folge gegeben.

2.2 Besondere Bestimmungen

2.2.1 Initiative

Art. ikel 69 Form

Initiativen gemäss Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe e der Kantonsverfassung können – abgesehen von Begehren um Abberufung einer Behörde und um Totalrevision der Kantonsverfassung – in einer allgemeinen Anregung oder in einem ausgearbeiteten Entwurf bestehen.

Initiativen haben die Einheit der Materie und der Form zu wahren, ansonsten sie vom Landrat bzw. vom Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat ungültig erklärt werden.

Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen einer Initiative ein sachlicher Zusammenhang besteht.

Die Einheit der Form ist gewahrt, wenn die Initiative ausschliesslich entweder in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs gestellt ist.

Art. ikel 70 Unterschriftenliste

Neben den durch Artikel 63 geforderten Angaben haben die Unterschriftenlisten für Initiativen zu enthalten:

  1. den Wortlaut der Initiative
  2. eine bedingungslose Rückzugsklausel
  3. die Namen und Wohnadressen von mindestens drei Urhebern der Initiative (Initiativkomitee)

Art. ikel 71 Initiative in kantonalen Angelegenheiten: Volksabstimmung

Steht dem Begehren in Form des ausgearbeiteten Entwurfs in kantonaler Angelegenheit kein Ungültigkeitsgrund entgegen, so unterbreitet es der Landrat unverändert mit oder ohne Gegenvorschlag spätestens nach anderthalb Jahren seit der Einreichung dem Volk zur Abstimmung.

Betrifft das Begehren eine allgemeine Anregung, welcher der Landrat zustimmt, so unterbleibt die Volksabstimmung, es sei denn, die Initiative rege die Gesamtrevision der Kantonsverfassung an.

Art. ikel 72 Initiative in kantonalen Angelegenheiten: Vollzug allgemeiner Anregungen

Stimmt das Volk oder der Landrat der allgemeinen Anregung eines Initiativbegehrens zu, so unterbreitet der Regierungsrat dem Landrat beförderlich einen ausgearbeiteten Entwurf.

Der vom Landrat verabschiedete Entwurf unterliegt den ordentlichen Bestimmungen über die Rechtsetzung.

Art. ikel 73 Initiative in kantonalen Angelegenheiten: Verfahren bei Doppelabstimmungen

Stellt der Landrat einem Initiativbegehren in Form des ausgearbeiteten Entwurfs einen Gegenvorschlag gegenüber, so wird über beide Vorschläge gleichzeitig abgestimmt.

Den Stimmberechtigten werden auf dem gleichen Stimmzettel folgende Fragen vorgelegt:

  1. Wollen Sie die Initiative (folgt Titel) annehmen?
  2. Wollen Sie den Gegenvorschlag (folgt Titel) annehmen?
  3. Falls in der Abstimmung sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag angenommen werden, ziehen Sie die Initiative (1) oder den Gegenvorschlag (2) vor?

Alle drei Fragen können unabhängig voneinander beantwortet werden.

Art. ikel 74 Initiative in Gemeindeangelegenheiten: in Form des ausgearbeiteten Entwurfs

Steht dem Begehren in Form des ausgearbeiteten Entwurfs kein Ungültigkeitsgrund entgegen, so hat das Volk spätestens zwölf Monate nach der Einreichung über Annahme oder Verwerfung abzustimmen. Der Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat darf dem Begehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen; dabei findet das Verfahren nach Artikel 73 sinngemäss Anwendung.

Art. ikel 75 Initiative in Gemeindeangelegenheiten: in Form der allgemeinen Anregung

Ist das Begehren in Form der allgemeinen Anregung eingereicht worden, erachtet der Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat dieses als gültig und stimmt er ihm zu, so unterbleibt die Volksabstimmung. Andernfalls findet Artikel 68 Anwendung bzw. hat das Volk darüber zu befinden.

Stimmt das Volk oder der Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat der allgemeinen Anregung zu, so unterbreitet letzterer dem Volk beförderlich einen ausgearbeiteten Entwurf.

Art. ikel 76 Rückzug

Jede Volksinitiative kann von der Mehrheit des Initiativkomitees schriftlich zurückgezogen werden.

