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2.3111

Verordnung über den Landrat

(Landratsverordnung, LRV)

Vom 13.04.2005 (Stand 01.08.2005)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 87 und 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 Gegenstand

Art. ikel 1

Diese Verordnung regelt die Befugnisse des Landrats, soweit sie sich nicht aus der besonderen Gesetzgebung, namentlich aus der Kantonsverfassung und der Geschäftsordnung für den Landrat (RB 2.3121), ergeben.

Die besondere Gesetzgebung bleibt vorbehalten.

2 Informationsrechte

Art. ikel 2 Ratsmitglieder

Jedes Ratsmitglied kann die vorhandenen Akten einsehen, die zur Vorbereitung des Berichts und Antrags des Regierungsrats an den Landrat gedient haben.

Davon ausgeschlossen sind Akten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen.

Art. ikel 3 Sachkommissionen

Die Sachkommissionen können im Rahmen ihres Auftrags und nach Anhörung des Regierungsrats:

  1. sämtliche Akten des Beratungsgegenstandes einsehen
  2. Sachbearbeitende der Kantonsverwaltung zum vorgelegten Geschäft befragen
  3. Interessenvertreter und Interessenvertreterinnen anhören
  4. für Geschäfte, deren Beurteilung besondere Kenntnisse erfordert, mit Genehmigung des Büros des Landrats und im Rahmen bewilligter Kredite aussenstehende Sachverständige beiziehen. Fehlt ein bewilligter Kredit, kann das Büro des Landrats ausnahmsweise im Einzelfall Ausgaben bis 15'000 Franken bewilligen
  5. Besichtigungen vornehmen
  6. zusätzliche Berichte verlangen

Das zuständige Regierungsratsmitglied ist berechtigt, an den Befragungen nach Buchstabe b teilzunehmen, Fragen zu stellen und ergänzende Auskünfte zu erteilen.

Werden diese Rechte ganz oder teilweise verweigert, entscheidet das Büro des Landrats, nachdem es den Regierungsrat angehört hat.

Die Bestimmungen über das Amtsgeheimnis und die Geheimhaltung sind zu beachten.

Art. ikel 4 Aufsichtskommissionen

Als Aufsichtskommissionen gelten die staatspolitische Kommission und die Finanzkommission.

Den Aufsichtskommissionen stehen die Informationsrechte der Sachkommissionen zu. Zudem können sie im Rahmen ihres Auftrags und nach Anhörung des Regierungsrats:

  1. sämtliche Akten der Kantonsverwaltung einsehen
  2. Inspektionen und Besichtigungen in der Kantonsverwaltung vornehmen. Das zuständige Regierungsratsmitglied ist vorher zu orientieren
  3. Angestellte der Kantonsverwaltung befragen

Sofern die Kommission nicht ausnahmsweise etwas anderes beschliesst, ist das zuständige Regierungsratsmitglied berechtigt, an den Befragungen nach Buchstabe c teilzunehmen, Fragen zu stellen und ergänzende Auskünfte zu erteilen.

Werden diese Rechte ganz oder teilweise verweigert, entscheidet das Büro des Landrats, nachdem es den Regierungsrat angehört hat.

Die Bestimmungen über das Amtsgeheimnis und die Geheimhaltung sind zu beachten.

Stellt die Kommission Mängel fest, kann sie der verantwortlichen Behörde Empfehlungen abgeben. Diese hat dazu Stellung zu nehmen.

Art. ikel 5 Finanzkontrolle

Im Rahmen ihres Auftrags können die Kommissionen die Finanzkontrolle beauftragen, besondere Prüfungen vorzunehmen und sie zu beraten.

Die Kommissionen können ohne Weiteres Berichte der Finanzkontrolle einsehen und Angestellte der Finanzkontrolle befragen. Die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht sind zu beachten.

Art. ikel 6 Amtsgeheimnis: Begriff

Dem Amtsgeheimnis unterstehen Tatsachen, Akten und Auskünfte, die zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geheim zu halten oder vertraulich zu behandeln sind.

Im Zweifelsfall bestimmt der Regierungsrat, welche Tatsachen, Akten und Auskünfte dem Amtsgeheimnis unterstehen.

Art. ikel 7 Amtsgeheimnis: Verfahren bei Akteneinsicht

Soweit es zur Wahrung des Amtsgeheimnisses unerlässlich ist, kann der Regierungsrat, statt Akteneinsicht zu gewähren, der Kommission einen umfassenden Bericht zur Sache erstatten.

