Zeuginnen und Zeugen haben für jedes Erscheinen vor einer richterlichen Behörde Anspruch auf ein Zeugengeld und auf Ersatz der belegten notwendigen Auslagen und des nachgewiesenen Erwerbsausfalls.
Das Zeugengeld beträgt 50 Franken.
Zeuginnen und Zeugen haben Anspruch auf eine Reiseentschädigung. Ersetzt werden die Fahrkosten öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn 2. Klasse). Wenn keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen oder deren Verwendung nicht zumutbar ist, wird für die Verwendung eines eigenen Motorfahrzeuges eine Kilometerentschädigung von 0.70 Franken ausgerichtet.
Für Auskunftspersonen, die nicht Verfahrenspartei sind, gelten diese Bestimmungen sinngemäss.