Der Rückzug ist zulässig bis zum Zeitpunkt, wo die Volksabstimmung bzw. die behandelnde Gemeindeversammlung öffentlich angesetzt ist. Weist eine Initiative die Form der allgemeinen Anregung auf, so ist der Rückzug bis zum Zustimmungsbeschluss zulässig.

Allfällige Vorbehalte bei einem Rückzug sind nicht zu berücksichtigen.

2.2.2 Referendum

Art. ikel 77 Begriff

Referendumsbegehren sind solche Begehren, die verlangen, dass vom Landrat verabschiedete Verordnungen oder Beschlüsse allgemeiner Natur dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten seien.

Referendumsbegehren auf Gemeindeebene sind ausgeschlossen.

Art. ikel 78 Referendumsfrist

Die Referendumsfrist nach Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe d der Kantonsverfassung beginnt am Tag der Veröffentlichung der Vorlage im Amtsblatt; dabei wird der Publikationstag nicht mitgezählt.

Sie ist eingehalten, wenn das Referendumsbegehren innert 90 Tagen nach Bekanntmachung der Vorlage mit den erforderlichen bescheinigten und gültigen Unterschriften dem Regierungsrat eingereicht wird.

Art. ikel 79 Unterschriftenliste

Neben den durch Artikel 63 geforderten Angaben haben die Unterschriftenlisten für Referendumsbegehren die Bezeichnung des Erlasses mit dem Datum der Beschlussfassung durch den Landrat zu enthalten.

Art. ikel 80 Volksabstimmung, Rückzugsverbot

Ist das Referendum zustande gekommen, ordnet der Regierungsrat die Volksabstimmung an. *

Der Rückzug eines Referendums ist nicht zulässig.

3 Aufsicht und Rechtspflege

Art. ikel 81 Aufsicht

Die Oberaufsicht über Urnenabstimmungen und ‑wahlen obliegt dem Regierungsrat.

Wird eine Abstimmung oder Wahl nicht ordnungsgemäss durchgeführt oder wegen Störungen vorzeitig abgebrochen, trifft der Regierungsrat – wenn möglich vor Schluss des Abstimmungs- oder Wahlverfahrens – die nötigen Anordnungen zur Behebung der Mängel. Er kann insbesondere die Abstimmung oder Wahl neu ansetzen und einen oder mehrere Sachwalter mit der Vorbereitung, Beaufsichtigung oder Leitung der Wahl oder Abstimmung beauftragen.

Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der ermittelten Resultate, so kann der Regierungsrat eine Nachzählung veranlassen.

Art. ikel 82 Beschwerden

Beim Regierungsrat kann Beschwerde geführt werden:

  1. wegen Verletzung des Stimmrechts (Stimmrechtsbeschwerde)
  2. wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Urnenabstimmungen (Abstimmungsbeschwerde)
  3. wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Urnenwahlen (Wahlbeschwerde)
  4. wegen Verletzung anderer Vorschriften zur Behandlung von Volksbegehren (Volksbegehrenbeschwerde)

Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung nur zu, wenn der Regierungsrat sie beschliesst.

Art. ikel 83 * Beschwerdefrist

Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt bzw. im Anschlagkasten der Gemeinde, schriftlich und eingeschrieben einzureichen.

Art. ikel 84 Beschwerdeschrift

Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen. Als Begründung muss sie eine kurze Zusammenstellung des gerügten Sachverhaltes enthalten.

… *

Art. ikel 85 Erledigung

Der Regierungsrat entscheidet beförderlich, bei Stimmrechtsbeschwerden wenn möglich vor dem Abstimmungs- und Wahltag. *

Der Regierungsrat weist die Beschwerde ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Abstimmung oder Wahl wesentlich zu beeinflussen.

Art. ikel 86 Aufhebung

Die Abstimmung oder Wahl wird durch den Beschwerdeentscheid ganz oder teilweise aufgehoben, wenn Mängel festgestellt sind, welche das Abstimmungs- oder Wahlergebnis entscheidend verändert haben könnten und deren Auswirkungen sich durch den Beschwerdeentscheid nicht beseitigen lassen.

Bei Aufhebung einer Abstimmung oder Wahl trifft der Regierungsrat die erforderlichen Anordnungen.