Beharrt die Kommission trotz des Berichts des Regierungsrats darauf, die Akten einzusehen, trägt sie das Anliegen dem Büro des Landrats vor. Dieses sichtet die betroffenen Akten und entscheidet, nachdem es den Regierungsrat angehört hat.

Art. ikel 8 Amtsgeheimnis: Verfahren bei Befragungen

Der Regierungsrat kann seine Mitglieder und Angestellte der Kantonsverwaltung vom Amtsgeheimnis entbinden, damit diese vor den Kommissionen aussagen dürfen.

Wenn der Regierungsrat die betroffenen Personen nicht vom Amtsgeheimnis entbindet, orientiert er die Kommission mit einem umfassenden Bericht zur Sache.

Beharrt die Kommission trotz des Berichts des Regierungsrats darauf, die betroffenen Personen zu befragen, trägt sie das Anliegen dem Büro des Landrats vor. Dieses entscheidet, nachdem es den Regierungsrat angehört hat.

Art. ikel 9 Geheimhaltungspflicht

Soweit die Kommissionsmitglieder und die übrigen Teilnehmenden an Kommissionssitzungen Kenntnis von Tatsachen, Akten oder Auskünften erhalten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, sind sie ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet.

Art. ikel 10 Kommissionsausschüsse

Die Rechte und Pflichten der Kommissionen gelten auch für deren Ausschüsse.

Art. ikel 11 Andere Behörden

Beschäftigen sich die Kommissionen mit den Gerichten oder mit selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons, handelt anstelle des Regierungsrats das zuständige Gericht beziehungsweise das zuständige Organ der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt.

3 Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK)

Art. ikel 12 Einsetzung

Im Rahmen seiner Oberaufsicht kann der Landrat zur Ermittlung der Sachverhalte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen eine parlamentarische Untersuchungskommission einsetzen, wenn Vorkommnisse von grosser Tragweite zu klären sind.

Das Büro des Landrats oder eine Kommission können beantragen, eine Untersuchungskommission einzusetzen. Ein einzelnes Mitglied des Landrats ist dazu nur berechtigt, wenn es zuvor mit einer Interpellation Aufschluss über die besonderen Vorkommnisse verlangt hat und wenn diese Interpellation im Landrat behandelt worden ist.

Bevor eine Untersuchungskommission eingesetzt wird, hört das Büro des Landrats den Regierungsrat an; nach der Anhörung orientiert es den Rat in geeigneter Form.

Der Landrat entscheidet mit absolutem Mehr der anwesenden Ratsmitglieder über die Einsetzung einer solchen Kommission. Mit diesem Beschluss bestimmt er den Auftrag der Untersuchungskommission, die Mitglieder, das Präsidium und das Sekretariat.

Statt eine besondere Untersuchungskommission einzusetzen, kann der Landrat eine der Sach- oder Aufsichtskommissionen mit der Untersuchung beauftragen und sie als parlamentarische Untersuchungskommission mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten einsetzen.

Art. ikel 13 Verfahren

Die Ermittlung des Sachverhalts und die Beweiserhebungen richten sich sinngemäss nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) ist anwendbar.

Die Untersuchungskommission kann im Einzelfall und ausnahmsweise einzelne Mitglieder beauftragen, bestimmte Beweise zu erheben.

Richtet sich die Untersuchung ganz oder vorwiegend gegen eine bestimmte Person, darf diese nur als Auskunftsperson befragt werden.

Die wesentlichen Vorgänge und Beschlüsse sind zu protokollieren.

Art. ikel 14 Informationsrechte

Der Untersuchungskommission stehen die gleichen Informationsrechte zu wie den Aufsichtskommissionen.

Zudem kann sie nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) die Beteiligten befragen, Urkunden beiziehen, Amtsberichte und Gutachten von Sachverständigen verlangen, Augenscheine durchführen, Zeugen und Zeuginnen einvernehmen oder andere geeignete Massnahmen treffen.

Art. ikel 15 Auskunftspflicht

Angestellte und Behördenmitglieder, die der Oberaufsicht des Landrats unterstehen, sind verpflichtet, der Untersuchungskommission zum Untersuchungsgegenstand wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen.

Das Zeugnisverweigerungsrecht richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Dritte sind zur Aussage verpflichtet, soweit sie der Zeugnispflicht unterliegen.

