Die Arbeiten des Landrats und seiner Organe richten sich nach:
- den einschlägigen Bestimmungen der Kantonsverfassung
- den einschlägigen Bestimmungen der Gesetzgebung
- der Verordnung über den Landrat (RB 2.3111)
- dieser Geschäftsordnung
2.3121
gestützt auf Artikel 89 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101),
Die Arbeiten des Landrats und seiner Organe richten sich nach:
Der Regierungsrat lädt die gewählten Mitglieder des Landrats nach der Gesamterneuerung zur konstituierenden Sitzung ein.
In der konstituierenden Sitzung leitet der Landammann, bei dessen Verhinderung der Landesstatthalter bzw. nach diesem das den Regierungsvorsitz führende Regierungsmitglied die Verhandlungen, bis das Landratspräsidium gewählt ist.
Der Landrat stellt aufgrund eines schriftlichen Berichts des Regierungsrats die Gültigkeit der Mandate seiner Mitglieder fest (Validierung). Er entscheidet über bestrittene Wahlen.
Der Landweibel amtet als Stimmenzähler oder Stimmenzählerin, bis die Ratsleitung bestellt ist.
Nach der Wahlvalidierung begeben sich der Landrat und der Regierungsrat unter dem Geläute der Glocken in die Pfarrkirche zur feierlichen Eidesleistung und zum Ablegen des Gelübdes. *
Nach Rückkehr in den Sitzungssaal wird die Wahl des Landratspräsidiums vorgenommen, das hierauf unverzüglich den Vorsitz übernimmt und zur Wahl des Vizepräsidiums des Landrats sowie der weiteren Mitglieder der Ratsleitung schreitet. *
Ratsmitglieder, die an der Eröffnungssitzung nicht teilgenommen haben, und solche, die erst im Laufe der Amtsdauer in den Rat einziehen, haben zu Beginn der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, den Eid zu leisten oder das Gelübde abzulegen.
Als erster Zusammentritt eines Amtsjahres gilt die erste Sitzung im Juni.
Bei diesem Zusammentritt wählt der Rat nach mündlichem Vorschlag auf einjährige Amtsdauer das Landratspräsidium, das Vizepräsidium und die weiteren Mitglieder der Ratsleitung.
Ein Mitglied, das weder den Eid leistet noch das Gelübde ablegt, darf an den Verhandlungen nicht teilnehmen.
Bei der Leistung des Eides oder des Gelübdes erheben sich alle im Saal Anwesenden von den Sitzen.
Der Protokollführer oder die Protokollführerin verliest die Eidesformel, die wie folgt lautet: «Ich schwöre zu Gott, dem Vaterlande getreu zu sein, die Verfassung und Gesetze zu halten, die Amtspflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, das Recht und die guten Sitten, die Ehre und Wohlfahrt des Landes zu fördern, Unrecht, Schaden und Schande aber zu wenden.»
Die Schwörenden erheben hierauf die drei Schwurfinger der rechten Hand und sprechen dem Landratspräsidium die Worte nach: «Ich habe gehört und verstanden – was mir soeben vorgelesen wurde – Ich schwöre, dies alles zu halten – so wahr mir Gott helfe.»
Anstelle des Eides kann das Ratsmitglied das Handgelübde ablegen. In diesem Fall verliest der Protokollführer oder die Protokollführerin folgende Gelöbnisformel: «Ich gelobe, dem Vaterlande getreu zu sein, die Verfassung und Gesetze zu halten, die Amtspflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, das Recht und die guten Sitten, die Ehre und Wohlfahrt des Landes zu fördern, Unrecht, Schaden und Schande aber zu wenden.»
Nach dem Verlesen dieser Gelöbnisformel sprechen die Gelobenden dem Präsidium die Worte nach: «Ich habe gehört und verstanden – was mir soeben vorgelesen wurde – Ich gelobe – dies alles zu halten.»
Ratsmitglieder, die das Handgelübde abzulegen wünschen, sollen dies vor Beginn der Sitzung dem Präsidium melden.
Die Mitglieder des Landrats werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Sie treten ihr Amt am 1. Juni an[1].
Jedes Ratsmitglied kann:
Die Informationsrechte der Ratsmitglieder richten sich nach der Verordnung über den Landrat (RB 2.3111)[2].
Die Mitglieder des Landrats und des Regierungsrats sind für ihre Äusserungen bei den Ratssitzungen niemandem verantwortlich als dem Landrat selbst.
Sie dürfen wegen solchen Äusserungen nur dann gerichtlich verfolgt werden, wenn der Rat die Ermächtigung hierzu erteilt.
Jedes Ratsmitglied ist verpflichtet, den Sitzungen des Landrats und der Kommissionen, deren Mitglied es ist, beizuwohnen.
Wer an der Teilnahme verhindert ist, hat sich rechtzeitig beim Präsidium zu entschuldigen.
Die Namen der abwesenden Mitglieder werden protokolliert.
Die Ratsmitglieder unterrichten zu Beginn der Amtsdauer, bei Neueintritt und bei Veränderungen schriftlich die Standeskanzlei über die Interessenbindungen, die das Amt betreffen könnten.
Offenzulegen sind insbesondere:
Die Standeskanzlei erstellt ein öffentliches Register über die Angaben der Ratsmitglieder. Sie veröffentlicht die Interessenbindungen im Internet[3].
Das Berufsgeheimnis im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuchs[4] bleibt vorbehalten.
Die Entschädigung der Ratsmitglieder richtet sich nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251).
Zu den entschädigungsberechtigten Verrichtungen gehört auch die Teilnahme an den Fraktionssitzungen. Im Zweifelsfall entscheidet die Ratsleitung, ob eine Sitzung entschädigungsberechtigt ist.
Fünf Mitglieder des Rats können eine Fraktion bilden.
Die Fraktionen haben der Ratsleitung den Namen der Fraktion und des Fraktionspräsidiums sowie die Mitglieder der Fraktion schriftlich bekanntzugeben.
Im Rahmen der Geschäftsordnung sind die Fraktionen bei Wahlen angemessen zu berücksichtigen.
Die Entschädigung der Fraktionen richtet sich nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251).
Die Organe des Landrats sind:
Der Landrat wählt das Präsidium in der ersten Sitzung nach der Gesamterneuerung bzw. jährlich in der ersten Sitzung im Juni[6].
Das Landratspräsidium hat:
Das Vizepräsidium des Landrats vertritt das Präsidium, wenn dieses an der Ausübung seines Amts verhindert ist.
Ist auch das Vizepräsidium verhindert, so amtet in der Reihenfolge:
Die Ratsleitung besteht aus:
Der Landrat wählt die Ratsleitung in der ersten Sitzung nach der Gesamterneuerung bzw. jährlich in der ersten Sitzung im Juni[7].
Der Landratspräsident oder die Landratspräsidentin führt den Vorsitz.
Die Ratsleitung ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Entscheid als angenommen, der die Stimme des oder der Vorsitzenden erhalten hat.
Die Ratsleitung vertritt den Rat nach aussen.
Sie hat:
Im Rahmen dieser Zuständigkeit kann die Ratsleitung dem Landrat Anträge stellen. Sie ist ferner befugt, Empfehlungen an den Landrat und an den Regierungsrat zu formulieren.
Die Ratsleitung pflegt die Zusammenarbeit mit den Fraktionen und Kommissionspräsidien, insbesondere hinsichtlich der Termin- und der Geschäftsplanung des Landrats.
Darüber hinaus hat die Ratsleitung die Ratsarbeit zu koordinieren, insbesondere die Zusammenarbeit der Kommissionen und deren gegenseitige Information zu gewährleisten. Sie hat namentlich:
Zur Sicherstellung und Gewährleistung des Ratsbetriebs in Notsituationen ist die Ratsleitung ermächtigt, Abweichungen von der Geschäftsordnung des Landrats zu beschliessen. Dies betrifft insbesondere:
Für dringende Fälle kann die Ratsleitung für die landrätlichen Kommissionen ausserordentliche Verfahren vorsehen, wie Zirkulationsbeschlüsse, Telefonkonferenzen, Videokonferenzen und anderes. Für die Durchführung dieser Verfahren erlässt die Ratsleitung die erforderlichen Weisungen.
Das Ratssekretariat und der Kanzleidirektor oder die Kanzleidirektorin nehmen an den Sitzungen der Ratsleitung mit beratender Stimme teil. Das Ratssekretariat führt das Protokoll.
