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2.3221

Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden

(Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Vom 17.05.1992 (Stand 01.06.2023)

Präambel

Das Volk des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 103 und Artikel 24 Buchstabe b der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. ikel 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle richterlichen Behörden der Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Als richterliche Behörden gelten alle Organe nach dem 3. Kapitel.

Für andere Behörden und für Verwaltungsstellen gilt es, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung erfüllen und soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Art. ikel 2 Unabhängigkeit der richterlichen Behörden

Die richterlichen Behörden sind unabhängig und dem Gesetz und Recht verpflichtet.

In der Rechtsprechung sind die unteren Gerichtsinstanzen von den obern unabhängig. Sie haben keine Rechtsbelehrungen entgegenzunehmen.

Bei Rückweisungen hat jedoch die untere Gerichtsinstanz die rechtliche Beurteilung des Rückweisungsbeschlusses ihrer neuen Entscheidung zugrundezulegen.

Art. ikel 3 Öffentlichkeit

Die Verhandlungen vor dem Gericht und die mündliche Urteilsverkündung sind öffentlich. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen, die in den Rechtspflegeerlassen vorgesehen sind. *

Die Beratungen sind geheim.

Ohne Bewilligung des Gerichts sind Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtsgebäude und bei dessen Zugängen untersagt.

Art. ikel 3a * Information

Das Obergericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.

Für die Gerichtsberichterstattung kann das Obergericht mit einem Reglement eine Akkreditierung vorsehen.

Art. ikel 4 Beratung und Abstimmung

Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen.

Der Präsident bzw. der Vorsitzende stimmt nicht. Bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid. Die übrigen Richter sind verpflichtet, bei allen Abstimmungen ihre Stimme abzugeben.

Der Gerichtsschreiber hat beratende Stimme.

Art. ikel 5 Ausstand

Das Gesetz über den Ausstand (RB 2.2321) bestimmt, wann ein Mitglied einer richterlichen Behörde den Ausstand zu wahren hat.

Art. ikel 6 Gebühren

Die Gebühren und Entschädigungen für die Verfahren vor den richterlichen Behörden richten sich nach der Gerichtsgebührenverordnung (RB 2.3231).

Art. ikel 7 * Verfahren

Das Verfahren der richterlichen Behörden richtet sich nach der besonderen Gesetzgebung.

Art. ikel 8 Begriffe

Wo dieses Gesetz Behörden und Funktionen bezeichnet, gilt es für beide Geschlechter.

1a Justizverwaltung *

Art. ikel 8a * Grundsatz

Die richterlichen Behörden verwalten sich unter der Leitung des Obergerichts in organisatorischer, sachlicher und personeller Hinsicht selbst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Davon ausgenommen sind das Endarchiv und bauliche Massnahmen sowie die Miete von Räumlichkeiten; für diese Bereiche sind die Bestimmungen massgebend, die für die kantonale Verwaltung gelten.

Das Obergericht erarbeitet zuhanden des Landrats den Finanzplan, das Budget und die Rechnung der richterlichen Behörden sowie den Rechenschaftsbericht. Die Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (RB 3.2111) sind sinngemäss anzuwenden. Das Obergerichtspräsidium vertritt die Geschäfte der Justizverwaltung unmittelbar vor dem Landrat und dessen Kommissionen.

Die Dienstleistungen der kantonalen Verwaltung, insbesondere jene des Finanzwesens, der Informatik und des Personalwesens, stehen dem Obergericht im Rahmen der personellen und sachlichen Möglichkeiten zur Verfügung.

Art. ikel 8b * Personal

Im Rahmen des kantonalen Personalrechts und der bewilligten Personalmittel stellt das Landgericht die Gerichtsschreiber und das Kanzleipersonal für sich und das Landgerichtspräsidium an, und das Obergericht stellt sie für sich und die übrigen richterlichen Behörden an.

Die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts sind sinngemäss anzuwenden. Das Landgericht bzw. das Obergericht handeln dabei als Anstellungsbehörde im Sinne der Personalverordnung (RB 2.4211).

Personalrechtliche Verfügungen des Landgerichts und des Obergerichts können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Aufsichtskommission des Obergerichts angefochten werden. Die Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) sind anzuwenden.

Art. ikel 8c * Umsetzung

Im Rahmen der Bestimmung über die Justizverwaltung und nach der besonderen Gesetzgebung erlässt das Obergericht die erforderlichen Reglemente. Es kann damit seine Aufgaben insbesondere den Präsidien, dem Landgericht oder den übrigen richterlichen Behörden delegieren.

2 2 … *

3 Richterliche Behörden

3.1 Schlichtungsbehörde *

Art. ikel 10 * Wahl

Das Obergericht wählt eine zentrale Schlichtungsbehörde.

Art. ikel 11 * Organisation

Die Schlichtungsbehörde besteht aus der vorsitzenden Person, einer oder mehreren Personen als Stellvertretung sowie aus den gesetzlich vorgeschriebenen paritätischen Vertretungen.

Die Mitglieder der Schlichtungsbehörde sind im Nebenamt tätig.

Art. ikel 12 * Aufgaben

Die Schlichtungsbehörde ist für sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Schlichtungsverfahren zuständig, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Wenn das Gesetz keine paritätische Vertretung verlangt, führt die vorsitzende Person oder eine Stellvertretung das Schlichtungsverfahren allein durch.

3.2 Landgerichtspräsidium *

Art. ikel 14 * Wahl

Die Stimmberechtigten wählen das Landgerichtspräsidium I und das Landgerichtspräsidium II.

Wählbar sind Personen, die ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines anderen Staats abgeschlossen haben.

Das Landgerichtspräsidium I und das Landgerichtspräsidium II sind im Vollamt tätig.

