Zur Vertretung nach Artikel 10 Absatz 2a VRPV (RB 2.2345) ist berechtigt, wer beim Obergericht registriert ist.
Registriert wird, wer sich über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet, über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts und darüber ausweist, dass er oder sie die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 8 BGFA (SR 935.61) sinngemäss erfüllt.