Die Ratsleitung kann bei Bedarf weitere Personen zu ihrer Sitzung einladen, namentlich die Präsidien der Kommissionen, Mitglieder des Regierungsrats oder das Präsidium des Obergerichts. Diese haben beratende Stimme.
Die Sitzungen der Ratsleitung sind nicht öffentlich.
Die Mitglieder der Ratsleitung sind berechtigt, ihre Fraktion oder ihre Gruppierung über den Gang der Verhandlungen im Allgemeinen und über die Beschlüsse der Ratsleitung zu orientieren. Das gleiche Recht steht den weiteren Sitzungsteilnehmern und ‑teilnehmerinnen gegenüber ihrer Behörde zu.
Die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen ermitteln die Abstimmungsresultate zuhanden des Präsidiums. Sie stehen dem Präsidium bei der Feststellung des erforderlichen Mehrs zur Verfügung und wirken mit bei der Losziehung in Wahlgeschäften.
Bei Abwesenheit oder Verhinderung eines Stimmenzählers oder einer Stimmenzählerin bezeichnet das Ratspräsidium bei Bedarf einen Ersatz. *
Die Ratsleitung kann das Vizepräsidium beauftragen, wie die beiden Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen einen Teil des Abstimmungsergebnisses im Landrat zu ermitteln.
Die Kommissionen haben die ihnen überwiesenen Geschäfte so vorzubereiten, dass der Landrat aufgrund ihrer Berichterstattung die Geschäfte sachgerecht entscheiden kann.
Bei der Änderung von Rechtserlassen ist ihr Prüfungs- und Antragsrecht nicht auf jene Bestimmungen beschränkt, die der Regierungsrat zur Änderung vorschlägt.
Die Kommissionen regeln ihre Verhandlungsmethode, die Art und den Umfang der Protokollierung und der Berichterstattung sowie die Antragstellung im Landrat selbstständig.
Sie können insbesondere Unterkommissionen bilden.
Jedes Mitglied des Rats ist verpflichtet, Wahlen in Kommissionen anzunehmen.
Der Landrat wählt zu Beginn der Amtsdauer die ständigen Kommissionen.
Bei der Bestellung der Kommissionen ist auf die Vertretung der einzelnen Fraktionen im Verhältnis zu ihrem Mitgliederbestand, jedoch unter gebührender Beachtung der Minderheiten, bestmöglich Rücksicht zu nehmen.
Das Ratssekretariat veröffentlicht die Zusammensetzung der landrätlichen Kommissionen im Amtsblatt.
Die Ratsleitung nimmt Ersatzwahlen in die ständigen und nicht ständigen Kommissionen vor.
Vorübergehend verhinderte Mitglieder ständiger Kommissionen werden nur ersetzt, wenn die Verhinderung wahrscheinlich längere Zeit dauert.
Das Kommissionspräsidium veranlasst im Einvernehmen mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin der zuständigen regierungsrätlichen Direktion bzw. mit dem Obergerichtspräsidium die Einberufung der Kommission, kontrolliert, ob die Unterlagen den Kommissionsmitgliedern rechtzeitig zugestellt worden sind, leitet die Kommissionstätigkeit und sorgt für die Berichterstattung und Antragstellung im Landrat. *
Bei Verhinderung des Kommissionspräsidiums handelt das Vizepräsidium.
Jede Kommission erarbeitet für sich eine Jahresplanung der Sitzungen, die sie durchzuführen gedenkt. Dabei orientiert sie sich an der Geschäftsplanung der Ratsleitung.
Das zuständige Regierungsmitglied nimmt in der Regel an den Kommissionssitzungen teil. Es hat beratende Stimme und kann Anträge stellen. Die Kommission kann die Vertretung des Regierungsrats jedoch ohne Begründung für die ganze Sitzung oder für Teile davon ausschliessen.
Dem teilnehmenden Mitglied des Regierungsrats steht es frei, bei den Kommissionsverhandlungen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterinnen mitzunehmen.
Mit Zustimmung des Kommissionspräsidiums kann das zuständige Regierungsmitglied an seiner Stelle ausnahmsweise einen Sachbearbeiter oder eine Sachbearbeiterin zur Kommissionssitzung delegieren. Absatz 1 gilt in diesem Fall sinngemäss. Die Kommissionen haben indessen das Recht, die persönliche Anwesenheit des Vorstehers oder der Vorsteherin der zuständigen Direktion zu verlangen.
Die Absätze 1, 2 und 3 gelten sinngemäss für die Organe selbstständiger juristischer Personen, für die dem Regierungsrat nach den massgebenden Rechtsgrundlagen die Vertretung vor dem Landrat nicht zukommt. *
Die Absätze 1, 2 und 3 geltend sinngemäss für das Obergerichtspräsidium. Das Obergerichtspräsidium vertritt die Geschäfte der Justizverwaltung in der zuständigen Kommission. Das Obergerichtspräsidium nimmt in der Regel an diesen Kommissionssitzungen teil. Es hat beratende Stimme und kann Anträge stellen. *
Die Staatspolitische Kommission und die Finanzkommission tagen bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit grundsätzlich ohne Mitglieder des Regierungsrats und der Verwaltung und ohne Obergerichtspräsidium. Sie laden diese bei Bedarf ein.
Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln über die Teilnahme der Regierung und der Verwaltung bzw. des Obergerichtspräsidiums an Kommissionssitzungen.
Mitglieder einer Kommission haben das Recht, eine Kommissionssitzung einberufen zu lassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Begehren ist schriftlich und begründet dem Kommissionspräsidium einzureichen.
Soweit diese Vorschrift oder die Kommission nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, sind die Regeln anzuwenden, die für die Verhandlungen im Landrat gelten. Abweichend davon gilt Folgendes:
Das Präsidium nimmt sein Stimmrecht folgendermassen wahr:
Kommissionen sind verhandlungs- und beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
Die Kommissionsanträge sind den Mitgliedern des Landrats und des Regierungsrats schriftlich zuzustellen; Minderheitsanträge sind, sofern dies ausdrücklich verlangt wird, wie folgt aufzunehmen:
Die Kommissionen haben Anspruch darauf, vom zuständigen Regierungsratsmitglied periodisch, mindestens aber zweimal pro Jahr, orientiert zu werden.
Das zuständige Regierungsmitglied informiert die zuständige Sachkommission regelmässig über wichtige interkantonale Entwicklungen.
Beabsichtigt der Regierungsrat, mit einem oder mehreren Kantonen formelle Vertragsverhandlungen aufzunehmen oder eine entsprechende Anfrage eines anderen Kantons abzulehnen, hört er die zuständige Sachkommission vorher an.
Ersuchen ein oder mehrere Kantone den Regierungsrat um Vertragsverhandlungen, hört dieser die zuständige Sachkommission an, sobald er zum ersten Mal zu einem ausformulierten Entwurf oder zu zentralen Einzelfragen Stellung nimmt.
Darüber hinaus hört der Regierungsrat die zuständige Sachkommission vor wichtigen Verhandlungen und Entscheidungen zu interkantonalen Verträgen an.
Die zuständige Sachkommission hat das Recht, dem Regierungsrat auch ausserhalb einer Anhörung Empfehlungen zu interkantonalen Verträgen zu erteilen. Der Regierungsrat informiert die zuständige Kommission über das Ergebnis ihrer Empfehlungen.
Diese Bestimmung gilt nur für rechtsetzende interkantonale Verträge.
Die Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich.
Verhandlungen in den Kommissionen und die Kommissionsprotokolle sind vertraulich zu behandeln.
Die Kommission bestimmt, wem die Protokolle zur Verfügung gestellt werden. Ausnahmsweise kann das Kommissionspräsidium darüber entscheiden; es hat die Kommission nachträglich über seinen Entscheid zu orientieren.
Die Kommissionsmitglieder sind berechtigt, ihre Fraktion oder ihre Gruppierung über den Gang der Verhandlungen im Allgemeinen und über die Beschlüsse der Kommission zu orientieren.
Soweit das Amtsgeheimnis betroffen ist, richtet sich die Geheimhaltungspflicht nach der Verordnung über den Landrat (RB 2.3111)[9].
Nach Erledigung der Arbeit in der Kommission sind vertrauliche Kommissionsakten geheim zu halten. Sie können der Standeskanzlei abgeliefert werden.
Die Präsidien der ständigen Kommissionen besprechen Abgrenzungen und gegenseitige Ergänzungen der Kommissionstätigkeit. *
Das Landratspräsidium lädt die Kommissionspräsidien bei Bedarf zu einer Sitzung ein, jährlich jedoch mindestens einmal.