Art. ikel 15 * Amtssitz

Der Amtssitz des Landgerichtspräsidiums I und des Landgerichtspräsidiums II ist Altdorf.

Art. ikel 17 * Vertretung

Das Landgerichtspräsidium I und das Landgerichtspräsdium II vertreten sich gegenseitig, wenn dieses oder jenes ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert ist, das Amt auszuüben. Lässt sich so ein Landgerichtspräsidium nicht ordnungsgemäss besetzen, übernimmt das amtsälteste Mitglied des Landgerichts, das weder ausstandspflichtig noch verhindert ist, die Aufgaben des Landgerichtspräsidiums. Bei gleichem Amtsalter übernimmt die Vertretung, wer älter ist.

Die Landgerichtspräsidien I und II vertreten sich zudem, wenn die Verteilung der Geschäftslast das erfordert.

Art. ikel 18 * Organisation

Das Landgerichtspräsidium I übernimmt die Geschäftsführung beim Präsidium und beim Landgericht. Es besorgt die administrativen Angelegenheiten, verteilt im Rahmen dieses Gesetzes die Geschäfte unter den beiden Präsidien und vertritt das Präsidium und das Landgericht nach aussen.

Art. ikel 19 * Aufgaben

Das Landgerichtspräsidium entscheidet alle Streitigkeiten, die ihm die Gesetzgebung zuweist.

Art. ikel 19a * Zuständigkeiten im Zivilprozess: allgemeine Zuständigkeit

Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, entscheidet das Landgerichtspräsidium:

  1. Streitigkeiten, deren Streitwert 30'000 Franken nicht übersteigt
  2. Streitigkeiten im summarischen Verfahren
  3. Scheidungen auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung (Art. 111 ZGB, SR 210)
  4. vorsorgliche Massnahmen bei Unterhalts- und Vaterschaftsklagen (Art. 303 und 304 ZPO, SR 272)
  5. Auflösungen eingetragener Partnerschaften auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung (Art. 29 Abs. 1 PartG, SR 211.231)
  6. über die Einsetzung eines oder mehrerer Sachverständigen, deren Aufgabe es ist, den Anrechnungswert von Grundstücken zu schätzen, wenn sich die Erben darüber nicht verständigen (Art. 618 ZGB, SR 210)

Art. ikel 19b * Zuständigkeiten im Zivilprozess: Rechtshilfegesuche

Das Landgerichtspräsidium erledigt Rechthilfegesuche, soweit nicht das Obergericht zuständig ist.

Es kann einen Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin beauftragen, das Rechtshilfegesuch zu erledigen.

Art. ikel 19c * Zuständigkeiten im Zivilprozess: Vollstreckung von Entscheiden

Das Landgerichtspräsidium ist das Vollstreckungsgericht.

Art. ikel 19d * Zuständigkeit im Strafprozess: allgemeine Zuständigkeit

Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, entscheidet das Landgerichtspräsidium: *

  1. Übertretungen
  2. Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB (SR 311.0), eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB (SR 311.0) oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr beantragt

… *

Art. ikel 19e * Zuständigkeit im Strafprozess: Zwangsmassnahmengericht

Das Landgerichtspräsidium urteilt als Zwangsmassnahmengericht im Strafverfahren. *

Die Vertretung im Verhinderungsfall darf nicht aus den in der Sache zuständigen Richtern oder Richterinnen bestehen.

Art. ikel 19f * Jugendstrafprozess

Das Landgerichtspräsidium urteilt als Zwangsmassnahmengericht im Jugendstrafverfahren. *

3.3 Landgericht

3.3.1 3.3.1 … *

Art. ikel 20 * Wahl und Amtssitz

Die Stimmberechtigten wählen das Landgericht.

Das Landgericht besteht aus zehn Mitgliedern, nämlich aus dem Landgerichtspräsidium I, aus dem Landgerichtspräsidium II und aus acht Richtern.

Der Amtssitz des Landgerichts ist Altdorf.

Art. ikel 22 Organisation

Das Landgericht tagt als Gesamtgericht und in Abteilungen am Amtssitz in Altdorf. *

Es gliedert sich in eine zivilrechtliche und eine strafrechtliche Abteilung. *

Jede Abteilung besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei Richtern. *

… *

Art. ikel 23 Besetzung

Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss das Landgericht als Gesamtgericht mit fünf Mitgliedern und als Abteilung mit drei Mitgliedern besetzt sein. *

Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten.

Art. ikel 24 * Vertretung

Ist ein Landrichter ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, sind in erster Linie Richter des Landgerichts beizuziehen.

Werden weitere Richter notwendig, sind sie aus den nicht ausstandspflichtigen Mitgliedern des Landrats auszulosen.

Ist das Präsidium des Landgerichts als Gesamtgericht oder als Abteilung aus Gründen des Ausstands oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäss besetzt, ist Artikel 17 anzuwenden.

Art. ikel 25 Aufgaben

Als Gesamtgericht hat das Landgericht: *

  1. sich zu konstituieren und zu organisieren
  2. die Abteilungen zu bilden
  3. weitere Aufgaben zu erfüllen, die die Gesetzgebung dem Gesamtgericht überträgt

Die Abteilungen des Landgericht erledigen alle Streitigkeiten und Aufgaben, die die Gesetzgebung dem Landgericht zuweist. *

Die zivilrechtliche Abteilung beurteilt Zivilrechtsstreitigkeiten, die strafrechtliche Abteilung Straffälle. *

Art. ikel 25a * Zuständigkeit im Zivilprozess

Die zivilrechtliche Abteilung des Landgerichts beurteilt als erstinstanzliches Gericht Zivilfälle, soweit nicht das Landgerichtspräsidium zuständig ist. *

Es beurteilt namentlich:

