Strafverfügungen der Verwaltungsbehörden können innert zehn Tagen seit der Eröffnung schriftlich und begründet bei der Staatsanwaltschaft angefochten werden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob sie das Verfahren einstellt, einen eigenen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren.
Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte bedienen die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde mit einer Ausfertigung des rechtskräftigen Endentscheids.
Alle Strafverfügungen von Verwaltungsbehörden, die nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden, sind auch der Staatsanwaltschaft zuzustellen. Diese kann anstelle der Strafverfügung einen Strafbefehl erlassen oder das ordentliche Strafverfahren einleiten. Beabsichtigt sie, das zu tun, hat sie diese Absicht der Verwaltungsbehörde, welche die Strafverfügung erlassen hat, und dem Betroffenen innert zehn Tagen mitzuteilen. Andernfalls erwächst die Strafverfügung in Rechtskraft.
Für die Umwandlung von Bussen, die von Verwaltungsbehörden ausgesprochen wurden, in eine Ersatzfreiheitsstrafe oder in gemeinnützige Arbeit ist die Staatsanwaltschaft zuständig.