Das Ratspräsidium führt den Vorsitz und entscheidet allfällige Streitigkeiten nach Absatz 1. Es sorgt für die Koordination der Aufgaben, die den Kommissionen einerseits und der Ratsleitung anderseits übertragen sind.
Das Ratssekretariat nimmt an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme teil.
Es führt das Protokoll, sofern die Kommission nach Absprache mit dem zuständigen Regierungsratsmitglied hiefür nicht das Sekretariat der sachbezogenen Direktion beansprucht.
Der Landrat wählt das Präsidium, das Vizepräsidium und die Mitglieder der folgenden ständigen Kommissionen:
| 1. | Staatspolitische Kommission | ||
| 2. | Finanzkommission | ||
| 1. | Baukommission | ||
| 2. | Bildungs- und Kulturkommission | ||
| 3. | Gesundheits-, Sozial- und Umweltkommission | ||
| 4. | Justizkommission | ||
| 5. | Sicherheitskommission | ||
| 6. | Volkswirtschaftskommission | ||
Die Staatspolitische Kommission und die Finanzkommission bestehen aus je elf Mitgliedern, die übrigen sechs ständigen Kommissionen aus je sieben Mitgliedern.
Die Amtsdauer der ständigen Kommissionen beträgt vier Jahre, jene der Präsidien und Vizepräsidien zwei Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer sind Wiederwahlen möglich.
Die Präsidien der Staatspolitischen Kommission und der Finanzkommission erstatten dem Landrat nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit.
Diese Berichte werden zur Diskussion im Landrat traktandiert.
Der Vorsteher oder die Vorsteherin der Finanzdirektion orientiert den Rat zudem jährlich mindestens einmal über den Finanzplan des Regierungsrats und über dessen Entwicklung.
Kommissionen, die von einem Sachgeschäft einer anderen Kommission mitbetroffen sind, können das Geschäft ebenfalls prüfen und der federführenden Kommission einen Mitbericht zustellen.
Um die Rechte der mitbetroffenen Kommissionen nach Absatz 1 zu gewährleisten, führt das Ratssekretariat eine Liste sämtlicher zugeordneter Sachgeschäfte. Es stellt diese Liste sämtlichen Kommissionen rechtzeitig zu.
Kommissionen, die von ihrem Recht nach dieser Bestimmung Gebrauch machen wollen, teilen das unverzüglich der federführenden Kommission und dem Ratspräsidium mit.
Darüber hinaus kann die federführende Kommission die mitbetroffene Kommission von sich aus zu einem Mitbericht einladen.
Die Staatspolitische Kommission:
Zudem übernimmt die Staatspolitische Kommission die Aufgaben der Sachkommission für das Landammannamt.
Die Finanzkommission:
Zudem übernimmt die Finanzkommission die Aufgaben der Sachkommission für die Finanzdirektion.
Die Sachkommissionen prüfen alle Sachgeschäfte, die der Regierungsrat dem Landrat vorlegt und die nicht zum Aufgabenbereich der Staatspolitischen oder der Finanzkommission gehören. Als Sachgeschäfte gelten auch schriftliche Berichte, die der Regierungsrat dem Landrat vorlegt.
Jede Sachkommission prüft jene Geschäfte, die ihrer sachverwandten regierungsrätlichen Direktion entstammen.
Die Justizkommission prüft neben den allgemeinen Aufgaben die folgenden Angelegenheiten:
Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltkommission prüft neben den allgemeinen Aufgaben die Geschäfte des Kantonsspitals, die sich auf die Gesetzgebung über das Kantonsspital Uri stützen und für die nicht ausdrücklich eine andere Kommission als zuständig bezeichnet wird. *
Ausnahmsweise kann der Landrat zur Behandlung eines Geschäfts nichtständige landrätliche Prüfungskommissionen einsetzen.
Gestützt auf den Grundsatzbeschluss des Landrats wählt die Ratsleitung die Kommissionen und bestimmt die Anzahl Mitglieder. Der Landrat kann im Einzelfall beschliessen, die Mitgliederzahl selbst festzulegen oder die Kommissionsmitglieder selbst zu wählen.
Ausnahmsweise kann die Ratsleitung von sich aus landrätliche Kommissionen ernennen oder auf deren Ernennung verzichten.
Die Wahlinstanz bestimmt das Präsidium der Kommission, das Vizepräsidium und die übrigen Mitglieder.
Die nicht ständige Kommission erfüllt den Auftrag, für den sie gewählt worden ist.
Ihre Amtsdauer erlischt mit der Erledigung des bezüglichen Auftrags.
Die entsprechende Sachkommission wählt aus ihren Reihen die Vertretung in jene interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen, die ihr Sachgebiet betreffen. Die Namen der Gewählten sind umgehend der Standeskanzlei zu melden.
Soweit das übergeordnete Recht nichts anderes bestimmt, werden diese Vertretungen für die Dauer der laufenden Amtsperiode des Landrats gewählt.
Die Vertretung in interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen erstattet dem Landrat nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit. Sie bestimmt die Form und die Art der Berichterstattung.
Die Berichte der Vertretungen werden zur Diskussion im Landrat traktandiert.
Der Landrat kann nach den Bestimmungen der Landratsverordnung (RB 2.3111) eine parlamentarische Untersuchungskommission einsetzen.
Der Landrat wählt auf Antrag der Ratsleitung das Ratssekretariat[10], das ausschliesslich dem Landrat, der Ratsleitung, dem Landratspräsidium und den Kommissionen zur Verfügung steht.
Das Ratssekretariat wird im Auftragsverhältnis nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251) beschäftigt oder nach der Personalverordnung (RB 2.4211) angestellt.
Das Ratssekretariat ist fachlich dem Landratspräsidium unterstellt. Administrativ ist es der Standeskanzlei angegliedert.
Im Rahmen der Geschäftsordnung des Landrats bestimmt die Ratsleitung die Aufgaben, die das Ratssekretariat zu erfüllen hat.
Das Ratssekretariat hat namentlich:
Der Landweibel bedient den Landrat, das Landratspräsidium, die Ratsleitung und die landrätlichen Kommissionen.
Er erstellt die Sitzgeld- und Spesenliste und besorgt die Auszahlung, soweit diese nicht auf anderem Weg erfolgt.
Die Standeskanzlei besorgt die administrativen Sekretariatsarbeiten des Landrats, soweit sie nicht dem Ratssekretariat oder dem Landweibel obliegen.
Der Landrat tagt regelmässig in eintägigen Sessionen. Wenn es die Anzahl oder die Art der Geschäfte erfordern, kann die Ratsleitung mehrtägige Sessionen anordnen.
Die Ratsleitung legt die Termine für die Sessionen im Verlauf des ersten Semesters des Vorjahres fest. Sie berücksichtigt dabei ihre Geschäftsplanung. Bevor sie die Sessionstermine festlegt, hört sie den Regierungsrat an.
Das Ratssekretariat teilt diese Termine den Ratsmitgliedern mit und veröffentlicht sie anschliessend im Amtsblatt.
Die Sitzungen des Landrats finden in der Regel im Landratssaal zu Altdorf statt.
Jede Session beginnt in der Regel um 8:00 Uhr und endigt um 18:00 Uhr. In besonderen Fällen kann das Landratspräsidium davon abweichen.
Der Landrat soll spätestens 14 Tage vor Sessionsbeginn einberufen werden.
Die Ratsleitung beruft den Landrat zur Session ein, indem sie den Zeitpunkt, den Ort und die Traktanden für die Session festlegt. Dazu hört sie den Regierungsrat vorher an.
Eine ausserordentliche Session ist einzuberufen, wenn das Landratspräsidium das anordnet oder wenn 15 Ratsmitglieder oder der Regierungsrat das verlangen und die zu behandelnden Geschäfte nennen. Gestützt darauf verfährt die Ratsleitung nach Absatz 1.
Das Ratssekretariat veröffentlicht die Einberufung mit der Traktandenliste im Amtsblatt, nachdem der Landrat damit bedient ist.
Die Ratsleitung erarbeitet eine Jahresplanung der zu behandelnden Landratsgeschäfte. Sie passt diese Planung regelmässig an und bedient die Fraktionspräsidien und die Präsidien der ständigen Kommissionen damit.
Grundlage für die Geschäftsplanung sind:
Als Grundlage für die Geschäftsplanung unterbreitet der Regierungsrat der Ratsleitung rechtzeitig eine Übersicht über die geplanten Landratsgeschäfte.