  1. Streitigkeiten, deren Streitwert 30'000 Franken übersteigt oder nach der Natur der Sache nicht geschätzt werden kann
  2. Streitigkeiten über die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes
  3. Scheidungen auf gemeinsames Begehren mit Teileinigung (Art. 112 ZGB, SR 210) und Scheidungsbegehren auf Klage eines Ehegatten (Art. 114 und 115 ZGB, SR 210)
  4. Auflösungen eingetragener Partnerschaften auf gemeinsames Begehren mit Teileinigung (Art. 29 Abs. 3 PartG, c und Auflösungsbegehren auf Klage einer Partnerin oder eines Partners (Art. 30 PartG, SR 210)
  5. Änderungen von Scheidungsurteilen und von Auflösungsurteilen eingetragener Partnerschaften

Der oder die Vorsitzende der zivilrechtlichen Abteilung ist zuständig: *

  1. prozessleitende Verfügungen zu treffen, um das Verfahren vorzubereiten und durchzuführen
  2. Prozessentscheide ohne Sachurteil zu fällen (wie die Erledigung des Prozesses durch Rückzug, Abschreibung zufolge Vergleichs, Nichteintreten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses und dergleichen)

Art. ikel 25b * Zuständigkeit im Strafprozess

Die strafrechtliche Abteilung des Landgerichts beurteilt als erstinstanzliches Gericht Straffälle, soweit nicht das Landgerichtspräsidium zuständig ist.

Artikel 25a Absatz 3 ist sinngemäss anzuwenden.

3.3.2 3.3.2 … *

3.4 Obergericht

Art. ikel 31 Wahl und Amtssitz

Die Stimmberechtigten des Kantons Uri wählen das Obergericht. Es ist die höchste kantonale richterliche Behörde.

Für das Präsidium und das Vizepräsidium wählbar sind nur Personen, die ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines anderen Staats abgeschlossen haben. *

Das Obergericht besteht aus dreizehn Mitgliedern, nämlich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und elf Richtern. Der Obergerichtspräsident ist im Vollamt tätig.

Der Amtssitz des Obergerichts ist Altdorf.

Art. ikel 33 Organisation

Das Obergericht tagt als Gesamtgericht und in Abteilungen.

Es gliedert sich in eine zivilrechtliche, eine strafrechtliche und in eine verwaltungsrechtliche Abteilung. Zudem bildet es aus seiner Mitte die Kommissionen, die dieses Gesetz und die besondere Gesetzgebung vorsehen.

Jede Abteilung besteht aus dem Vorsitzenden, einer Stellvertretung und drei Richtern. *

Die Zusammensetzung der Kommissionen richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach der besonderen Gesetzgebung.

Art. ikel 34 Besetzung

Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss das Obergericht als Gesamtgericht mit fünf Mitgliedern und als Abteilung oder als Kommission mit drei Mitgliedern besetzt sein. *

Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten.

Art. ikel 35 * Vertretung

Ist der Obergerichtspräsident oder ein Oberrichter ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, sind die Regeln sinngemäss anzuwenden, die für das Landgericht gelten.

Der Obergerichtspräsident kann sich auch vertreten lassen, wenn das zu seiner Entlastung nötig ist.

Art. ikel 36 Aufgaben: Gesamtgericht

Als Gesamtgericht hat das Obergericht:

  1. sich zu konstituieren und zu organisieren
  2. die Abteilungen zu bilden und die Kommissionen zu wählen
  3. weitere Aufgaben zu erfüllen, die die Gesetzgebung dem Gesamtgericht zuweist

Art. ikel 37 Aufgaben: Abteilungen

Die Abteilungen des Obergerichts erledigen alle Streitigkeiten und Aufgaben, die die Gesetzgebung dem Obergericht zuweist. *

Die zivilrechtliche Abteilung beurteilt Zivilstreitigkeiten, insbesondere auch jene, die nach der Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons von einer einzigen Gerichtsinstanz zu entscheiden sind. Die strafrechtliche Abteilung beurteilt Straffälle und die verwaltungsrechtliche Abteilung Verwaltungssachen und verwaltungsrechtliche Klagen. In Zweifelsfällen verteilt der Obergerichtspräsident die Geschäfte auf die Abteilungen.

Art. ikel 37a * Zuständigkeit im Zivilprozess: allgemeine Zuständigkeit

Die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts entscheidet alle Streitigkeiten:

  1. die nach Bundesrecht einer einzigen kantonalen Instanz vorbehalten sind
  2. die im Einverständnis der beteiligten Parteien unmittelbar bei ihm anhängig gemacht werden, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen

Als Rechtsmittelinstanz entscheidet das Obergericht über Berufungen und Beschwerden nach der Zivilprozessordnung (SR 272) sowie über Aufsichtsbeschwerden nach diesem Gesetz.

Art. ikel 37b * Zuständigkeit im Zivilprozess: Rechtshilfegesuche

Die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts erledigt Rechtshilfegesuche, soweit Staatsverträge oder das Bundesrecht dieses als zuständig erklären.

Das Gericht kann einen Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin beauftragen, Rechtshilfegesuche zu erledigen.

Art. ikel 37c * Zuständigkeit im Zivilprozess: Schiedsgerichtsbarkeit

Im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit ist die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts zuständig für:

  1. Beschwerden und Revisionsgesuche
  2. die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit

Die verwaltungsrechtliche Abteilung ist zuständig für:

  1. die Ernennung, Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter
  2. die Verlängerung der Amtsdauer des Schiedsgerichts
  3. die Unterstützung des Schiedsgerichts bei den Verfahrenshandlungen

Art. ikel 37d * Zuständigkeit im Strafprozess: Beschwerdeinstanz

Das Obergericht wählt aus seiner Mitte eine Person als Beschwerdeinstanz sowie eine weitere als Stellvertretung.

