Das Gesetz gilt für die Mitglieder des Landrates, der vollziehenden und richterlichen Behörden des Kantons und der Gemeinden samt ihren Kommissionen sowie für die Organe selbständiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten. Es gilt auch für voll- und nebenamtliche Beamte und Funktionäre des Kantons und der Gemeinden.
Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften in Rechtspflegeerlassen.