Das Ratssekretariat führt ein Verzeichnis der Geschäfte, die beim Landrat hängig sind. Das Geschäftsverzeichnis ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Es arbeitet dabei mit der Standeskanzlei zusammen.
Die Beratungsunterlagen sind den Ratsmitgliedern so frühzeitig zugänglich zu machen, dass die Zeit für die Kommissionsberatungen ausreicht.
Botschaften und Berichte des Regierungsrats bzw. des Obergerichts sollen den Mitgliedern des Landrats spätestens drei Wochen, umfangreiche Geschäfte spätestens sechs Wochen, Anträge der Kommissionen spätestens zwei Wochen vor Sessionsbeginn zugänglich gemacht werden. *
Die Standeskanzlei bedient den Landrat mit diesen Unterlagen, indem sie diese den Ratsmitgliedern auf einem geschützten Informatiksystem zugänglich macht. Die Ratsleitung bestimmt die Fälle, in denen Unterlagen zusätzlich in Papierform zugestellt werden. Jedes Ratsmitglied kann zudem jeweils auf Beginn des Kalenderjahrs oder eines Amtsjahrs verlangen, dass ihm die Unterlagen in Papierform zugestellt werden. Eine Genehmigung der Ratsleitung ist nicht erforderlich. *
Verzichtet ein Ratsmitglied auf die Zustellung der Unterlagen in Papierform, wird pro Halbjahr eine Entschädigung von 100 Franken ausgerichtet. *
Jedes Mitglied des Landrats erhält ohne Weiteres die Liste der Behörden und Organisationen, die zur Vernehmlassung eingeladen wurden, und die Liste der eingegangenen Vernehmlassungen.
Zudem hat jedes Mitglied des Landrats das Recht, die Vernehmlassungen zu einem Geschäft, das im Landrat behandelt wird, bei der zuständigen Direktion einzusehen oder zu bestellen.
Bei umfangreichen Änderungen eines Rechtserlasses sind die Änderungen im Zusammenhang mit dem gesamten Erlass anschaulich darzustellen.
Die Standeskanzlei und danach das Staatsarchiv archivieren die Akten des Landrats.
Jede Landratskommission hat zu diesem Zweck dokumentarisch bedeutsame Akten abzuliefern.
Jedes Ratsmitglied kann seine persönlichen Ratsakten der Standeskanzlei zur Entsorgung übergeben.
Zur konstituierenden Sitzung einer jeden Legislaturperiode erscheinen die Ratsmitglieder in festlicher, zu den übrigen Sitzungen in gepflegter Kleidung.
Das Ratspräsidium, das Vizepräsidium, die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen, das jeweilige Kommissionspräsidium, die Mitglieder des Regierungsrats und der Protokollführer oder die Protokollführerin nehmen die für sie bestimmten Sitzplätze ein.
Die übrigen Ratsmitglieder sitzen entsprechend ihrer Fraktionszugehörigkeit. Die Ratsleitung legt die Sitzordnung auf Vorschlag des Ratssekretariats fest. *
Für die konstituierende Sitzung bestimmt das Ratssekretariat die Sitzordnung. Dabei sind die Bestimmungen dieses Artikels möglichst zu beachten.
Ratsmitglieder, die einen parlamentarischen Vorstoss zu begründen haben, nehmen den für das Kommissionspräsidium bestimmten Platz ein.
Die Mitglieder des Regierungsrats nehmen an den Sitzungen des Landrats mit beratender Stimme teil.
Das Obergerichtspräsidium hat die Geschäfte des Gerichts, namentlich den Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege und die Finanzgeschäfte der Justizverwaltung, im Landrat selbst zu vertreten. *
Das Landratspräsidium kann das Obergerichtspräsidium zur Teilnahme verpflichten.
Die Verhandlungen des Landrats sind öffentlich, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
Begnadigungsgesuche werden stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt.
Aus wichtigen Gründen kann der Landrat die Öffentlichkeit auch in anderen Fällen ausschliessen. Derartige Anträge werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und beschlossen.
Die Besucher und Besucherinnen haben den öffentlichen Verhandlungen von der Tribüne aus zu folgen. Sie dürfen die Verhandlungen nicht stören und haben sich jeder Äusserung zu enthalten.
Wer sich nicht an Ordnung und Anstand hält, wird auf Anordnung des Landratspräsidiums aus dem Saal gewiesen.
Bei allgemeiner Unordnung auf der Tribüne oder bei beharrlicher Störung kann das Landratspräsidium die Tribüne gänzlich räumen lassen.
Medienberichterstatter und Medienberichterstatterinnen, die bei der Standeskanzlei gemeldet sind, erhalten im Sitzungssaal einen Platz zugewiesen.
Die Standeskanzlei stellt ihnen die Einladungen, Traktandenlisten, Vorlagen und Berichte, die an die Ratsmitglieder gehen und in öffentlicher Sitzung verhandelt werden, ebenfalls zur Verfügung.
Bildaufnahmen sind nur mit Bewilligung des Landratspräsidiums zulässig.
Tonaufnahmen sind grundsätzlich gestattet. Das Landratspräsidium kann Tonaufnahmen ausnahmsweise untersagen.
Bei der Eröffnung der Sitzung unterbreitet das Landratspräsidium dem Landrat die Traktandenliste zur Genehmigung.
Die Aufnahme neuer Geschäfte vor erfolgter Genehmigung und die Veränderung der Traktandenliste nach der Genehmigung bedürfen des absoluten Mehrs.
Der Landrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist[11].
Das Landratspräsidium und die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen wachen darüber, dass die Beschlussfähigkeit gegeben ist.
Das Landratspräsidium erklärt die Behandlung des zur Beratung stehenden Ratsgeschäftes als eröffnet. Es erteilt das Wort zur Eintretensfrage.
Bei allen Geschäften ist zuerst die Eintretensfrage zu entscheiden.
Auf gesonderte Beratung und Entscheidung der Eintretensfrage kann verzichtet werden, wenn das Geschäft aus einem nicht teilbaren Antrag besteht.
Nach Beginn der Beratung in der Sache kann kein Antrag auf Nichteintreten mehr gestellt werden. Das Recht, die Ablehnung des Geschäfts zu beantragen, bleibt davon unberührt.
Gliedert sich eine Vorlage in mehrere Artikel oder Abschnitte, so wird nach Erledigung der Eintretensfrage die artikel- bzw. abschnittweise Beratung eröffnet.
Anträge aus der Ratsmitte sind nur zulässig zu Bestimmungen, die der Regierungsrat oder die zuständige landrätliche Prüfungskommission zur Änderung oder Ergänzung vorschlagen oder die mit solchen Bestimmungen in einem engen Sachzusammenhang stehen.
Nach Schluss der Detailberatung beschliesst der Landrat über das Rückkommen auf einzelne Artikel bzw., falls abschnittweise Detailberatung stattgefunden hat, auf einzelne Abschnitte.
Danach wird die Schlussabstimmung über das Ganze vorgenommen.
Das Wort wird vom Landratspräsidium erteilt, und zwar nach der Reihenfolge der Anmeldungen.
Mit Ausnahme der Kommissionsberichterstatter oder ‑berichterstatterinnen und der Mitglieder des Regierungsrats darf niemand mehr als zweimal zum selben Gegenstand sprechen. Das Landratspräsidium kann ausnahmsweise erneut das Wort erteilen.
Kein Redner und keine Rednerin darf unterbrochen werden. Vorbehalten bleibt das Recht des Landratspräsidiums, nach der Bestimmung über die Rededisziplin einzugreifen.
Will sich das Landratspräsidium an der Beratung beteiligen oder einen Antrag stellen, so führt während dieser Zeit das Vizepräsidium den Vorsitz.
Weicht ein sprechendes Ratsmitglied vom Gegenstand der Verhandlungen ab, hat das Landratspräsidium es zur Sache zu mahnen.
Verletzt ein sprechendes Ratsmitglied den parlamentarischen Anstand, insbesondere durch beleidigende Äusserungen, ruft das Landratspräsidium es zur Ordnung.
Fruchtet die Mahnung nichts, entzieht das Landratspräsidium dem fehlbaren Ratsmitglied das Wort. Über Einsprachen gegen den Entzug entscheidet der Landrat.