Die Beschwerdeinstanz entscheidet in Einerbesetzung.

Art. ikel 37e * Zuständigkeit im Strafprozess: Berufungsgericht

Die strafrechtliche Abteilung entscheidet als Berufungsgericht in Strafsachen. Bei einer vorgängigen Beschwerde darf die Person, die als Beschwerdeinstanz handelte, nicht Mitglied des Berufungsgerichts sein.

Art. ikel 37f * Zuständigkeit im Verwaltungsverfahren

Die verwaltungsrechtliche Abteilung entscheidet, wo die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) es vorsieht.

Art. ikel 37g * Prozessleitende Verfügungen und Prozessentscheideohne Sachurteil

Artikel 25a Absatz 3 ist für alle Abteilungen des Obergerichts sinngemäss anzuwenden.

3.5 3.5 … *

3.6 3.6 … *

3.7 3.7 … *

3.8 Jugendgericht

Art. ikel 47 Wahl und Amtssitz

Der Landrat wählt, auf Antrag des Obergerichts, das Jugendgericht. *

Für das Präsidium wählbar sind nur Personen, die ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines anderen Staats abgeschlossen haben. *

Das Jugendgericht besteht aus drei Mitgliedern, nämlich aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und aus zwei Richtern oder Richterinnen. Die Mitglieder des Jugendgerichts können den ordentlichen Gerichten angehören. *

Der Amtssitz des Jugendgerichts ist Altdorf.

Art. ikel 48 Gerichtsschreiber und Kanzleipersonal

Das Landgericht stellt den Gerichtsschreiber und das Kanzleipersonal zur Verfügung. *

Art. ikel 49 Besetzung

Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss das Jugendgericht vollständig besetzt sein.

Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten.

Art. ikel 50 * Vertretung

Ist das Jugendgerichtspräsidium oder ein Mitglied des Jugendgerichts ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sind die Regeln sinngemäss anzuwenden, die für das Landgericht gelten.

Art. ikel 51 * Aufgaben

Das Jugendgericht beurteilt alle Straffälle von Jugendlichen, die die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (SR 312.1) ihm zuweist.

3.9 Jugendgerichtskommission des Obergerichts

Art. ikel 52 Wahl und Besetzung

Das Obergericht wählt aus seiner Mitte die Jugendgerichtskommission. Sie besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei Richtern.

Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss die Jugendgerichtskommission mit drei Richtern besetzt sein. Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten. *

Art. ikel 53 Vertretung

Ist der Vorsitzende oder ein Mitglied der Jugendgerichtskommission des Obergerichts ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, sind Mitglieder des Obergerichts beizuziehen. Dabei sind die Regeln sinngemäss anzuwenden, die für das Landgericht gelten. *

Art. ikel 54 * Aufgaben

Die Jugendgerichtskommission des Obergerichts ist Berufungsinstanz in Jugendstrafsachen.

Als Beschwerdeinstanz urteilt der oder die Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung.

3a Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft *

3a.1 Staatsanwaltschaft *

Art. ikel 54a * Wahl

Im Rahmen des kantonalen Personalrechts wählt:

  1. der Landrat, auf Antrag des Regierungsrats, den Oberstaatsanwalt sowie dessen Stellvertretung
  2. der Regierungsrat die Staatsanwälte sowie allfällige Untersuchungs- Sachbearbeiter und Assistenzstaatsanwälte

Unter Vorbehalt von Absatz 1 Buchstabe a handelt der Regierungsrat als Anstellungsbehörde.

Art. ikel 54b * Vertretung

Ist der Oberstaatsanwalt ausstandspflichtig oder verhindert, sein Amt auszuüben, übernimmt die Stellvertretung dessen Aufgaben. Lässt sich die Oberstaatsanwaltschaft so nicht ordnungsgemäss bestellen, kann der Regierungsrat in dringenden Fällen für den Einzelfall einen ausserordentlichen Ersatz ernennen.

Ist ein Staatsanwalt ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, bestimmt der Oberstaatsanwalt einen nicht ausstandspflichtigen Staatsanwalt.

Art. ikel 54c * Organisation: Grundsatz

Die Staatsanwaltschaft besteht aus dem Oberstaatsanwalt, dessen Stellvertretung und den Staatsanwälten.

Der Oberstaatsanwalt ist für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs im Kanton verantwortlich. Er leitet die Staatsanwaltschaft und vertritt diese gegen aussen.

Der Oberstaatsanwalt ist den Staatsanwälten gegenüber weisungsberechtigt. Er hat deren Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen bei Verbrechen und Vergehen zu genehmigen. Erlässt der Oberstaatsanwalt Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen, werden diese durch die Stellvertretung genehmigt.

Im Übrigen hat der Oberstaatsanwalt sowie dessen Stellvertretung die gleichen Aufgaben und Befugnisse wie die Staatsanwälte.

Art. ikel 54d * Organisation: Untersuchungs-Sachbearbeiter und Assistenzstaatsanwälte

Im Rahmen des kantonalen Personalrechts und der bewilligten Personalmittel kann der Regierungsrat Untersuchungs-Sachbearbeiter und Assistenzstaatsanwälte anstellen, wenn die Arbeitslast bei der Staatsanwaltschaft das erfordert.

Die Untersuchungs-Sachbearbeiter sind eigenverantwortlich zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen. Sie führen im Auftrag eines Staatsanwalts Untersuchungen wegen Vergehen und Verbrechen durch. Ihnen stehen unter Vorbehalt von Absatz 3 die Befugnisse eines Staatsanwalts zu.

