Dieses Gesetz regelt die Wahl des Landrates nach dem System der Verhältniswahl.
Es gilt für die Einwohnergemeinden, denen nach Artikel 88 Absatz 1 der Kantonsverfassung die entsprechende Anzahl Landräte zustehen. *
Jede Einwohnergemeinde bildet einen Wahlkreis.
Soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ist das Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (RB 2.1201) anwendbar.