Art. ikel 87 Unentgeltlichkeit der Amtshandlungen

Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes und der darauf gestützten Erlasse dürfen keine Kosten erhoben werden.

Bei trölerischen oder gegen den guten Glauben verstossenden Beschwerden können die Kosten dem Beschwerdeführer überbunden werden.

4 Strafbestimmungen

Art. ikel 88 Widerhandlungen

Mit Haft oder Busse von 20 Franken bis 500 Franken wird bestraft:

  1. wer einen Stimmrechtsausweis fälscht oder unberechtigterweise gebraucht
  2. wer wissentlich einen gefälschten oder verfälschten Stimmrechtsausweis gebraucht oder einem andern zum Gebrauch gibt
  3. wer in der gleichen Sache absichtlich mehr als ein Stimmkuvert in die gleiche Urne wirft
  4. wer im Abstimmungslokal oder in dessen unmittelbaren Umgebung die Stimmenden beeinflusst
  5. wer trotz Mahnung eines Mitgliedes des Urnenbüros vorsätzlich den Zugang zur Urne behindert oder stört
  6. wer Stimmberechtigte durch Abverlangen der Stimmzettel oder auf andere Weise nach der Art der Stimmabgabe kontrolliert
  7. wer den Weisungen des Urnenbüros nicht Folge leistet
  8. wer als Mitglied des Urnenbüros seinen Pflichten vorsätzlich zuwiderhandelt
  9. wer gegen die Vorschriften über die erleichterte Stimmabgabe wissentlich verstösst

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Artikel 279 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten.

Art. ikel 89 Verfahren

Die Verfolgung und Ahndung der in Artikel 88 umschriebenen Straftatbestände richten sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung.

5 Schlussbestimmungen

Art. ikel 90 Vollziehungsverordnung

Die Vollziehungsverordnung kann das Gesetz näher ausführen und weitere Verfahrensvorschriften erlassen.

Art. ikel 91 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz betreffend die geheime Abstimmung in den Gemeinden vom 7. Mai 1916 wird aufgehoben.

Art. ikel 92 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk sowie nach Genehmigung durch den Bundesrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[3].