In besonders schweren Fällen, z.B. bei fortgesetzten Schmähungen, Zwischenrufen, Unruhe und Tätlichkeiten, kann das Landratspräsidium die Wegweisung des fehlbaren Ratsmitgliedes beantragen. Der Landrat stimmt über diesen Antrag sofort ohne Diskussion ab.
Weigert sich das weggewiesene Ratsmitglied, den Saal zu verlassen, so unterbricht das Landratspräsidium die Sitzung und verschafft dem Beschluss auf geeignete Weise Nachachtung.
Die Anredeformel lautet: «Herr Präsident, meine Damen und Herren» bzw. «Frau Präsidentin, meine Damen und Herren.»
Die Redner und Rednerinnen sollen sich möglichst kurz fassen.
Jedes Mitglied des Landrats und des Regierungsrats hat das Recht, Anträge und Anfragen zu stellen. Das Obergerichtspräsidium hat das Recht, Anträge zu stellen, soweit sie die Justizverwaltung betreffen. *
Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat den Antrag zu formulieren. Bei Unklarheit oder bei schwierigen Anträgen kann das Landratspräsidium anordnen, dass der Antrag schriftlich eingereicht wird.
Ist ein Antrag vom Antragsteller oder von der Antragstellerin zurückgezogen worden, so kann er von einem anderen Ratsmitglied wieder aufgenommen werden.
Wird das Wort in der offenen Beratung nicht mehr verlangt oder ist der Ratsentscheid auf Schluss der Diskussion wirksam geworden, so erklärt das Landratspräsidium die Beratung als abgeschlossen. Nach dieser Erklärung darf niemand mehr das Wort zur Sache ergreifen.
Der Rat kann innerhalb der Session mit einem Ordnungsantrag auf schon gefasste Beschlüsse zurückkommen.
Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat den Rückkommensantrag kurz zu erläutern. Eine Diskussion findet nicht statt.
Erforderlich ist die Zweidrittelsmehrheit sowohl für den Beschluss auf Rückkommen als auch für den Beschluss, einen bereits getroffenen Entscheid in der Sache zu ändern.
Nicht als Rückkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt das Rückkommen im Rahmen der Detailberatung.
Verfassungsänderungen und Rechtsvorlagen auf Gesetzesstufe werden in zwei Lesungen beraten, sofern der Landrat nichts anderes beschliesst.
Alle andern Rechtsvorlagen, die der Landrat behandelt, können einer zweiten Lesung unterstellt werden. Der Antrag auf eine zweite Lesung muss vor der Schlussabstimmung gestellt werden.
Auf Antrag sind dem Rat für die zweite Lesung zusätzliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und weitere Abklärungen vorzunehmen.
Anträge, die unbestritten sind, werden vom Landratspräsidium ohne Abstimmung als angenommen erklärt. Jedes Ratsmitglied kann jedoch eine Abstimmung verlangen.
Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, so hat jedes Ratsmitglied das Recht, die getrennte Abstimmung zu verlangen.
Vor der Abstimmung wiederholt das Landratspräsidium die eingegangenen Anträge und nennt deren Antragsteller oder Antragstellerin. Alsdann erläutert es die Art und Reihenfolge der Abstimmung. Über Einwendungen entscheidet der Landrat, bevor zur Abstimmung geschritten wird.
Nach erfolgter Abstimmung hält das Landratspräsidium den Antrag fest, den der Landrat beschlossen hat.
Das Landratspräsidium stellt zunächst fest, welche Anträge als Hauptanträge, welche als Abänderungsanträge zu Hauptanträgen und gegebenenfalls welche als Unterabänderungsanträge zu Abänderungsanträgen gelten.
Alsdann nimmt es die Abstimmung nach folgenden Grundsätzen vor:
| 1. | zuerst werden die Anträge einzelner Ratsmitglieder, je zu zweien, einander gegenübergestellt | ||
| 2. | der obsiegende Antrag wird dem Antrag der Kommissionsminderheit gegenübergestellt | ||
| 3. | der obsiegende Antrag wird dem Antrag der Kommissionsmehrheit gegenübergestellt | ||
| 4. | der obsiegende Antrag wird dem Antrag in der regierungsrätlichen Botschaft gegenübergestellt. Erklärt sich der Regierungsrat mit dem obsiegenden Antrag einverstanden, entfällt die Gegenüberstellung mit dem regierungsrätlichen Antrag | ||
Die Zustimmung zu einem erledigten Antrag verpflichtet nicht zur Zustimmung zu einem gleichen Antrag, der später zur Abstimmung gelangt.
Die Abstimmung erfolgt:
| 1. | das Landratspräsidium setzt den Wortlaut der Stimmabgabe fest | ||
| 2. | die Stimmabgabe oder Stimmenthaltung der einzelnen Mitglieder wird in das Protokoll eingetragen | ||
| 3. | als Stimmende dürfen nur diejenigen Mitglieder gezählt werden, welche die Stimme unmittelbar nach dem Aufruf ihres Namens abgegeben haben | ||
Bei Wahlen ist der Namensaufruf unzulässig.
Über Begnadigungsgesuche wird stets geheim abgestimmt.
Es bedeuten:
Der Landrat fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr, sofern die Geschäftsordnung oder die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
Verfassungs- und Gesetzesvorlagen verabschiedet er mit absolutem Mehr.
Wenn für einen Beschluss das absolute Mehr oder das Zweidrittelsmehr erforderlich ist, teilt das Landratspräsidium bei der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses mit:
Bei offenen Abstimmungen stimmt das Landratspräsidium nicht. Stattdessen gibt es bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Bei Wahlen und bei geheimen Abstimmungen stimmt das Landratspräsidium mit. Seine Stimme wird zur Berechnung des Mehrs mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Bei Abstimmungen im Landratssaal werden die Stimmen in der Regel elektronisch ausgezählt. *
Bei offenen Abstimmungen wird das Abstimmungsverhalten der einzelnen Landratsmitglieder aufgezeigt. Bei geheimen Abstimmungen dagegen wird das Abstimmungsergebnis nur als Summe dargestellt.
Abstimmungen mit Namensaufruf werden nicht elektronisch ausgezählt.
Als Ordnungsanträge gelten:
Ordnungsanträge können jederzeit gestellt werden, soweit sich nicht aus der Geschäftsordnung eine Einschränkung ergibt.
Sie sind vor jedem anderen Antrag zu beraten und zu erledigen. Diskussionen und Beschlüsse haben sich in diesen Fällen auf den Ordnungsantrag zu beschränken.
Der Antrag auf Schluss der Diskussion wird ohne Begründung und ohne Beratung sofort zur Abstimmung gebracht. Zur Annahme ist die Zweidrittelsmehrheit erforderlich. Ist der Antrag angenommen, darf das Wort nicht mehr erteilt werden.
Über Anträge auf geheime Verhandlung wird geheim abgestimmt.
Das Ratssekretariat führt das Protokoll des Landrats. Die Ratsleitung ordnet die Stellvertretung. In Ausnahmefällen und nach Absprache mit dem Regierungsrat kann die Ratsleitung auf Mitarbeitende der Standeskanzlei zurückgreifen.
Die Ratsleitung genehmigt das Protokoll der Session so rasch als möglich.
Das Protokoll wird periodisch dem Staatsarchiv abgeliefert.
Einwendungen gegen die Abfassung des Protokolls sind bis zur übernächsten Session schriftlich beim Landratspräsidium anzubringen.
Die Ratsleitung entscheidet darüber vor Beginn der nächstfolgenden Sitzung des Landrats.
Die Erledigung wird zu Beginn der Sitzung dem Landrat bekannt gegeben. Bei Einspruch entscheidet der Landrat sofort, wobei sich an der Verhandlung nur diejenigen Ratsmitglieder beteiligen dürfen, die an der protokollierten Verhandlung teilgenommen haben.
Die Berichtigung des Protokolls darf sich nur auf die Redaktion, auf Auslassungen und auf offenkundige Irrtümer beziehen. Sie darf keine Änderung der Beschlüsse bewirken.
Das Landratsprotokoll enthält:
Dem Protokoll sind beizuheften:
Die öffentlichen Verhandlungen des Landrats werden mit einem geeigneten Tonträger vollständig aufgezeichnet.
Das Staatsarchiv bewahrt diese Tonträger auf. Sie können dort von jeder Person abgehört werden. Vorbehalten bleiben Landratsprotokolle über nicht öffentliche Landratsgeschäfte.
Das Ratssekretariat veröffentlicht im Amtsblatt einen Auszug aus dem Landratsprotokoll.
