Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle dem Volk zustehenden kantonalen Abstimmungen und Wahlen, ferner auf Abstimmungen und Wahlen der Gemeinden, soweit sie an der Urne vorzunehmen sind.
Auf eidgenössische Abstimmungen und Wahlen ist das Gesetz anwendbar, soweit die Bundesgesetzgebung nicht etwas anderes vorschreibt.
Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Verhältniswahl des Landrates (RB 2.1205). *