Der Kanton entschädigt die nebenamtlichen Beauftragten mit einem Fixum, im Stundenlohn oder nach einem anderen geeigneten Bemessungskriterium.
Um die Entschädigung festzusetzen, ist die nebenamtliche Funktion einer Lohnklasse nach der Personalverordnung (RB 2.4211) zuzuordnen. Gestützt darauf und auf den mutmasslichen Zeit- und Sachaufwand, der zur Erfüllung der Aufgabe als notwendig erachtet wird, ist die Entschädigung festzusetzen.
Mit der Entschädigung sind alle Ansprüche aus der nebenamtlichen Aufgabe abgegolten, insbesondere auch der Sachaufwand und die Personalkosten. Artikel 15 und 15a bleiben vorbehalten.
Der Regierungsrat bestimmt die Entschädigung für die Erfüllung der nebenamtlichen Aufgabe. Sie wird in der Regel vierteljährlich ausbezahlt.