Die Standeskanzlei veröffentlicht die genehmigten Landratsprotokolle sowie die Namenslisten von allen offenen Abstimmungen im Internet, wenn sich die Namenslisten über die im Landratssaal installierte elektronische Abstimmungsanlage erstellen lassen. Diese Unterlagen können zudem von jedermann bei der Standeskanzlei eingesehen werden. Vorbehalten bleiben Landratsprotokolle über nicht öffentliche Landratsgeschäfte. *
Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion kann während der Session beim Landratspräsidium parlamentarische Vorstösse einreichen.
Vorstösse sind vom einreichenden und von einem zweiten Ratsmitglied zu unterzeichnen. Bei Vorstössen einer landrätlichen Kommission oder einer Fraktion gilt deren Präsidium oder Stellvertretung als erstunterzeichnetes Ratsmitglied. Es handelt im Namen der Kommission oder der Fraktion.
Das Landratspräsidium gibt dem Rat die eingereichten Vorstösse bekannt. Vorbehalten bleibt die Regelung der Kleinen Anfrage.
Das Ratsmitglied, das den Vorstoss einreicht, übergibt den Text zu Beginn der Sitzung dem Präsidium.
Es begründet gemäss der Traktandenliste den Vorstoss mündlich vor dem Landrat. Dabei hat es sich kurz und klar zu fassen. Ist die Begründung weitschweifig, ermahnt das Landratspräsidium das vortragende Ratsmitglied zu Kürze. Hält sich dieses nicht daran, wird ihm das Wort entzogen.
Das Ratsmitglied kann eine schriftliche Zusammenfassung der Begründung zuhanden des Protokolls abgeben.
Der Regierungsrat beantwortet den Vorstoss in der Regel frühestens in der nächstfolgenden Session.
Er stellt seine schriftliche Antwort allen Mitgliedern des Landrats spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Session zu, in der der Vorstoss behandelt wird.
Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften der Geschäftsordnung, namentlich jene für die dringlich erklärte Interpellation, die Kleine Anfrage und die Fragestunde.
Wenn ein Vorstoss beantragt, die Geschäftsordnung des Landrats (RB 2.3121) zu ändern, übernimmt die Ratsleitung die Aufgaben, die die Geschäftsordnung (RB 2.3121) dem Regierungsrat zuweist.
Es gelten folgende Verfahrensregeln:
Der Landrat kann im Einzelfall beschliessen, ausnahmsweise von den allgemeinen Verfahrensregeln dieses Abschnitts abzuweichen.
Eine Initiative kann ergriffen werden, um:
Die Initiative muss von mindestens 15 Ratsmitgliedern unterzeichnet sein.
Nach der Begründung im Landrat bestellt die Ratsleitung eine Prüfungskommission, die die Initiative prüft und dem Landrat Antrag stellt. Sie kann das Geschäft einer bestehenden Kommission zur Prüfung und Antragstellung überweisen.
Der Regierungsrat nimmt zur Initiative in einem schriftlichen Bericht an die Kommission und an den Landrat Stellung. Ihm steht das Recht zu, einen Gegenvorschlag zu unterbreiten.
Das Geschäft geht nach der Behandlung durch die Kommission an den Landrat. Dieser behandelt die parlamentarische Initiative wie eine Vorlage zu einem Rechtserlass.
Mit der Erheblicherklärung der Motion wird der Regierungsrat verpflichtet, dem Landrat einen Entwurf zu einem Rechtserlass des Landrats oder des Volks oder zu einem Beschluss vorzulegen, zu dem der Landrat zuständig ist.
Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion hat das Recht, eine Motion einzureichen. Für die Unterzeichnung ist Artikel 108 Absatz 2 zu beachten.
Wenn eine Kommission mit ihrem Antrag eine Motion verbindet, erfolgt deren Begründung sofort nach der Behandlung dieses Geschäfts.
Zur Behandlung der Motion erhält das erstunterzeichnete Ratsmitglied oder, wenn es verhindert ist, das nächstfolgende, das Wort, um zur schriftlichen Antwort des Regierungsrats Stellung zu nehmen. Danach erfolgt die allgemeine Beratung. Anschliessend stimmt der Landrat darüber ab, ob er die Motion ganz oder teilweise erheblich erklären will.
Ist die Motion inhaltlich teilbar, kann über die einzelnen Punkte getrennt beraten und abgestimmt werden.
Das erstunterzeichnete Ratsmitglied kann die Motion ganz oder teilweise zurückziehen oder deren Umwandlung in ein Postulat erklären. Handelt es sich um eine Motion einer Kommission, steht dieses Recht dem Kommissionspräsidium, bei einer Motion einer Fraktion dem Fraktionssprecher oder der Fraktionssprecherin zu. Motionen, die so in ein Postulat umgewandelt wurden, gelten als Postulat und sind als solches zu behandeln.
Jedes Ratsmitglied kann beantragen, eine zurückgezogene Motion wieder aufzunehmen.
Erheblich erklärte Motionen, die erfüllt sind, erklärt der Landrat mit dem entsprechenden Sachgeschäft oder mit dem Beschluss zum periodischen Rechenschaftsbericht als erledigt.
Der Regierungsrat kann die Abschreibung auch beantragen, wenn der Auftrag zwar nicht erfüllt ist, aber nicht aufrechterhalten werden soll. Der Antrag ist mit einem besonderen Bericht zu der abzuschreibenden Motion zu begründen.
Mit der Überweisung eines Postulates wird der Regierungsrat verpflichtet:
Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion hat das Recht, ein Postulat einzureichen. Für die Unterzeichnung ist Artikel 108 Absatz 2 zu beachten.
Wenn eine Kommission mit ihrem Antrag ein Postulat verbindet, erfolgt dessen Begründung sofort nach der Behandlung dieses Geschäfts.
Zur Behandlung des Postulats erhält das erstunterzeichnete Ratsmitglied oder, wenn es verhindert ist, das nächstfolgende, das Wort, um zur schriftlichen Antwort des Regierungsrats Stellung zu nehmen. Danach erfolgt die allgemeine Beratung. Anschliessend stimmt der Landrat darüber ab, ob er das Postulat ganz oder teilweise überweisen will. *
Ist das Postulat inhaltlich teilbar, kann über die einzelnen Punkte getrennt beraten und abgestimmt werden.
Das eingereichte Postulat kann weder ganz noch teilweise zurückgezogen werden.
Überwiesene Postulate, die erfüllt oder nicht mehr weiterzubearbeiten sind, erklärt der Landrat mit dem entsprechenden Sachgeschäft oder mit dem Beschluss zum periodischen Rechenschaftsbericht als erledigt.
Die vom Landrat beschlossene Empfehlung lädt die Regierung oder die Gerichte ein, Massnahmen zu treffen, die ausschliesslich in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.
Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion hat das Recht, eine parlamentarische Empfehlung einzureichen. Für die Unterzeichnung ist Artikel 108 Absatz 2 zu beachten.
Wenn eine Kommission mit ihrem Antrag eine parlamentarische Empfehlung verbindet, erfolgt deren Begründung sofort nach der Behandlung dieses Geschäfts.
Zur Behandlung der parlamentarischen Empfehlung erhält das erstunterzeichnete Ratsmitglied oder, wenn es verhindert ist, das nächstfolgende, das Wort, um zur schriftlichen Antwort des Regierungsrats Stellung zu nehmen. Danach erfolgt die allgemeine Beratung. Anschliessend stimmt der Landrat darüber ab, ob er die parlamentarische Empfehlung[15] ganz oder teilweise überweisen will. *
Ist die parlamentarische Empfehlung inhaltlich teilbar, kann über die einzelnen Punkte getrennt beraten und abgestimmt werden.
Die eingereichte parlamentarische Empfehlung kann weder ganz noch teilweise zurückgezogen werden.
Überwiesene parlamentarische Empfehlungen, die erfüllt oder nicht mehr weiterzubearbeiten sind, erklärt der Landrat mit dem entsprechenden Sachgeschäft oder mit dem Beschluss zum periodischen Rechenschaftsbericht als erledigt.
Mit der Interpellation wird der Regierungsrat ersucht, dem Landrat Auskunft zu erteilen zu irgendeinem Gegenstand, der unter der verfassungsmässigen Oberaufsicht des Landrats steht.
Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion haben das Recht, eine Interpellation einzubringen. Für die Unterzeichnung ist Artikel 108 Absatz 2 zu beachten.
