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2.3232

Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden

(Gerichtsgebührenreglement, GGebR)

Vom 12.07.2022 (Stand 01.10.2023)

Präambel

Das Obergericht des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 27 der Verordnung vom 16. Dezember 1987 über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (RB 2.3231),

beschliesst:

1 Gerichtskosten

Art. ikel 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Gebührenansätze und die Ansätze der Anwaltsentschädigung vor den Gerichtsbehörden im Sinne der Gerichtsgebührenverordnung:

  1. in Zivilsachen
  2. in Strafsachen
  3. in Verwaltungssachen

Weiter regelt es die Höhe des Zeugengeldes und der Schreibgebühren.

Art. ikel 2 Grundsätze der Bemessung

Die Gebühren und Entschädigungen werden im Einzelfall nach den Ansätzen in den Bestimmungen dieses Reglements sowie den Bemessungsgrundsätzen der Gerichtsgebührenverordnung festgelegt.

Die Ansätze können bei besonderen Umständen nach Massgabe der Bestimmungen der Gerichtsgebührenverordnung unter- oder überschritten werden.

Namentlich bei Erledigung der Hauptsache durch Prozessentscheid ohne Sachurteil, Durchführung eines abgekürzten Verfahrens, selbstständigen nachträglichen Entscheiden und Entscheiden im selbstständigen Massnahmeverfahren können die Mindestgebühren nach diesem Reglement unterschritten werden.

2 Gerichtsgebühren

2.1 Gebühren in Verfahren nach Zivilprozessordnung (SR 272)

Art. ikel 3 Pauschalgebühren

Die Gebühren nach Artikel 4 bis 10 umfassen als Pauschale alle Amtshandlungen der richterlichen Behörden und deren Kanzlei und die Barauslagen.

Vorbehalten bleiben Kosten für die Beweisführung, die Übersetzung und die Vertretung des Kindes nach Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe c bis e Zivilprozessordnung (SR 272), die zusätzlich zur Gebühr erhoben werden.

Art. ikel 4 Schlichtungsverfahren

In kostenpflichtigen Verfahren vor der Schlichtungsbehörde beträgt die Gebühr 200 Franken bis 2'000 Franken.

Für einen Entscheid nach Artikel 212 Zivilprozessordnung (SR 272) oder einen Urteilsvorschlag nach Artikel 210 f. Zivilprozessordnung kann die Gebühr gemäss Absatz 1 angemessen erhöht werden.

Art. ikel 5 Ordentliches Verfahren

In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gerichtsgebühr 200 Franken bis 10'000 Franken.

In vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr bei einem Streitwert von:

  1. über 30'000 Franken bis 100'000 Franken: 2'000 Franken bis 12'000 Franken
  2. über 100'000 Franken bis 500'000 Franken: 4'000 Franken bis 30'000 Franken
  3. über 500'000 Franken bis 1'000'000 Franken: 10'000 Franken bis 40'000 Franken
  4. über 1'000'000 Franken: 1 bis 4% des Streitwerts, mindestens 20'000 Franken

Art. ikel 6 Vereinfachtes Verfahren

In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gerichtsgebühr 200 Franken bis 5'000 Franken.

In vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert von:

  1. weniger als 10'000 Franken: 300 Franken bis 2'500 Franken
  2. über 10'000 Franken bis 30'000 Franken: 1'000 Franken bis 5'000 Franken
  3. über 30'000 Franken: 3'000 Franken bis 10'000 Franken

Art. ikel 7 Summarisches Verfahren

Im summarischen Verfahren beträgt die Gerichtsgebühr 200 Franken bis 20'000 Franken.

Art. ikel 8 Familienrechtliche Verfahren

In familienrechtlichen Verfahren, einschliesslich familienrechtlichen Summarverfahren, beträgt die Gerichtsgebühr 500 Franken bis 10'000 Franken.

Art. ikel 9 Berufungs- und Beschwerdeverfahren

In Berufungs- und Beschwerdeverfahren gilt der gleiche Gebührenrahmen wie vor der Vorinstanz.

Verringert sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren, so ist die Gerichtsgebühr auf der Grundlage des noch strittigen Betrages festzulegen.

Art. ikel 10 Revisionsverfahren

Im Revisionsverfahren beträgt die Gerichtsgebühr 500 Franken bis 5'000 Franken.

2.2 Gebühren in Verfahren nach Strafprozessordnung (SR 312.0) und Jugendstrafprozessordnung (SR 312.1)

Art. ikel 11 Vorverfahren

Für die Durchführung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft beträgt die Gebühr 100 Franken bis 20'000 Franken.