Art. ikel 16 Aktenherausgabe

Angestellte und Behördenmitglieder, die der Oberaufsicht des Landrats unterstehen, sind verpflichtet, der Untersuchungskommission alle einschlägigen Akten herauszugeben, die den Untersuchungsgegenstand betreffen.

Dritte sind dazu verpflichtet, soweit sie der Zeugnispflicht unterliegen.

Art. ikel 17 Amtsgeheimnis

Will die Untersuchungskommission Angestellte und Behördenmitglieder befragen, die der Oberaufsicht des Landrats unterstehen, oder verlangt sie von diesen Akten zum Untersuchungsgegenstand, ist keine Entbindung vom Amtsgeheimnis erforderlich. Aktenherausgabe und Aussagen können nicht mit dem Hinweis auf das Amtsgeheimnis verweigert werden.

Die Untersuchungskommission bestimmt, welche dieser Tatsachen, Akten und Auskünfte der Geheimhaltung unterstehen. Vorher hört sie den Regierungsrat an.

Art. ikel 18 Rechte der Betroffenen

Die Untersuchungskommission stellt fest, welche Personen durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind. Sie informiert diese Personen unverzüglich darüber.

Diese Personen haben das Recht, den Befragungen von Auskunftspersonen sowie von Zeugen und Zeuginnen beizuwohnen. Sie können dabei Ergänzungsfragen stellen. Zudem steht ihnen das Recht zu, die Akten und die Einvernahmeprotokolle einzusehen sowie weitere Abklärungen zu verlangen, sofern diese zur Klärung des wesentlichen Sachverhalts beitragen.

Die Untersuchungskommission kann diese Rechte ganz oder teilweise verweigern, einschränken oder ausschliessen, wenn das im Interesse der laufenden Untersuchung notwendig ist. Auf die so erhobenen Beweismittel darf nur abgestellt werden, wenn der betroffenen Person der wesentliche Inhalt eröffnet und ihr Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

Nach Abschluss der Untersuchung und vor der Berichterstattung an den Landrat ist den Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben wurden, Gelegenheit zu geben, sich in einer Stellungnahme zum Untersuchungsergebnis zu äussern.

Art. ikel 19 Stellung des Regierungsrats

Der Regierungsrat hat das Recht, den Befragungen von Auskunftspersonen sowie von Zeugen und Zeuginnen beizuwohnen. Er kann dabei Ergänzungsfragen stellen. Zudem steht ihm das Recht zu, die Akten und die Einvernahmeprotokolle einzusehen sowie weitere Abklärungen zu verlangen, sofern diese zur Klärung des wesentlichen Sachverhalts beitragen. Er kann sich durch eine Delegation vertreten lassen.

Die Untersuchungskommission kann diese Rechte ganz oder teilweise verweigern, einschränken oder ausschliessen, wenn das im Interesse der laufenden Untersuchung notwendig ist.

Der Regierungsrat kann sich zum Ergebnis der Untersuchung vor der Untersuchungskommission und in einem Bericht an den Landrat äussern.

Art. ikel 20 Andere Behörden

Betrifft die Untersuchung andere Behörden, namentlich die Gerichte oder selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten, handelt anstelle des Regierungsrats das zuständige Gericht beziehungsweise das zuständige Organ der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt.

Art. ikel 21 Geheimhaltungspflicht

Solange die Untersuchung andauert, sind die Kommissionsmitglieder und die übrigen Teilnehmenden der Kommissionssitzungen verpflichtet, über die Verhandlungen und die vorläufigen Erkenntnisse der Untersuchung zu schweigen.

Nach der Berichterstattung an den Landrat sind Tatsachen, Akten und Auskünfte, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, weiterhin geheim zu halten.

Art. ikel 22 Abschluss der Untersuchung

Wenn die Untersuchung abgeschlossen ist, unterbreitet die Untersuchungskommission dem Landrat Bericht und Antrag. Die Berichte der betroffenen Personen nach Artikel 18 Absatz 4 und jener des Regierungsrats nach Artikel 19 Absatz 2 sind dem Schlussbericht der Kommission beizufügen.

Der Landrat beschliesst über den Antrag, stellt mit Beschluss die Untersuchung ein und löst die Untersuchungskommission auf.

Art. ikel 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Volksreferendum. Sie tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Egress

AB 29.04.2005

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
13.04.2005 01.08.2005 Erlass Erstfassung AB 29.04.2005

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 13.04.2005 01.08.2005 Erstfassung AB 29.04.2005