Das erstunterzeichnete Ratsmitglied oder, wenn es verhindert ist, das nächstfolgende, erhält das Wort, um zu erklären, ob es von der schriftlichen Antwort des Regierungsrats befriedigt ist oder nicht. Es kann das begründen. Danach erfolgt die allgemeine Beratung. *
Ist eine Interpellation als dringlich bezeichnet, befindet der Rat am Tag der Begründung über die Dringlichkeit des Vorstosses.
Dringlich erklärte Interpellationen beantwortet der Regierungsrat innert fünf Arbeitstagen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Landratspräsidium diese Frist geringfügig erstrecken.
Die schriftlich beantwortete Interpellation wird für die folgende Session traktandiert.
Mit der Kleinen Anfrage wird der Regierungsrat ersucht, dem Landrat Aufschluss zu erteilen über irgendeinen Gegenstand, der unter der verfassungsmässigen Oberaufsicht des Landrats steht.
Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion kann jederzeit schriftlich und ohne Begründung eine Kleine Anfrage einreichen.
Die Kleine Anfrage ist schriftlich und von mindestens einem Ratsmitglied unterzeichnet beim Ratspräsidium mit Kopie an die Standeskanzlei einzureichen.
Die Beantwortung erfolgt innert zwei Monaten durch den Regierungsrat schriftlich an alle Ratsmitglieder, ausnahmsweise mündlich an den Landrat.
Diskussion, Beratung und Abstimmung sind ausgeschlossen.
Jedes Ratsmitglied kann dem Regierungsrat Fragen zu einem Gegenstand stellen, der unter der verfassungsmässigen Oberaufsicht des Landrats steht.
Für jede Session wird eine Fragestunde traktandiert.
Das Ratsmitglied, dessen Fragen in der Fragestunde beantwortet werden sollen, muss seine Fragen schriftlich bei der Standeskanzlei einreichen, und zwar bis spätestens 07:30 Uhr des letzten Werktages vor der Sitzung mit der traktandierten Fragestunde. Gleichzeitig ist das Landratspräsidium mit einer Kopie zu bedienen.
Die Fragen sind kurz und klar zu formulieren. Das Landratspräsidium kann zu umfangreiche oder zu weitschweifige Fragen zur Verbesserung bzw. zur Kürzung zurückweisen.
Das zuständige Regierungsratsmitglied beantwortet die gestellten Fragen mündlich und kurz während der Fragestunde. Diskussion, Beratung und Abstimmung sind ausgeschlossen.
Schriftliche Berichte, die der Regierungsrat gestützt auf ein überwiesenes Postulat oder von sich aus vorlegt, werden zur Diskussion im Rat traktandiert.
Die zuständige Kommission hat den Bericht vorzuberaten. Sie beantragt dem Rat, den Bericht «zustimmend», «ablehnend» oder «ohne Wertung» zur Kenntnis zu nehmen. Sie kann damit einen sachbezogenen parlamentarischen Vorstoss verbinden.
Der Regierungsrat kann den Landrat über wichtige Geschäfte mündlich informieren, indem er das Geschäft für eine bestimmte Session traktandieren lässt. Die Ratsleitung kann ihn dazu von sich aus oder auf Begehren einer Fraktion einladen.
Wird die mündliche Berichterstattung durch den Regierungsrat im Rat traktandiert, findet nach der Information dazu eine Diskussion im Rat statt.
Beschlüsse werden keine gefasst.
Die Wahlen sind geheim durchzuführen.
Sofern die Geschäftsordnung nicht zwingend geheime Wahl vorsieht, kann der Landrat offene Wahl beschliessen.
Der Landweibel teilt die Stimmzettel aus und sammelt sie wieder ein.
Die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen stellen die Zahl der ausgeteilten und der eingegangenen Zettel fest, ermitteln das Resultat des Wahlganges, halten es schriftlich fest und bringen es dem Landratspräsidium, das es dem Rat zur Kenntnis bringt.
Die dem Rat obliegenden Wahlen werden nach dem Grundsatz des absoluten Mehrs vorgenommen.
Zur Berechnung des absoluten Mehrs sind folgende Regeln zu beachten:
Kommt eine Wahl bei zwei und mehr Vorschlägen im ersten Wahlgang nicht zustande, so fällt jedes Mal jene kandidierende Person aus der Wahl, die die wenigsten Stimmen auf sich vereinigt. Stehen sich nur noch zwei Kandidaten oder Kandidatinnen gegenüber, entscheidet das einfache Mehr.
Die Wahl der Angestellten und Beauftragten, die durch Rechtsvorschrift dem Landrat vorbehalten ist, ist immer geheim durchzuführen.
Dabei gelten folgende Wahlregeln:
Das Ratssekretariat stellt dem oder der Gewählten eine Wahlanzeige zu, die den Namen, die Funktion und die Amtsdauer nennt.
Für die Wahl der Angestellten bleibt im Übrigen das geltende Personalrecht vorbehalten.
Mehrere gleichartige Wahlen werden als Behördenwahlen vorgenommen, wenn der Rat nichts anderes beschliesst.
Das absolute Mehr wird nach der Zahl der Stimmzettel ermittelt, die wenigstens einen gültigen Namen enthalten.
Überzählige Namen sind von unten nach oben zu streichen. Der gleiche Name wird nur einmal gezählt.
Erreichen mehr Personen, als zu wählen sind, das absolute Mehr, so fällt der Kandidat oder die Kandidatin mit der geringsten Stimmenzahl aus der Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das gezogene Los bestimmt die gewählte Person.
Ist nur ein Behördenmitglied zu wählen (Ersatz oder Nachwahl), gelten der Grundsatz der geheimen Wahl sowie die allgemeinen Regeln für Einzelwahlen.
Soweit die Gesetzgebung das vorsieht, beurteilt der Landrat Aufsichtsbeschwerden gegen den Regierungsrat, gegen das Obergericht sowie solche gegen deren Mitglieder.
Die Aufsichtsbeschwerde ist an keine Frist gebunden. Sie ist dem Landratspräsidium zuhanden der Staatspolitischen Kommission einzureichen. Diese prüft die Anzeige und stellt dem Landrat Antrag.
Der Anzeiger oder die Anzeigerin hat nicht die Rechte eines oder einer Beteiligten. Er oder sie hat jedoch Anspruch darauf, dass ihm oder ihr die Art der Erledigung mitgeteilt wird, sofern die Anzeige nicht haltlos oder mutwillig ist.
Im Übrigen ist die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) sinngemäss anzuwenden.
Petitionen, die das Landratspräsidium dem Landrat nicht bloss zur Kenntnis bringt, und solche, für die der Landrat eine Weiterbehandlung beschliesst, werden der Justizkommission zur Prüfung und Antragstellung an den Landrat überwiesen.
Der Regierungsrat hat dem Landrat zum Begnadigungsgesuch eine Botschaft vorzulegen.
Gestützt darauf hat die Justizkommission das Begnadigungsgesuch zu prüfen und dem Landrat Antrag zu stellen.
Das Ratssekretariat veröffentlicht im Amtsblatt diejenigen Erlasse und Beschlüsse des Landrats, die nach Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101) der obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung unterliegen.
Die Geschäftsordnung des Landrats vom 22. April 1998 wird aufgehoben.