Für die Durchführung einer Strafuntersuchung durch die Jugendanwaltschaft beträgt die Gebühr 50 Franken bis 2'000 Franken. Es kann nach Billigkeit auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.

Art. ikel 12 Strafbefehlsverfahren und weitere Entscheide der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft

Im Strafbefehlsverfahren der Staatsanwaltschaft werden zuzüglich allfälliger Gebühren für die Untersuchung 50 Franken bis 1'000 Franken erhoben.

Derselbe Gebührenrahmen gilt für Entscheide, welche die Staatsanwaltschaft nachträglich oder in einem selbständigen Verfahren trifft.

Im Strafbefehlsverfahren der Jugendanwaltschaft werden zuzüglich allfälliger Gebühren für die Untersuchung 50 Franken bis 250 Franken erhoben.

Derselbe Gebührenrahmen gilt für Entscheide, welche die Jugendanwaltschaft nachträglich oder im Vollzugsverfahren trifft. Es kann nach Billigkeit auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.

Art. ikel 13 Zwangsmassnahmengericht

Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht beträgt die Gerichtsgebühr:

  1. in Jugendstrafsachen: 100 Franken bis 1'000 Franken
  2. in den übrigen Verfahren: 300 Franken bis 4'000 Franken

Art. ikel 14 Verfahren vor dem Landgerichtspräsidium

In Verfahren vor dem Landgerichtspräsidium beträgt die Gerichtsgebühr 500 Franken bis 5'000 Franken.

Art. ikel 15 Verfahren vor Landgericht

In Verfahren vor dem Landgericht beträgt die Gerichtsgebühr 1'000 Franken bis 20'000 Franken.

Art. ikel 16 Verfahren vor Jugendgericht

In Verfahren vor dem Jugendgericht beträgt die Gerichtsgebühr 150 Franken bis 3'000 Franken.

In nachträglichen richterlichen Entscheiden vor dem Jugendgericht beträgt die Gerichtsgebühr 100 Franken bis 500 Franken.

Es kann nach Billigkeit auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden.

Art. ikel 17 Berufungsverfahren

In Berufungsverfahren vor Obergericht beträgt die Gerichtsgebühr:

  1. wenn als Vorinstanz das Landgerichtspräsidium entschieden hat: 500 Franken bis 5'000 Franken
  2. wenn als Vorinstanz das Landgericht entschieden hat: 1'000 Franken bis 20'000 Franken

In Berufungsverfahren vor der Jugendgerichtkommission des Obergerichts beträgt die Gerichtsgebühr 150 Franken bis 1'000 Franken. Es kann nach Billigkeit auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden.

Art. ikel 18 Beschwerdeverfahren

In Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz des Obergerichts beträgt die Gerichtsgebühr 500 Franken bis 5'000 Franken.

In Beschwerdeverfahren vor dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Jugendgerichtskommission beträgt die Gerichtsgebühr 100 Franken bis 1'000 Franken. Es kann nach Billigkeit auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden.

Art. ikel 19 Revisions- und Gesuchsverfahren

Für Entscheide über Revisionsgesuche beim Obergericht beträgt die Gerichtsgebühr:

  1. wenn das Gesuch einen Entscheid der Staatsanwaltschaft oder des Landgerichtspräsidiums betrifft: 100 Franken bis 1'000 Franken
  2. wenn das Gesuch einen Entscheid des Landgerichts oder des Obergerichts betrifft: 200 Franken bis 3'000 Franken

Für Entscheide über Revisionsgesuche beim Jugendgericht beträgt die Gerichtsgebühr 150 Franken bis 300 Franken.

Für Entscheide des Obergerichts über anderweitige Gesuche beträgt die Gerichtsgebühr 100 Franken bis 800 Franken.

2.3 Gebühren in Verwaltungsverfahren

Art. ikel 20 Verfahren vor Obergericht

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beträgt die Gerichtsgebühr 500 Franken bis 10'000 Franken.

Im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert von:

  1. unter 30'000 Franken: 500 Franken bis 8'000 Franken
  2. über 30'000 Franken bis 100'000 Franken: 2'000 Franken bis 12'000 Franken
  3. über 100'000 Franken bis 500'000 Franken: 5'000 Franken bis 30'000 Franken
  4. über 500'000 Franken bis 1'000'000 Franken: 10'000 Franken bis 40'000 Franken
  5. über 1'000'000 Franken: 1 bis 4% des Streitwerts, mindestens 20'000 Franken

In nicht vermögensrechtlichen verwaltungsrechtlichen Klageverfahren richtet sich die Gerichtsgebühr nach Absatz 1.