Die folgenden Befugnisse bleiben bei Untersuchungen wegen Vergehen und Verbrechen in jedem Fall dem Staatsanwalt vorbehalten:

  1. die Nichtanhandnahme der Untersuchung
  2. die Eröffnung der Untersuchung
  3. der Antrag auf Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
  4. der Antrag auf Haftverlängerung
  5. die Anordnung oder Beantragung von Zwangsmassnahmen, die vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden müssen
  6. die Einstellung des Verfahrens aus materiellen Gründen
  7. die Anklageerhebung in Verfahren, in denen die beantragte Strafe ausserhalb der Strafbefehlskompetenz liegt
  8. die Vertretung der Anklage vor Gerichten

Assistenzstaatsanwälte sind Untersuchungs-Sachbearbeiter mit juristischem Hochschulabschluss. Ihnen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den Untersuchungs-Sachbearbeitern. Zudem sind sie berechtigt, im Rahmen der Strafbefehlskompetenz die Anklage vor Gericht zu vertreten.

Art. ikel 54e * Aufgaben

Die Staatsanwaltschaft ist Untersuchungs- und Anklagebehörde. Sie führt unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Behörden in allen Strafsachen die Untersuchung.

Nach Abschluss der Strafuntersuchung erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, wenn sie nicht eine Einstellungsverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.

Im Übrigen erledigt die Staatsanwaltschaft alle Aufgaben, die ihr die Gesetzgebung, namentlich die schweizerische Strafprozessordnung (SR 312.0), überträgt.

3a.2 Jugendanwaltschaft *

Art. ikel 54f * Wahl

Der Landrat wählt, auf Antrag des Regierungsrats, den Jugendanwalt und einen oder mehrere Stellvertretungen.

Der Regierungsrat gestaltet das Arbeitsverhältnis.

Art. ikel 54g * Vertretung

Ist der Jugendanwalt ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, vertritt ihn die nicht ausstandspflichtige Stellvertretung.

Lässt sich die Jugendanwaltschaft nach Absatz 1 nicht ordnungsgemäss bestellen, kann der Regierungsrat in dringenden Fällen für den Einzelfall einen ausserordentlichen Jugendanwalt ernennen.

Der Jugendanwalt kann sich auch vertreten lassen, wenn das zu seiner Entlastung nötig ist.

Art. ikel 54h * Aufgaben

Die Jugendanwaltschaft übt im Untersuchungs- und Vollzugsverfahren die Befugnisse aus, die im ordentlichen Strafverfahren der Staatsanwaltschaft und den Vollzugsbehörden zustehen, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Sie erlässt Strafbefehle und erledigt alle weiteren Aufgaben, die ihr die Gesetzgebung, namentlich die schweizerische Jugendstrafprozessordnung (SR 312.1), überträgt.

3a.3 Administration *

Art. ikel 54i *

Der Regierungsrat ist für die administrativen Belange der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft zuständig. Im Rahmen des kantonalen Personalrechts und der bewilligten Personalmittel stellt er diesen das erforderliche Kanzleipersonal zur Verfügung und sorgt für die notwendige Infrastruktur.

Die Bestimmungen, die diesbezüglich für die kantonale Verwaltung gelten, sind anzuwenden.

4 Aufsicht

Art. ikel 55 * Zuständigkeit und Wahrung der Unabhängigkeit

Das Obergericht übt die Aufsicht aus über die richterlichen Behörden, die Gerichtsschreiber und das Kanzleipersonal der richterlichen Behörden.

Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus über die Staatsanwaltschaft, die Jugendanwaltschaft und deren Kanzleipersonal. Die unmittelbare Aufsicht führt die zuständige Direktion8. Diese kann externe Fachleute beiziehen, soweit das notwendig erscheint, um die Aufsicht gehörig auszuüben.

Die Unabhängigkeit der beaufsichtigten Behörde bzw. Funktionäre im Einzelfall ist in jedem Fall zu wahren.

Art. ikel 56 * Massnahmen

Die Aufsichtsbehörde kann alle verhältnismässigen Massnahmen treffen, um den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen.

Sie kann namentlich:

  1. generelle Weisungen erlassen und gegebenenfalls durchsetzen. Ausgeschlossen sind Weisungen zu einem Einzelfall
  2. bei der beaufsichtigten Instanz Auskünfte und zusätzliche Berichte über ihre Tätigkeit verlangen und Inspektionen durchführen. Personen, die von der Aufsichtsbehörde beauftragt sind, solche Anordnungen durchzuführen, haben das Recht, die entsprechenden Verfahrensakten einzusehen, soweit dies zur Erfüllung ihres Auftrags nötig ist. Sie dürfen die dabei erlangten Kenntnisse nur in allgemeiner und anonymisierter Form als Grundlage für ihre Berichterstattung und ihre Empfehlungen verwenden
  3. disziplinarische Massnahmen treffen, wie Rügen erteilen, Geldbussen ausfällen oder, sofern es sich nicht um Mitglieder eines Gerichts handelt, die einstweilige Einstellung im Amt oder die Entlassung aus dem Amt verfügen

Art. ikel 57 Aufsichtskommission

Das Obergericht wählt aus seiner Mitte eine Aufsichtskommission. Diese besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei Richtern.

Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss die Aufsichtskommission mit drei Mitgliedern besetzt sein. Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten. *

Für die Vertretung gilt Artikel 53 sinngemäss.

Die Aufsichtskommission übt für das Obergericht die Aufsicht aus über die richterlichen Behörden, über die Gerichtsschreiber und über das Kanzleipersonal. *

Art. ikel 58 Aufsichtsbeschwerde

Gegen Amtshandlungen und Unterlassungen der richterlichen Behörden kann jedermann beim Obergericht Aufsichtsbeschwerde erheben; Aufsichtsbeschwerden gegen die Staatsanwaltschaft und gegen die Jugendanwaltschaft sind beim Regierungsrat einzureichen. *

Die Aufsichtsbeschwerde steht nur zur Verfügung, sofern keine andere Anfechtungsmöglichkeit gegeben ist. Gegen instanzabschliessende Urteile ist die Aufsichtsbeschwerde unzulässig. *

Im Aufsichtsbeschwerdeverfahren stehen dem Beschwerdeführer (Anzeiger) keine Parteirechte zu.