Diese Geschäftsordnung des Landrats tritt auf den 1. Juni 2012 in Kraft.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 04.04.2012 | 01.06.2012 | Erlass | Erstfassung | AB 13.04.2012 |
| 26.03.2014 | 01.07.2014 | Artikel 93 | totalrevidiert | AB 04.04.2014 |
| 18.03.2015 | 01.01.2015 | Artikel 46 Abs. 1 | geändert | AB 27.03.2015 |
| 18.03.2015 | 01.01.2015 | Artikel 53 Abs. 1, i) | eingefügt | AB 27.03.2015 |
| 18.03.2015 | 01.01.2015 | Artikel 54 Abs. 1, f) | eingefügt | AB 27.03.2015 |
| 18.03.2015 | 01.01.2015 | Artikel 57 | aufgehoben | AB 27.03.2015 |
| 25.05.2016 | 01.06.2016 | Artikel 44 | totalrevidiert | AB 03.06.2016 |
| 25.05.2016 | 01.06.2016 | Artikel 67 | Titel geändert | AB 03.06.2016 |
| 25.05.2016 | 01.06.2016 | Artikel 71 | totalrevidiert | AB 03.06.2016 |
| 24.05.2017 | 01.06.2017 | Artikel 3 Abs. 1 | geändert | AB 02.06.2017 |
| 24.05.2017 | 01.06.2017 | Artikel 3 Abs. 2 | geändert | AB 02.06.2017 |
| 24.05.2017 | 01.06.2017 | Artikel 28 Abs. 2 | geändert | AB 02.06.2017 |
| 24.05.2017 | 01.06.2017 | Artikel 71 Abs. 3 | geändert | AB 02.06.2017 |
| 24.05.2017 | 01.06.2017 | Artikel 71 Abs. 4 | eingefügt | AB 02.06.2017 |
| 24.05.2017 | 01.06.2017 | Artikel 120 Abs. 3 | geändert | AB 02.06.2017 |
| 24.05.2017 | 01.06.2017 | Artikel 124 Abs. 3 | geändert | AB 02.06.2017 |
| 24.05.2017 | 01.06.2017 | Artikel 128 Abs. 2 | geändert | AB 02.06.2017 |
| 04.09.2019 | 01.10.2019 | Artikel 34 Abs. 1 | geändert | AB 13.09.2019 |
| 04.09.2019 | 01.10.2019 | Artikel 36 | Titel geändert | AB 13.09.2019 |
| 04.09.2019 | 01.10.2019 | Artikel 36 Abs. 4 | geändert | AB 13.09.2019 |
| 04.09.2019 | 01.10.2019 | Artikel 36 Abs. 5 | eingefügt | AB 13.09.2019 |
| 04.09.2019 | 01.10.2019 | Artikel 37 | Titel geändert | AB 13.09.2019 |
| 04.09.2019 | 01.10.2019 | Artikel 54 Abs. 1, b) | geändert | AB 13.09.2019 |
| 04.09.2019 | 01.10.2019 | Artikel 54 Abs. 1, e) | geändert | AB 13.09.2019 |
| 04.09.2019 | 01.10.2019 | Artikel 56 Abs. 2 | geändert | AB 13.09.2019 |
| 04.09.2019 | 01.10.2019 | Artikel 71 Abs. 2 | geändert | AB 13.09.2019 |
| 04.09.2019 | 01.10.2019 | Artikel 77 Abs. 1 | geändert | AB 13.09.2019 |
| 04.09.2019 | 01.10.2019 | Artikel 90 Abs. 1 | geändert | AB 13.09.2019 |
| 04.09.2019 | 01.10.2019 | Artikel 105 Abs. 2, e) | eingefügt | AB 13.09.2019 |
| 30.09.2020 | 30.09.2020 | Artikel 100 Abs. 1 | geändert | AB 09.10.2020 |
| 30.09.2020 | 30.09.2020 | Artikel 105 Abs. 2, d) | geändert | AB 09.10.2020 |
| 30.09.2020 | 30.09.2020 | Artikel 107 Abs. 2 | geändert | AB 09.10.2020 |
| 24.03.2021 | 01.04.2021 | Artikel 25a | eingefügt | AB 01.04.2021 |
| 24.03.2021 | 01.04.2021 | Artikel 75 Abs. 2 | geändert | AB 01.04.2021 |
| 24.03.2021 | 01.04.2021 | Artikel 118 | totalrevidiert | AB 01.04.2021 |
| 30.06.2021 | 01.01.2022 | Titel 10 | geändert | AB 09.07.2021 |
| 30.06.2021 | 01.01.2022 | Artikel 145 | totalrevidiert | AB 09.07.2021 |
| 30.06.2021 | 01.01.2022 | Artikel 146 | aufgehoben | AB 09.07.2021 |
| 30.06.2021 | 01.01.2022 | Artikel 147 | aufgehoben | AB 09.07.2021 |
| 24.09.2025 | 01.01.2026 | Artikel 11a | eingefügt | AB 03.10.2025 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 04.04.2012 | 01.06.2012 | Erstfassung | AB 13.04.2012 |
| Artikel 3 Abs. 1 | 24.05.2017 | 01.06.2017 | geändert | AB 02.06.2017 |
| Artikel 3 Abs. 2 | 24.05.2017 | 01.06.2017 | geändert | AB 02.06.2017 |
| Artikel 11a | 24.09.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | AB 03.10.2025 |
| Artikel 25a | 24.03.2021 | 01.04.2021 | eingefügt | AB 01.04.2021 |
| Artikel 28 Abs. 2 | 24.05.2017 | 01.06.2017 | geändert | AB 02.06.2017 |
| Artikel 34 Abs. 1 | 04.09.2019 | 01.10.2019 | geändert | AB 13.09.2019 |
| Artikel 36 | 04.09.2019 | 01.10.2019 | Titel geändert | AB 13.09.2019 |
| Artikel 36 Abs. 4 | 04.09.2019 | 01.10.2019 | geändert | AB 13.09.2019 |
| Artikel 36 Abs. 5 | 04.09.2019 | 01.10.2019 | eingefügt | AB 13.09.2019 |
| Artikel 37 | 04.09.2019 | 01.10.2019 | Titel geändert | AB 13.09.2019 |
| Artikel 44 | 25.05.2016 | 01.06.2016 | totalrevidiert | AB 03.06.2016 |
| Artikel 46 Abs. 1 | 18.03.2015 | 01.01.2015 | geändert | AB 27.03.2015 |
| Artikel 53 Abs. 1, i) | 18.03.2015 | 01.01.2015 | eingefügt | AB 27.03.2015 |
| Artikel 54 Abs. 1, b) | 04.09.2019 | 01.10.2019 | geändert | AB 13.09.2019 |
| Artikel 54 Abs. 1, e) | 04.09.2019 | 01.10.2019 | geändert | AB 13.09.2019 |
| Artikel 54 Abs. 1, f) | 18.03.2015 | 01.01.2015 | eingefügt | AB 27.03.2015 |
| Artikel 56 Abs. 2 | 04.09.2019 | 01.10.2019 | geändert | AB 13.09.2019 |
| Artikel 57 | 18.03.2015 | 01.01.2015 | aufgehoben | AB 27.03.2015 |
| Artikel 67 | 25.05.2016 | 01.06.2016 | Titel geändert | AB 03.06.2016 |
| Artikel 71 | 25.05.2016 | 01.06.2016 | totalrevidiert | AB 03.06.2016 |
| Artikel 71 Abs. 2 | 04.09.2019 | 01.10.2019 | geändert | AB 13.09.2019 |
| Artikel 71 Abs. 3 | 24.05.2017 | 01.06.2017 | geändert | AB 02.06.2017 |
| Artikel 71 Abs. 4 | 24.05.2017 | 01.06.2017 | eingefügt | AB 02.06.2017 |
| Artikel 75 Abs. 2 | 24.03.2021 | 01.04.2021 | geändert | AB 01.04.2021 |
| Artikel 77 Abs. 1 | 04.09.2019 | 01.10.2019 | geändert | AB 13.09.2019 |
| Artikel 90 Abs. 1 | 04.09.2019 | 01.10.2019 | geändert | AB 13.09.2019 |
| Artikel 93 | 26.03.2014 | 01.07.2014 | totalrevidiert | AB 04.04.2014 |
| Artikel 100 Abs. 1 | 30.09.2020 | 30.09.2020 | geändert | AB 09.10.2020 |
| Artikel 105 Abs. 2, d) | 30.09.2020 | 30.09.2020 | geändert | AB 09.10.2020 |
| Artikel 105 Abs. 2, e) | 04.09.2019 | 01.10.2019 | eingefügt | AB 13.09.2019 |
| Artikel 107 Abs. 2 | 30.09.2020 | 30.09.2020 | geändert | AB 09.10.2020 |
| Artikel 118 | 24.03.2021 | 01.04.2021 | totalrevidiert | AB 01.04.2021 |
| Artikel 120 Abs. 3 | 24.05.2017 | 01.06.2017 | geändert | AB 02.06.2017 |
| Artikel 124 Abs. 3 | 24.05.2017 | 01.06.2017 | geändert | AB 02.06.2017 |
| Artikel 128 Abs. 2 | 24.05.2017 | 01.06.2017 | geändert | AB 02.06.2017 |
| Titel 10 | 30.06.2021 | 01.01.2022 | geändert | AB 09.07.2021 |
| Artikel 145 | 30.06.2021 | 01.01.2022 | totalrevidiert | AB 09.07.2021 |
| Artikel 146 | 30.06.2021 | 01.01.2022 | aufgehoben | AB 09.07.2021 |
| Artikel 147 | 30.06.2021 | 01.01.2022 | aufgehoben | AB 09.07.2021 |