Art. ikel 21 Verfahren vor der Expropriationsschätzungskommission

In Verfahren vor der Schätzungskommission nach dem Expropriationsgesetz (RB 3.3211) richtet sich die Gerichtsgebühr nach Artikel 20 Absatz 2 und 3. Es wird auf den Schätzungswert abgestellt.

Art. ikel 22 Verfahren vor der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte

In Verfahren vor der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte beträgt die Gebühr bis 3'000 Franken.

2.4 Gemeinsame Bestimmungen

Art. ikel 23 Nachträgliche schriftliche Entscheidbegründung

Bei Entscheiden, die nicht von Amtes wegen schriftlich zu begründen sind, setzt die richterliche Behörde gesondert fest:

  1. eine Gebühr, in der das nachträgliche Abfassen der schriftlichen Begründung eingeschlossen ist und
  2. eine Gebühr, die erhoben wird, wenn keine schriftliche Begründung erfolgt

Art. ikel 24 Zeugengeld

Zeuginnen und Zeugen haben für jedes Erscheinen vor einer richterlichen Behörde Anspruch auf ein Zeugengeld und auf Ersatz der belegten notwendigen Auslagen und des nachgewiesenen Erwerbsausfalls.

Das Zeugengeld beträgt 50 Franken.

Zeuginnen und Zeugen haben Anspruch auf eine Reiseentschädigung. Ersetzt werden die Fahrkosten öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn 2. Klasse). Wenn keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen oder deren Verwendung nicht zumutbar ist, wird für die Verwendung eines eigenen Motorfahrzeuges eine Kilometerentschädigung von 0.70 Franken ausgerichtet.

Für Auskunftspersonen, die nicht Verfahrenspartei sind, gelten diese Bestimmungen sinngemäss.

Art. ikel 25 Schreibgebühren und Barauslagen

Sofern für eine Amtshandlung eine Gebühr nach diesem Reglement erhoben wird, sind die Schreibgebühren darin enthalten.

Barauslagen für Porti, Kopien, Telefongespräche und Ähnliches sind innerhalb der vorgesehen Gebührenrahmen pauschal zu berücksichtigen.

Übrige Auslagen und Kosten für das Beweisverfahren sind zusätzlich zur Gerichtsgebühr zu berechnen. Im Zivilprozess gilt Artikel 3 dieses Reglements.

Art. ikel 26 Kanzlei- und Administrationsgebühren

Für besondere administrative Dienstleistungen der richterlichen Behörden können Gebühren erhoben werden.

Es werden insbesondere folgende Gebühren erhoben:

  1. für nachträgliche Akteneinsicht: 20 Franken bis 100 Franken
  2. für Rechtskraft- und andere Bescheinigungen: 20 Franken bis 50 Franken
  3. für Fotokopien pro Seite: 0.50 Franken bis 1 Franken
  4. für Abgabe anonymisierter Entscheid pro Seite: 3 Franken bis 10 Franken

Art. ikel 27 Erläuterung und Berichtigung

Für Entscheide, mit denen ein Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung abgewiesen wird, kann eine Gebühr von 100 Franken bis 500 Franken erhoben werden.

3 Anwaltsentschädigung

3.1 Tarif in Zivilverfahren

Art. ikel 28 Erstinstanzliche Verfahren

In Zivilverfahren vor erster oder einziger Instanz beträgt die Anwaltsentschädigung bei bestimmbarem Streitwert:

  1. bis 5'000 Franken: 500 Franken bis 2'500 Franken
  2. über 5'000 Franken bis 20'000 Franken: 1'000 Franken bis 6'000 Franken
  3. über 20'000 Franken bis 50'000 Franken: 3'000 Franken bis 10'000 Franken
  4. über 50'000 Franken bis 100'000 Franken: 3'500 Franken bis 15'000 Franken
  5. über 100'000 Franken bis 500'000 Franken: 5'000 Franken bis 30'000 Franken
  6. über 500'000 Franken: 1.5 bis zu 4% des Streitwerts

In Angelegenheiten ohne bestimmbaren Streitwert beträgt die Anwaltsentschädigung 500 Franken bis 15'000 Franken.