Der Vollzug der angefochtenen Amtshandlung wird durch die Aufsichtsbeschwerde nur gehemmt, wenn die Aufsichtskommission oder ihr Vorsitzender es anordnet.

Ist zweifelhaft, in wessen Zuständigkeit die Behandlung der Aufsichtsbeschwerde fällt, verständigen sich die entsprechenden Behörden darüber.

4a Weitere Bestimmungen *

4a.1 Ordnungsbussen *

Art. ikel 58a * Zulässigkeit

Die Kantonspolizei kann bei geringfügigen Übertretungen eine feste Busse auf der Stelle erheben, wenn die fehlbare Person damit einverstanden ist.

Der Regierungsrat kann für bestimmte Sachbereiche weitere Personen ermächtigen, Ordnungsbussen zu erheben. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch dort.

Das Ordnungsbussenverfahren ist ausgeschlossen:

  1. bei Widerhandlungen, durch die ein Schaden verursacht oder Personen verletzt oder gefährdet wurden
  2. bei Widerhandlungen durch Jugendliche, die das 15. Altersjahr nicht erfüllt haben
  3. wenn der fehlbaren Person zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht im Bussenkatalog aufgeführt ist
  4. wenn Gründe für eine Strafbefreiung bestehen (Art. 52 ff. StGB)

Art. ikel 58b * Grundsätze und Verfahren

Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement (RB 3.9223) jene geringfügigen Übertretungen, die im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können.

Die Höchstbusse im Ordnungsbussenverfahren beträgt 300 Franken. Der Regierungsrat erlässt eine abschliessende Bussenliste, die die einzelnen Straftatbestände und die damit verbundene Ordnungsbusse enthält.

Erfüllt die fehlbare Person durch eine oder mehrere Widerhandlungen mehrere Ordnungsbussentatbestände, so werden die Bussen zusammengezählt und es wird eine Gesamtbusse auferlegt.

Lehnt die fehlbare Person das Ordnungsbussenverfahren für eine von mehreren ihr vorgeworfenen Übertretungen ab oder übersteigt die Summe mehrerer Bussenbeträge das Doppelte der Höchstgrenze nach Absatz 2, so werden alle Übertretungen im ordentlichen Verfahren beurteilt.

Eine Ordnungsbusse darf nur verhängt werden, wenn die fehlbare Person damit einverstanden ist; dazu ist ihr eine Bedenkfrist von 30 Tagen einzuräumen. Sie ist unzulässig, wenn eine höhere Busse in Betracht kommt oder wenn der Fall rechtlich oder tatsächlich nicht klar ist.

Die Ordnungsbusse wird mit der Bezahlung rechtskräftig.

Die Ordnungsbussen fallen demjenigen Gemeinwesen zu, dessen Polizeiorgane sie erhoben haben. Wird das ordentliche Strafverfahren durchgeführt, so fallen die Bussen dem Kanton zu.

Art. ikel 58c * Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt dazu ergänzende Bestimmungen.

4a.2 Übertretungsstrafbehörden *

Art. ikel 58d *

Die besondere Gesetzgebung bezeichnet die Verwaltungsbehörden, die Übertretungen verfolgen und beurteilen.

4a.3 Weitere Verfahrensbestimmungen *

Art. ikel 58e * Verfahrenssprache

Die Verfahrenssprache vor den Strafbehörden ist Deutsch.

Art. ikel 58f * Mitteilung an andere Behörden

Die Strafbehörden dürfen andere Behörden über hängige oder abgeschlossene Strafverfahren informieren, soweit diese zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe auf die Information angewiesen sind, das öffentliche Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Parteien überwiegt und dieser Mitteilung kein überwiegendes privates Interesse entgegensteht.

Art. ikel 58g * Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen der Strafbehörden und der Verwaltungsbehörden, die Strafbefugnisse ausüben, erfolgen im Amtsblatt des Kantons Uri.

4a.4 Begnadigung *

Art. ikel 58h * Umfang

Durch den Gnadenerlass können alle von einer kantonalen Behörde durch Urteil oder Strafbefehl auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder in mildere Strafen umgewandelt werden.

Art. ikel 58i * Begnadigungsinstanz

Zuständig für die Begnadigung ist unter Vorbehalt von Artikel 381 StGB (SR 311.0):

  1. der Regierungsrat bei Busse, Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen, Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten und bei gemeinnütziger Arbeit
  2. der Landrat bei Geldstrafen von mehr als 180 Tagessätzen und Freiheitsentzug von mehr als sechs Monaten

Art. ikel 58j * Begnadigungsgesuch und dessen Behandlung

Das Begnadigungsgesuch ist dem Regierungsrat schriftlich einzureichen. Es muss mit einer kurzen Begründung und geeigneten Unterlagen versehen sein.

Der Regierungsrat führt in allen Fällen die nötigen Erhebungen durch. Er kann damit die Staatsanwaltschaft oder die Polizei betrauen.

Ist er nicht zuständig, das Gesuch selber zu entscheiden, überweist er es dem Landrat samt seinem Bericht und Antrag.

Art. ikel 58k * Wirkung des Gesuchs

Das Begnadigungsgesuch hemmt den Vollzug nur, wenn der Regierungsrat es verfügt.

Art. ikel 58l * Entscheid

Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung. Er muss nicht begründet werden.

Die Bestimmungen des Urteils oder des Strafbefehls über die Zivilansprüche, die Kosten und die Entschädigungen werden von der Begnadigung nicht berührt.

