Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement (RB 3.9223) jene geringfügigen Übertretungen, die im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können.
Die Höchstbusse im Ordnungsbussenverfahren beträgt 300 Franken. Der Regierungsrat erlässt eine abschliessende Bussenliste, die die einzelnen Straftatbestände und die damit verbundene Ordnungsbusse enthält.
Erfüllt die fehlbare Person durch eine oder mehrere Widerhandlungen mehrere Ordnungsbussentatbestände, so werden die Bussen zusammengezählt und es wird eine Gesamtbusse auferlegt.
Lehnt die fehlbare Person das Ordnungsbussenverfahren für eine von mehreren ihr vorgeworfenen Übertretungen ab oder übersteigt die Summe mehrerer Bussenbeträge das Doppelte der Höchstgrenze nach Absatz 2, so werden alle Übertretungen im ordentlichen Verfahren beurteilt.
Eine Ordnungsbusse darf nur verhängt werden, wenn die fehlbare Person damit einverstanden ist; dazu ist ihr eine Bedenkfrist von 30 Tagen einzuräumen. Sie ist unzulässig, wenn eine höhere Busse in Betracht kommt oder wenn der Fall rechtlich oder tatsächlich nicht klar ist.
Die Ordnungsbusse wird mit der Bezahlung rechtskräftig.
Die Ordnungsbussen fallen demjenigen Gemeinwesen zu, dessen Polizeiorgane sie erhoben haben. Wird das ordentliche Strafverfahren durchgeführt, so fallen die Bussen dem Kanton zu.