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2.2221

Gesetz zur Besetzung von Behörden

(GBB)

Vom 05.06.2016 (Stand 01.06.2019)

Präambel

Das Volk des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 85 und 90 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101),

beschliesst:

1 Zweck, Geltungsbereich

Art. ikel 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt, die Besetzung von Behörden sicherzustellen, wenn dieses Ziel nicht im ordentlichen Wahlverfahren erreicht werden kann.

Art. ikel 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt:

  1. für den Landrat und alle Behörden des Kantons, die das Volk zu wählen hat
  2. für alle Behörden, die die Gemeindeversammlung zu wählen hat
  3. für alle Behörden, die die Volksversammlung der Korporationen zu wählen hat
  4. für alle Behörden, die das Volk der Landeskirchen zu wählen hat

2 Pflicht zur Übernahme eines Amts

Art. ikel 3 Grundsatz

Wer wahlfähig ist, ist verpflichtet, ein Amt nach Artikel 2 zu übernehmen, sofern es sich nicht um ein Vollamt handelt.

Art. ikel 4 Dauer

Wer verpflichtet ist, ein Amt zu übernehmen, hat dieses während zwei Amtsdauern auszuüben.

Wer ein Amt freiwillig übernommen hat, muss es während der betreffenden Amtsdauer ausüben.

Der Amtsantritt während einer Amtsdauer wird als volle Amtsdauer angerechnet.

Art. ikel 5 Ausschlussgründe

Wenn die Wahl in eine Behörde Unvereinbarkeiten nach Artikel 76 Verfassung des Kantons Uri herbeiführte oder Gründe des Verwandtenausschlusses nach Artikel 77 Verfassung des Kantons Uri erzeugte, entfällt die Pflicht, ein Amt zu übernehmen.

Art. ikel 6 Ablehnungsgründe

Von der Pflicht, ein Amt zu übernehmen, ist befreit:

  1. wer mehr als 65 Jahre alt ist
  2. wer bereits ein Amt ausübt, das der Übernahmepflicht unterliegt
  3. wer bereits während zwei Amtsdauern der Behörde angehörte, in die er gewählt wurde
  4. wer insgesamt während dreier Amtsperioden einer Behörde im Sinne dieses Gesetzes angehört hat
  5. wem die Ausübung des Amts aus anderen wichtigen Gründen nicht zumutbar ist

Art. ikel 7 Gründe für den vorzeitigen Rücktritt

Die Ausschluss- und Ablehnungsgründe sind sinngemäss anwendbar, wenn die gewählte Person vorzeitig vom Amt zurücktreten will.

Art. ikel 8 Wechsel des Wohnsitzes

Wer während der Amtsdauer aus dem Kanton, aus der betreffenden Gemeinde oder aus dem betreffenden Korporationsgebiet wegzieht, ist ohne Weiteres von der Pflicht entbunden, das Amt weiter auszuüben. *

3 Verfahren

Art. ikel 9 Ablehnung der Wahl

Wer einen Ausschluss- oder Ablehnungsgrund für sich geltend macht, hat das innert zehn Tagen seit der Wahl der zuständigen Behörde gegenüber schriftlich zu erklären. Die behaupteten Ausschluss- und Ablehnungsgründe sind darzulegen.

Zuständig zur Beurteilung des Ablehnungsgesuchs ist:

  1. bei der Wahl in eine Behörde des Kantons der Regierungsrat
  2. bei der Wahl in eine Behörde der Einwohnergemeinde der Gemeinderat
  3. bei der Wahl in eine Behörde der Korporation der Engere Rat und
  4. bei der Wahl in eine Behörde der Landeskirche der Kleine Landeskirchenrat beziehungsweise der Kirchenrat

Solange der Entscheid nicht rechtskräftig ist, hat die betreffende Person das fragliche Amt nicht auszuüben.

Art. ikel 10 Vorzeitiger Rücktritt

Wer vorzeitig vom Amt zurücktreten will, hat das der zuständigen Behörde gegenüber zu erklären. Artikel 9 ist sinngemäss anzuwenden. Das Amt ist jedoch bis zum rechtskräftigen Entscheid weiter auszuüben.

Art. ikel 11 Rechtsmittel

Entscheidungen der zuständigen Behörde sind nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) anfechtbar.

Der Entscheid des Regierungsrats kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden.

Die Gemeinden, Korporationen und Landeskirchen sind, soweit es um Gemeinde-, Korporations- oder Landeskirchenämter geht, zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt.

4 Strafbestimmung

Art. ikel 12

Wer sich zu Unrecht weigert, ein Amt nach diesem Gesetz auszuüben, wird mit einer Busse bis zu 5'000 Franken bestraft.

Der Regierungsrat, die betroffene Gemeinde, Korporation oder Landeskirche hat die ungerechtfertigte Amtsverweigerung der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Diese entscheidet im Strafbefehlsverfahren nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0).

5 Schlussbestimmungen

Art. ikel 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 4. Mai 1890 über den Amtszwang wird aufgehoben.

Art. ikel 14 Übergangsbestimmung

Für die laufende Amtsdauer gilt das bisherige Recht.

Art. ikel 15 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit der Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.

Egress

AB 09.10.2015

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
05.06.2016 05.06.2016 Erlass Erstfassung AB 09.10.2015
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 8 Abs. 1 geändert AB 14.09.2018

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 05.06.2016 05.06.2016 Erstfassung AB 09.10.2015
Artikel 8 Abs. 1 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018