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2.3227

Reglement über die Bildung der Spruchkörper der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Obergerichts

Vom 27.11.2019 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Das Obergericht des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 8c des Gesetzes vom 1. Juni 1995 über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221),

beschliesst:

Art. ikel 1 Bildung der Spruchkörper

Die Verwaltungsrechtliche Abteilung entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper), soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes vorsieht.

Die Abteilung gliedert sich in zwei Rechtsprechungsteams (Kammern). Die erste Kammer behandelt Geschäfte mit gerader Geschäftslaufnummer, die zweite Kammer behandelt Geschäfte mit ungerader Geschäftslaufnummer.

Konnexe Fälle werden in der Regel von der gleichen Kammer beurteilt. Die numerisch tiefste Geschäftslaufnummer bestimmt die Kammer.

Die Abteilung bildet die Kammern und regelt die Stellvertretung in einer internen Weisung.

Art. ikel 2 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Egress

AB 20.12.2019

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
27.11.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung AB 20.12.2019

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 27.11.2019 01.01.2020 Erstfassung AB 20.12.2019