Egress

AB 06.09.1979

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
21.10.1979 01.08.1980 Erlass Erstfassung AB 06.09.1979
05.03.1989 06.06.1989 Artikel 3 Abs. 2 geändert AB 27.01.1989
03.03.1991 01.01.1992 Artikel 1 Abs. 3 geändert AB 11.01.1991
03.03.1991 01.01.1992 Artikel 16 Abs. 1 geändert AB 11.01.1991
03.03.1991 01.01.1992 Artikel 30 Abs. 3 geändert AB 11.01.1991
03.03.1991 01.01.1992 Artikel 57 totalrevidiert AB 11.01.1991
03.03.1991 01.01.1992 Artikel 58 Abs. 2, a) geändert AB 11.01.1991
04.12.1994 01.01.1995 Artikel 4 Abs. 1 geändert AB 04.11.1994
04.12.1994 01.01.1995 Artikel 20 totalrevidiert AB 04.11.1994
04.12.1994 01.01.1995 Artikel 22 totalrevidiert AB 04.11.1994
04.12.1994 01.01.1995 Artikel 23 totalrevidiert AB 04.11.1994
04.12.1994 01.01.1995 Artikel 24 aufgehoben AB 04.11.1994
04.12.1994 01.01.1995 Artikel 31 totalrevidiert AB 04.11.1994
04.12.1994 01.01.1995 Artikel 43 totalrevidiert AB 04.11.1994
04.12.1994 01.01.1995 Artikel 84 Abs. 2 aufgehoben AB 04.11.1994
04.12.1994 01.01.1995 Artikel 85 Abs. 1 geändert AB 04.11.1994
04.12.1994 01.01.1995 Artikel 85 Abs. 1 geändert AB 04.11.1994
12.03.2000 01.06.2000 Artikel 2a eingefügt AB 04.02.2000
12.03.2000 01.06.2000 Titel 1.4.1 eingefügt AB 04.02.2000
12.03.2000 01.06.2000 Artikel 18 aufgehoben AB 04.02.2000
12.03.2000 01.06.2000 Titel 1.4.2 eingefügt AB 04.02.2000
12.03.2000 01.06.2000 Artikel 18a eingefügt AB 04.02.2000
12.03.2000 01.06.2000 Artikel 18b eingefügt AB 04.02.2000
12.03.2000 01.06.2000 Artikel 18c eingefügt AB 04.02.2000
12.03.2000 01.06.2000 Artikel 18d eingefügt AB 04.02.2000
12.03.2000 01.06.2000 Artikel 18e eingefügt AB 04.02.2000
12.03.2000 01.06.2000 Artikel 18f eingefügt AB 04.02.2000
12.03.2000 01.06.2000 Artikel 18g eingefügt AB 04.02.2000
12.03.2000 01.06.2000 Artikel 18h eingefügt AB 04.02.2000
12.03.2000 01.06.2000 Artikel 18i eingefügt AB 04.02.2000
12.03.2000 01.06.2000 Artikel 18k eingefügt AB 04.02.2000
12.03.2000 01.06.2000 Artikel 18l eingefügt AB 04.02.2000
12.03.2000 01.06.2000 Artikel 25 Abs. 2 geändert AB 04.02.2000
12.03.2000 01.06.2000 Artikel 50a eingefügt AB 04.02.2000
30.11.2003 01.07.2004 Artikel 21 totalrevidiert AB 24.10.2003
30.11.2003 01.07.2004 Artikel 26 Abs. 2 geändert AB 24.10.2003
30.11.2003 01.07.2004 Artikel 27 totalrevidiert AB 24.10.2003
30.11.2003 01.07.2004 Artikel 43 Abs. 1, a) geändert AB 24.10.2003
30.11.2003 01.07.2004 Artikel 43 Abs. 1, b) geändert AB 24.10.2003
27.09.2009 01.01.2010 Artikel 3 Abs. 4 eingefügt AB 21.08.2009
27.09.2009 01.01.2010 Artikel 9a eingefügt AB 21.08.2009
27.09.2009 01.01.2010 Artikel 14 Abs. 2 geändert AB 21.08.2009
27.09.2009 01.01.2010 Artikel 19 totalrevidiert AB 21.08.2009
27.09.2009 01.01.2010 Artikel 23 Abs. 2 geändert AB 21.08.2009
27.09.2009 01.01.2010 Artikel 23 Abs. 3 eingefügt AB 21.08.2009
27.09.2009 01.01.2010 Artikel 23a eingefügt AB 21.08.2009
27.09.2009 01.01.2010 Artikel 24 eingefügt AB 21.08.2009
27.09.2009 01.01.2010 Artikel 36 Titel geändert AB 21.08.2009
27.09.2009 01.01.2010 Artikel 36 Abs. 3 geändert AB 21.08.2009
27.09.2009 01.01.2010 Artikel 37 aufgehoben AB 21.08.2009
27.09.2009 01.01.2010 Artikel 38 Abs. 1 geändert AB 21.08.2009
27.09.2009 01.01.2010 Artikel 40 Abs. 1 geändert AB 21.08.2009
27.09.2009 01.01.2010 Artikel 46 Abs. 4 geändert AB 21.08.2009
27.09.2009 01.01.2010 Artikel 54 Abs. 1 geändert AB 21.08.2009
27.09.2009 01.01.2010 Artikel 55 Abs. 1 geändert AB 21.08.2009
27.09.2009 01.01.2010 Artikel 68 Abs. 1 geändert AB 21.08.2009
27.09.2009 01.01.2010 Artikel 80 Abs. 1 geändert AB 21.08.2009
27.09.2009 01.01.2010 Artikel 83 totalrevidiert AB 21.08.2009