5 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. ikel 59 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Gesetze werden aufgehoben:

  1. Gesetz vom 4. Mai 1851 über die Öffentlichkeit der Landrats- und Gerichtsverhandlungen
  2. Organisationsgesetz vom 26. Januar 1958 für die urnerischen Gerichtsbehörden

Art. ikel 60 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderungen und Ergänzungen weiterer Gesetze finden sich im Anhang, der Bestandteil dieses Gesetzes ist[1].

Der Landrat wird ermächtigt, weitere Vorschriften über die Zuständigkeiten in Gesetzen zu ändern, soweit das aus organisatorischen Gründen sinnvoll erscheint und der Weiterzug an die obere Instanz gewährleistet ist.

Art. ikel 61 Übergangsbestimmungen

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle hängigen Verfahren auf die neu zuständigen Gerichtsbehörden über. Das Obergericht kann für längstens vier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Ausnahmen anordnen.

Alle Rechtsmittelfristen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen sind, richten sich nach dem Recht, das für den Rechtsuchenden günstiger ist.

Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.

Art. ikel 61b * Übergangsbestimmungen zur Revision 2018

Für die Revision 2018 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. Das Landgericht Ursern übt seine Rechtsprechungstätigkeit bis zum 31. Mai 2023 aus
  2. Die Bestimmungen über das Landgericht Ursern und seine Mitglieder über deren Wahl und Entschädigung bleiben bis zum Zeitpunkt gemäss Buchstabe a anwendbar
  3. Das Landgericht ist für die Weiterführung und Erledigung eines Verfahrens zuständig, wenn es am 31. Mai 2023 noch hängig ist
  4. Die Artikel 8a, 8b und 8c zur Justizverwaltung treten am 1. Januar 2020 in Kraft. Bis dahin gilt das bisherige Recht

Art. ikel 62 Aufgehobene Behörden

Die Amtsdauer der Mitglieder von Behörden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder anders zusammengesetzt werden, endigt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Vorbehalten bleibt Artikel 61 Absatz 1.

Art. ikel 63 Volksabstimmung

Dieses Gesetz wird dem Volk gleichzeitig mit der entsprechenden Verfassungsvorlage zur Abstimmung unterbreitet. Wird diese abgelehnt, so fällt es dahin.

Art. ikel 64 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt, wann das Gesetz in Kraft tritt[4]. Er kann es schrittweise in Kraft setzen[5].

Egress

AB 16.04.1992

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
17.05.1992 01.06.1995 Erlass Erstfassung AB 16.04.1992
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 3 Abs. 1 geändert AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 7 totalrevidiert AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Titel 3.1 geändert AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 11 totalrevidiert AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 12 totalrevidiert AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 13 aufgehoben AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 19 totalrevidiert AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 19a eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 19b eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 19c eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 19d eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 19e eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 19f eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 25a eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 37 Abs. 1 geändert AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 37a eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 37b eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 37c eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 37d eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 37e eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 37f eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Titel 3.6 aufgehoben AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 41 aufgehoben AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 42 aufgehoben AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 43 aufgehoben AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 47 Abs. 2 geändert AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 51 totalrevidiert AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 54 totalrevidiert AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Titel 4a eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Titel 4a.1 eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 58a eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 58b eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 58c eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Titel 4a.2 eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 58d eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Titel 4a.3 eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 58e eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 58f eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 58g eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Titel 4a.4 eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 58h eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 58i eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 58j eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 58k eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 58l eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 60a eingefügt AB 16.07.2010
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 3a eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.01.2020 Titel 1a eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.01.2020 Artikel 8a eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.01.2020 Artikel 8b eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.01.2020 Artikel 8c eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2023 Titel 2 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2023 Artikel 9 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2020 Artikel 10 totalrevidiert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Titel 3.2 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 14 totalrevidiert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 15 totalrevidiert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 16 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 17 totalrevidiert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 18 totalrevidiert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 19a Abs. 1, f) eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 19d Abs. 1 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2023 Artikel 19d Abs. 2 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 19e Abs. 1 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 19f Abs. 1 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Titel 3.3.1 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 20 totalrevidiert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.01.2020 Artikel 21 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 22 Abs. 1 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 22 Abs. 2 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 22 Abs. 3 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 22 Abs. 4 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 23 Abs. 1 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 24 totalrevidiert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 25 Abs. 1 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 25 Abs. 2 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 25 Abs. 3 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 25a Abs. 1 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 25a Abs. 3 eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 25b totalrevidiert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Titel 3.3.2 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 26 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 27 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 28 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 29 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 30 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 31 Abs. 1a eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.01.2020 Artikel 32 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 33 Abs. 3 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 34 Abs. 1 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 35 totalrevidiert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 37g eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Titel 3.5 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 38 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 39 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 40 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Titel 3.7 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 44 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 45 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 46 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2020 Artikel 47 Abs. 1 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2020 Artikel 47 Abs. 1a eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2020 Artikel 48 Abs. 1 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 50 totalrevidiert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 52 Abs. 2 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 53 Abs. 1 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Titel 3a eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Titel 3a.1 eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 54a eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 54b eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 54c eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 54d eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 54e eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Titel 3a.2 eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 54f eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 54g eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 54h eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Titel 3a.3 eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 54i eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 55 totalrevidiert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 56 totalrevidiert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 57 Abs. 2 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 57 Abs. 4 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 58 Abs. 1 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 58 Abs. 1a geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 61a eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 61b eingefügt AB 14.09.2018