In familienrechtlichen Verfahren, einschliesslich familienrechtlichen Summarverfahren, beträgt die Anwaltsentschädigung 1'000 Franken bis 10'000 Franken.

In den übrigen summarischen Verfahren beträgt die Anwaltsentschädigung maximal 50 Prozent des Maximalansatzes gemäss den Absätzen 1 und 2.

Art. ikel 29 Rechtsmittelverfahren

In Rechtsmittelverfahren beträgt die Anwaltsentschädigung bis zu 60 Prozent der Ansätze gemäss Artikel 28, sofern sie von der bisherigen Anwältin oder dem bisherigen Anwalt geführt werden.

Verringert sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren, so ist die Anwaltsentschädigung auf der Grundlage des noch strittigen Betrages festzulegen.

3.2 Tarif in Strafverfahren

Art. ikel 30 Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren

In Strafverfahren beträgt die Anwaltsentschädigung:

  1. vor der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft: 500 Franken bis 20'000 Franken
  2. vor dem Landgerichtspräsidium und dem Jugendgericht: 500 Franken bis 20'000 Franken
  3. vor dem Landgericht: 1'000 Franken bis 50'000 Franken

Art. ikel 31 Rechtsmittelverfahren

In Berufungsverfahren und in Revisionsverfahren vor dem Obergericht beträgt die Anwaltsentschädigung 500 Franken bis 15'000 Franken.

In Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz des Obergerichts beträgt die Anwaltsentschädigung 500 Franken bis 3'500 Franken.

3.3 Tarif in Verwaltungsgerichtsverfahren

Art. ikel 32 Verfahren vor Obergericht

In Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beträgt die Anwaltsentschädigung 500 Franken bis 10'000 Franken.

In Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage richtet sich die Anwaltsentschädigung nach den Ansätzen des Artikels 28 Absatz 1 und 2.

Art. ikel 33 Verfahren vor der Expropriationsschätzungskommission

In Verfahren vor der Schätzungskommission nach dem Expropriationsgesetz (RB 3.3211) richtet sich die Anwaltsentschädigung nach den Ansätzen des Artikels 28 Absatz 1. Es wird auf den Schätzungswert abgestellt.

3.4 Gemeinsame Bestimmungen

Art. ikel 34 Stundenansatz

Wird die Anwaltsentschädigung nach Zeitaufwand bemessen, beträgt der Stundenansatz in der Regel 260 Franken.

Bei Vorliegen einer amtlichen Verteidigung oder einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beträgt der Stundenansatz in der Regel 195 Franken.

Gebotene Arbeiten von Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten werden in der Regel zum halben Stundenansatz entschädigt.

Diese Ansätze verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.

Art. ikel 35 Barauslagen

Zusätzlich zum Honorar hat die Anwältin oder der Anwalt Anspruch auf Ersatz der ausgewiesenen Barauslagen wie Porti, Telefonate, Kopien oder Reisespesen.

Kanzleiarbeiten sind im Stundenansatz gemäss Artikel 34 abgegolten.

Für eine Fotokopie werden 0.50 Franken entschädigt.

Auf die Barauslagen kommt die Mehrwertsteuer hinzu.

Art. ikel 36 Entschädigung von Reisezeit

Reisezeit wird nicht als Arbeitszeit entschädigt. Es wird ein Zuschlag zum Honorar gewährt.

Der Zuschlag beträgt 75 Franken pro Stunde, maximal jedoch 300 Franken pro Tag. *

Art. ikel 37 Akontozahlungen bei amtlicher Verteidigung oder unentgeltlicher Rechtsverbeiständung

In begründeten Fällen können der amtlichen Verteidigerin, dem amtlichen Verteidiger oder der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand in gerichtlichen Verfahren auf Gesuch hin Akontozahlungen ausgerichtet werden.

Ein begründeter Fall liegt insbesondere vor, wenn das amtliche Mandat zwölf Monate gedauert hat und voraussichtlich nicht in den nächsten sechs Monaten abgeschlossen werden kann.

4 Schlussbestimmungen

Art. ikel 38 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 29. November 2005 über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement) wird aufgehoben.

Art. ikel 39 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.

Egress

AB 23.09.2022

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
12.07.2022 01.10.2022 Erlass Erstfassung AB 23.09.2022
13.09.2023 01.10.2023 Artikel 36 Abs. 2 geändert AB 22.09.2023

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 12.07.2022 01.10.2022 Erstfassung AB 23.09.2022
Artikel 36 Abs. 2 13.09.2023 01.10.2023 geändert AB 22.09.2023