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 21.10.1979 01.08.1980 Erstfassung AB 06.09.1979
Artikel 1 Abs. 3 03.03.1991 01.01.1992 geändert AB 11.01.1991
Artikel 2a 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000
Artikel 3 Abs. 2 05.03.1989 06.06.1989 geändert AB 27.01.1989
Artikel 3 Abs. 4 27.09.2009 01.01.2010 eingefügt AB 21.08.2009
Artikel 4 Abs. 1 04.12.1994 01.01.1995 geändert AB 04.11.1994
Artikel 9a 27.09.2009 01.01.2010 eingefügt AB 21.08.2009
Titel 1.4.1 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000
Artikel 14 Abs. 2 27.09.2009 01.01.2010 geändert AB 21.08.2009
Artikel 16 Abs. 1 03.03.1991 01.01.1992 geändert AB 11.01.1991
Artikel 18 12.03.2000 01.06.2000 aufgehoben AB 04.02.2000
Titel 1.4.2 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000
Artikel 18a 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000
Artikel 18b 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000
Artikel 18c 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000
Artikel 18d 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000
Artikel 18e 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000
Artikel 18f 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000
Artikel 18g 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000
Artikel 18h 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000
Artikel 18i 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000
Artikel 18k 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000
Artikel 18l 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000
Artikel 19 27.09.2009 01.01.2010 totalrevidiert AB 21.08.2009
Artikel 20 04.12.1994 01.01.1995 totalrevidiert AB 04.11.1994
Artikel 21 30.11.2003 01.07.2004 totalrevidiert AB 24.10.2003
Artikel 22 04.12.1994 01.01.1995 totalrevidiert AB 04.11.1994
Artikel 23 04.12.1994 01.01.1995 totalrevidiert AB 04.11.1994
Artikel 23 Abs. 2 27.09.2009 01.01.2010 geändert AB 21.08.2009
Artikel 23 Abs. 3 27.09.2009 01.01.2010 eingefügt AB 21.08.2009
Artikel 23a 27.09.2009 01.01.2010 eingefügt AB 21.08.2009
Artikel 24 04.12.1994 01.01.1995 aufgehoben AB 04.11.1994
Artikel 24 27.09.2009 01.01.2010 eingefügt AB 21.08.2009
Artikel 25 Abs. 2 12.03.2000 01.06.2000 geändert AB 04.02.2000
Artikel 26 Abs. 2 30.11.2003 01.07.2004 geändert AB 24.10.2003
Artikel 27 30.11.2003 01.07.2004 totalrevidiert AB 24.10.2003
Artikel 30 Abs. 3 03.03.1991 01.01.1992 geändert AB 11.01.1991
Artikel 31 04.12.1994 01.01.1995 totalrevidiert AB 04.11.1994
Artikel 36 27.09.2009 01.01.2010 Titel geändert AB 21.08.2009
Artikel 36 Abs. 3 27.09.2009 01.01.2010 geändert AB 21.08.2009
Artikel 37 27.09.2009 01.01.2010 aufgehoben AB 21.08.2009
Artikel 38 Abs. 1 27.09.2009 01.01.2010 geändert AB 21.08.2009
Artikel 40 Abs. 1 27.09.2009 01.01.2010 geändert AB 21.08.2009
Artikel 43 04.12.1994 01.01.1995 totalrevidiert AB 04.11.1994
Artikel 43 Abs. 1, a) 30.11.2003 01.07.2004 geändert AB 24.10.2003
Artikel 43 Abs. 1, b) 30.11.2003 01.07.2004 geändert AB 24.10.2003
Artikel 46 Abs. 4 27.09.2009 01.01.2010 geändert AB 21.08.2009
Artikel 50a 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000
Artikel 54 Abs. 1 27.09.2009 01.01.2010 geändert AB 21.08.2009
Artikel 55 Abs. 1 27.09.2009 01.01.2010 geändert AB 21.08.2009
Artikel 57 03.03.1991 01.01.1992 totalrevidiert AB 11.01.1991
Artikel 58 Abs. 2, a) 03.03.1991 01.01.1992 geändert AB 11.01.1991
Artikel 68 Abs. 1 27.09.2009 01.01.2010 geändert AB 21.08.2009
Artikel 80 Abs. 1 27.09.2009 01.01.2010 geändert AB 21.08.2009
Artikel 83 27.09.2009 01.01.2010 totalrevidiert AB 21.08.2009
Artikel 84 Abs. 2 04.12.1994 01.01.1995 aufgehoben AB 04.11.1994
Artikel 85 Abs. 1 04.12.1994 01.01.1995 geändert AB 04.11.1994
Artikel 85 Abs. 1 04.12.1994 01.01.1995 geändert AB 04.11.1994