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 17.05.1992 01.06.1995 Erstfassung AB 16.04.1992
Artikel 3 Abs. 1 26.09.2010 01.01.2011 geändert AB 16.07.2010
Artikel 3a 25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018
Artikel 7 26.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert AB 16.07.2010
Titel 1a 25.11.2018 01.01.2020 eingefügt AB 14.09.2018
Artikel 8a 25.11.2018 01.01.2020 eingefügt AB 14.09.2018
Artikel 8b 25.11.2018 01.01.2020 eingefügt AB 14.09.2018
Artikel 8c 25.11.2018 01.01.2020 eingefügt AB 14.09.2018
Titel 2 25.11.2018 01.06.2023 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 9 25.11.2018 01.06.2023 aufgehoben AB 14.09.2018
Titel 3.1 26.09.2010 01.01.2011 geändert AB 16.07.2010
Artikel 10 25.11.2018 01.06.2020 totalrevidiert AB 14.09.2018
Artikel 11 26.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert AB 16.07.2010
Artikel 12 26.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert AB 16.07.2010
Artikel 13 26.09.2010 01.01.2011 aufgehoben AB 16.07.2010
Titel 3.2 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Artikel 14 25.11.2018 01.06.2019 totalrevidiert AB 14.09.2018
Artikel 15 25.11.2018 01.06.2019 totalrevidiert AB 14.09.2018
Artikel 16 25.11.2018 01.06.2019 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 17 25.11.2018 01.06.2019 totalrevidiert AB 14.09.2018
Artikel 18 25.11.2018 01.06.2019 totalrevidiert AB 14.09.2018
Artikel 19 26.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert AB 16.07.2010
Artikel 19a 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 19a Abs. 1, f) 25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018
Artikel 19b 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 19c 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 19d 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 19d Abs. 1 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Artikel 19d Abs. 2 25.11.2018 01.06.2023 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 19e 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 19e Abs. 1 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Artikel 19f 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 19f Abs. 1 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Titel 3.3.1 25.11.2018 01.06.2019 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 20 25.11.2018 01.06.2019 totalrevidiert AB 14.09.2018
Artikel 21 25.11.2018 01.01.2020 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 22 Abs. 1 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Artikel 22 Abs. 2 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Artikel 22 Abs. 3 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Artikel 22 Abs. 4 25.11.2018 01.06.2019 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 23 Abs. 1 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Artikel 24 25.11.2018 01.06.2019 totalrevidiert AB 14.09.2018
Artikel 25 Abs. 1 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Artikel 25 Abs. 2 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Artikel 25 Abs. 3 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Artikel 25a 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 25a Abs. 1 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Artikel 25a Abs. 3 25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018
Artikel 25b 25.11.2018 01.06.2019 totalrevidiert AB 14.09.2018
Titel 3.3.2 25.11.2018 01.06.2019 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 26 25.11.2018 01.06.2019 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 27 25.11.2018 01.06.2019 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 28 25.11.2018 01.06.2019 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 29 25.11.2018 01.06.2019 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 30 25.11.2018 01.06.2019 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 31 Abs. 1a 25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018
Artikel 32 25.11.2018 01.01.2020 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 33 Abs. 3 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Artikel 34 Abs. 1 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Artikel 35 25.11.2018 01.06.2019 totalrevidiert AB 14.09.2018
Artikel 37 Abs. 1 26.09.2010 01.01.2011 geändert AB 16.07.2010
Artikel 37a 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 37b 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 37c 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 37d 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 37e 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 37f 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 37g 25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018
Titel 3.5 25.11.2018 01.06.2019 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 38 25.11.2018 01.06.2019 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 39 25.11.2018 01.06.2019 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 40 25.11.2018 01.06.2019 aufgehoben AB 14.09.2018
Titel 3.6 26.09.2010 01.01.2011 aufgehoben AB 16.07.2010
Artikel 41 26.09.2010 01.01.2011 aufgehoben AB 16.07.2010
Artikel 42 26.09.2010 01.01.2011 aufgehoben AB 16.07.2010
Artikel 43 26.09.2010 01.01.2011 aufgehoben AB 16.07.2010
Titel 3.7 25.11.2018 01.06.2019 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 44 25.11.2018 01.06.2019 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 45 25.11.2018 01.06.2019 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 46 25.11.2018 01.06.2019 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 47 Abs. 1 25.11.2018 01.06.2020 geändert AB 14.09.2018
Artikel 47 Abs. 1a 25.11.2018 01.06.2020 eingefügt AB 14.09.2018
Artikel 47 Abs. 2 26.09.2010 01.01.2011 geändert AB 16.07.2010
Artikel 48 Abs. 1 25.11.2018 01.06.2020 geändert AB 14.09.2018
Artikel 50 25.11.2018 01.06.2019 totalrevidiert AB 14.09.2018
Artikel 51 26.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert AB 16.07.2010
Artikel 52 Abs. 2 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Artikel 53 Abs. 1 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Artikel 54 26.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert AB 16.07.2010
Titel 3a 25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018
Titel 3a.1 25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018
Artikel 54a 25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018
Artikel 54b 25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018
Artikel 54c 25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018
Artikel 54d 25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018
Artikel 54e 25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018
Titel 3a.2 25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018
Artikel 54f 25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018
Artikel 54g 25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018
Artikel 54h 25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018
Titel 3a.3 25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018
Artikel 54i 25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018
Artikel 55 25.11.2018 01.06.2019 totalrevidiert AB 14.09.2018
Artikel 56 25.11.2018 01.06.2019 totalrevidiert AB 14.09.2018
Artikel 57 Abs. 2 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Artikel 57 Abs. 4 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Artikel 58 Abs. 1 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Artikel 58 Abs. 1a 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Titel 4a 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Titel 4a.1 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 58a 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 58b 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 58c 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Titel 4a.2 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 58d 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Titel 4a.3 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 58e 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 58f 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 58g 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Titel 4a.4 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 58h 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 58i 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 58j 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 58k 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 58l 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 60a 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 61a 25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018
Artikel 61b 25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018