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2.2347

Reglement über die berufsmässige Vertretung in Steuer- und Sozialversicherungssachen vor Obergericht

Vom 14.06.2002 (Stand 01.07.2002)

Präambel

Das Obergericht des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 10 Absatz 2a der Verordnung vom 23. März 1994 über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345),

beschliesst:

1 Registrierung

Art. ikel 1

Zur Vertretung nach Artikel 10 Absatz 2a VRPV (RB 2.2345) ist berechtigt, wer beim Obergericht registriert ist.

Registriert wird, wer sich über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet, über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts und darüber ausweist, dass er oder sie die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 8 BGFA (SR 935.61) sinngemäss erfüllt.

2 Eintragung ins Register

Art. ikel 2 Ausweise

Der Ausweis über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet besteht aus einem juristischen oder ökonomischen Hochschulabschluss mit Ausbildung im Steuer- oder Sozialversicherungsrecht, einem entsprechenden eidgenössischen Expertendiplom, einem entsprechenden eidgenössischen Fachausweis oder einem Diplom einer Fachhochschule im Wirtschaftsbereich.

Der Ausweis über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts besteht im Bestehen einer Eignungsprüfung.

Der Ausweis über die persönlichen Voraussetzungen richtet sich sinngemäss nach Artikel 8 BGFA (SR 935.61).

Art. ikel 3 Eignungsprüfung

Der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin nimmt die Eignungsprüfung ab. Der Obergerichtsschreiber oder die Obergerichtsschreiberin führt das Protokoll.

Die Eignungsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, die in der Regel 30 Minuten dauert.

Die Prüfung erstreckt sich auf die Rechtspflege im Steuer- oder Sozialversicherungsrecht. Der Inhalt der Prüfung richtet sich auch nach der Berufserfahrung des Kandidaten oder der Kandidatin.

Wer die Prüfung zweimal nicht bestanden hat, wird nicht wieder zur Prüfung zugelassen.

Die Prüfungsgebühr beträgt 300 Franken.

Art. ikel 4 Veröffentlichung

Die Eintragung ins Register wird im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht.

3 Löschung des Registereintrages

Art. ikel 5 von Amtes wegen oder auf Antrag

Personen, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht. Ebenso erfolgt die Löschung auf Antrag der eingetragenen Person.

Art. ikel 6 Veröffentlichung

Die Löschung des Registereintrages wird im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht.

4 Ergänzendes Recht

Art. ikel 7

Im Übrigen finden die Bestimmungen des BGFA (SR 935.61) und der Anwaltsverordnung (AnV, RB 9.2321) sinngemäss Anwendung.

5 Schlussbestimmung

Art. ikel 8

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.

Egress

AB 21.06.2002

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
14.06.2002 01.07.2002 Erlass Erstfassung AB 21.06.2002

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 14.06.2002 01.07.2002 Erstfassung AB 21.06.2002