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2.3225

Reglement über die Justizverwaltung

Vom 28.11.2019 (Stand 01.10.2023)

Präambel

Das Obergericht des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 8c des Gesetzes vom 17. Mai 1992 über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221),

beschliesst:

Art. ikel 1 Gegenstand

Dieses Reglement vollzieht die Bestimmungen des GOG über die Justizverwaltung.

Art. ikel 2 Behörden

Die Bestimmungen des GOG über die Justizverwaltung werden vollzogen durch:

  1. Aufsichtskommission
  2. Verwaltungskommission
  3. Administrative Leitung im Auftrag der Verwaltungskommission

Art. ikel 3 Aufsichtskommission

Die Zusammensetzung, die Beschlussfähigkeit, die Beratung und Abstimmung richten sich nach dem GOG.

Art. ikel 4 * Verwaltungskommission: Zusammensetzung

Die Kommission besteht aus dem oder der Vorsitzenden, einer Stellvertretung und drei Mitgliedern.

Der oder die Vorsitzende, die Stellvertretung und zwei Mitglieder gehören dem Obergericht an und werden von der Aufsichtskommission gewählt. Das fünfte Mitglied ist das Landgerichtspräsidium I Uri.

Art. ikel 5 Verwaltungskommission: Anhörungsrecht

Berührt ein Geschäft eine andere richterliche Behörde als das Obergericht oder das Landgerichtspräsidium oder Landgericht Uri, ist diese anzuhören.

… *

Art. ikel 6 * Verwaltungskommission: Beschlussfähigkeit

Die Beschlussfähigkeit der Kommission richtet sich nach Artikel 80 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101).

Art. ikel 7 Verwaltungskommission: Abstimmung

Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende stimmt nicht. Bei Stimmengleichheit gibt er oder sie den Stichentscheid.

Art. ikel 8 * Zuständigkeiten: Aufsichtskommission

Die Aufgaben der Aufsichtskommission im Rahmen der Justizverwaltung richten sich nach den Bestimmungen des GOG.

Art. ikel 9 * Zuständigkeiten: Verwaltungskommission

Die Verwaltungskommission ist das administrative Leitungsorgan der richterlichen Behörden. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Verabschiedung des Budgets zu Handen des Landrates sowie die personellen, organisatorischen und übrigen administrativen Belange. Sie kann Aufgaben zur Erfüllung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden delegieren.

Art. ikel 9a * Personalrechtliche Verfügungen

Die Anstellung des Personals richtet sich nach Artikel 8b GOG.

Art. ikel 10 Administrative Leitung *

Die administrative Leiterin oder der administrative Leiter ist die Stabsstelle der richterlichen Behörden des Kantons Uri und nimmt Aufgaben für alle richterlichen Behörden wahr.

Sie oder er nimmt an den Sitzungen der Verwaltungskommission mit beratender Stimme teil. Sie oder er bereitet die Geschäfte der Verwaltungskommission vor und setzt deren Beschlüsse um.

Wahlbehörde ist die Verwaltungskommission. *

Art. ikel 11 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Egress

AB 20.12.2019

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
28.11.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung AB 20.12.2019
22.04.2022 01.05.2022 Artikel 5 Abs. 2 aufgehoben AB 29.04.2022
22.04.2022 01.05.2022 Artikel 6 totalrevidiert AB 29.04.2022
22.04.2022 01.05.2022 Artikel 8 totalrevidiert AB 29.04.2022
22.04.2022 01.05.2022 Artikel 9 totalrevidiert AB 29.04.2022
22.04.2022 01.05.2022 Artikel 9a eingefügt AB 29.04.2022
13.09.2023 01.10.2023 Artikel 2 Abs. 1, c) eingefügt AB 22.09.2023
13.09.2023 01.10.2023 Artikel 4 totalrevidiert AB 22.09.2023
13.09.2023 01.10.2023 Artikel 9a totalrevidiert AB 22.09.2023
13.09.2023 01.10.2023 Artikel 10 Titel geändert AB 22.09.2023
13.09.2023 01.10.2023 Artikel 10 Abs. 3 geändert AB 22.09.2023

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 28.11.2019 01.01.2020 Erstfassung AB 20.12.2019
Artikel 2 Abs. 1, c) 13.09.2023 01.10.2023 eingefügt AB 22.09.2023
Artikel 4 13.09.2023 01.10.2023 totalrevidiert AB 22.09.2023
Artikel 5 Abs. 2 22.04.2022 01.05.2022 aufgehoben AB 29.04.2022
Artikel 6 22.04.2022 01.05.2022 totalrevidiert AB 29.04.2022
Artikel 8 22.04.2022 01.05.2022 totalrevidiert AB 29.04.2022
Artikel 9 22.04.2022 01.05.2022 totalrevidiert AB 29.04.2022
Artikel 9a 22.04.2022 01.05.2022 eingefügt AB 29.04.2022
Artikel 9a 13.09.2023 01.10.2023 totalrevidiert AB 22.09.2023
Artikel 10 13.09.2023 01.10.2023 Titel geändert AB 22.09.2023
Artikel 10 Abs. 3 13.09.2023 01.10.2023 geändert AB 22.09.2023