Dieses Reglement bezweckt die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der richterlichen Behörden sowie den Schutz der Parteien und der anderen am Verfahren beteiligten Personen.
2.3243
Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten
Präambel
gestützt auf Artikel 3a Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Mai 1992 über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221),
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. ikel 1 Zweck
Art. ikel 2 Geltungsbereich
Das Reglement gilt für die akkreditierten Medienschaffenden vor den richterlichen Behörden des Kantons Uri gemäss Kapitel 3 GOG.
2 Akkreditierung
Art. ikel 3 Voraussetzungen für die Akkreditierung
Als ständige Gerichtsberichterstatterinnen oder ‑berichterstatter können Medienschaffende zugelassen werden, welche:
- regelmässig über die Tätigkeit der richterlichen Behörden des Kantons Uri berichten wollen
- Gewähr für die Einhaltung der Pflichten gemäss diesem Reglement bieten und
- über eine genügende fachliche Ausbildung oder über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen
Diese Voraussetzungen können nachgewiesen werden durch:
- ein Anstellungsverhältnis zu einem schweizerischen Medienunternehmen
- einen Vertrag mit einem schweizerischen Medienunternehmen als freischaffende Gerichtsberichterstatterin oder freischaffender Gerichtsberichterstatter oder
- den Eintrag im Berufsregister der journalistisch tätigen Medienschaffenden
Die Akkreditierung ist persönlich und nicht übertragbar und erfolgt in der Regel für eine Dauer von vier Jahren. Eine Erneuerung ist spätestens zwei Monate vor Ablauf dieser Dauer zu beantragen.
Art. ikel 4 Akkreditierung im Einzelfall
In begründeten Fällen können Medienschaffenden für ein bestimmtes Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie den ständigen Gerichtsberichterstatterinnen und ‑berichterstattern eingeräumt werden, auch wenn nicht alle Voraussetzungen gemäss Artikel 3 erfüllt sind.
Art. ikel 5 Zuständigkeit und Verfahren
Zuständig für den Entscheid über die Akkreditierung ist das Präsidium der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte.
Das Gesuch um Akkreditierung ist schriftlich einzureichen. Beizulegen sind ein Lebenslauf mit Foto und die für den Nachweis der Voraussetzungen notwendigen Dokumente.
Der Antrag auf Akkreditierung im Einzelfall ist schriftlich zu begründen.
Die Akkreditierung wird den richterlichen Behörden gemäss Artikel 2 mitgeteilt.
Art. ikel 6 Verzeichnis
Das Präsidium der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte führt ein öffentliches Verzeichnis der ständig akkreditierten Medienschaffenden.
3 Rechte und Pflichten
Art. ikel 7 Anforderungen an die Berichterstattung
Die Berichterstattung hat in Übereinstimmung mit der schweizerischen Rechtsordnung, insbesondere dem Persönlichkeitsrecht, und den für Medienschaffende geltenden Standesregeln zu erfolgen. Jede Art von Vorverurteilung und Blossstellung ist zu unterlassen.
Namen dürfen genannt werden, wenn die Betroffenen damit einverstanden sind oder das öffentliche Interesse dies verlangt und die Namen von der Verfahrensleitung freigegeben wurden.
Art. ikel 8 Meldepflicht
Akkreditierte Medienschaffende, die die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 nicht mehr erfüllen, haben dies dem Präsidium der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte unverzüglich zu melden.
Art. ikel 9 Zugang zu Unterlagen
Die akkreditierten Medienschaffenden erhalten kostenlos:
- die Medienmitteilungen sämtlicher richterlichen Behörden gemäss Artikel 2
- den Rechenschaftsbericht des Obergerichts
- eine Kopie des Entscheids in Zivilstreitigkeiten, Straffällen und Verwaltungssachen, sofern sie an der Verhandlung teilgenommen haben
Vor öffentlichen Verhandlungen, für welche die Absicht zur Teilnahme besteht, erhalten die akkreditierten Medienschaffenden auf Anfrage zudem:
- in Strafsachen eine Kopie der Anklageschrift oder des Strafbefehls
- in Rechtsmittelverfahren vor Obergericht: den angefochtenen Entscheid
Findet keine öffentliche Verhandlung statt, erhalten die akkreditierten Medienschaffenden auf Anfrage Kopien der der öffentlichen Auflage unterliegenden Entscheide (Art. 10).
Die Verfahrensleitung kann den Zugang zu Unterlagen im Einzelfall einschränken oder von Auflagen abhängig machen. Die Dokumente können anonymisiert werden, soweit das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person dies erfordert.
Die erhaltenen Unterlagen inklusive allfälliger Kopien dürfen nicht weitergegeben werden und müssen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vernichtet werden.
Art. ikel 10 Entscheidauflage für Medienschaffende
Die während des Vormonats ergangenen Entscheide des Obergerichts des Kantons Uri stehen den Medienschaffenden ab dem zehnten Tag eines jeden Monats während zehn Arbeitstagen auf der Gerichtskanzlei zur Einsichtnahme offen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme besteht unabhängig von der Akkreditierung.
Entscheide, die von den Verfahrensbeteiligten noch nicht in Empfang genommen wurden, werden bei der Entscheidauflage des nächsten Monats aufgelegt.
Soweit ein Entscheid erst im Dispositiv eröffnet wird, wird dieses aufgelegt. Der begründete Entscheid wird aufgelegt, sobald die Begründung vorliegt.
Soweit es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert, erfolgt die Auflage der Entscheide anonymisiert. Vorbehalten bleiben Entscheide, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aus noch gewichtigeren Gründen des öffentlichen Interesses oder des schutzwürdigen Interesses einer beteiligten Person auch nicht in anonymisierter Form aufgelegt werden.
Die während des Vormonats dem Obergericht des Kantons Uri zugegangenen Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichts, die zu Entscheiden des Obergerichts ergangen sind, werden mit der bundesgerichtlichen Referenznummer angegeben.
Art. ikel 11 Sperrfristen
Bei den Unterlagen nach Artikel 9 Absatz 2, zu denen der Zugang vor der öffentlichen Verhandlung gewährt wird, besteht eine Sperrfrist für die Berichterstattung bis zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns. In begründeten Fällen kann die Verfahrensleitung eine abweichende Sperrfrist festlegen.
Für die übrigen Unterlagen kann die Verfahrensleitung eine Sperrfrist für die Berichterstattung anordnen.
Art. ikel 12 Teilnahme an nicht öffentlichen Verhandlungen
Wird die Öffentlichkeit durch Anordnung des Gerichts von der Verhandlung ausgeschlossen, so kann den akkreditierten Medienschaffenden der Zutritt gewährt werden, sofern keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen der Parteien, Dritter oder des Staats entgegenstehen.
Die Medienschaffenden sind in diesen Fällen zu besonderer Zurückhaltung in der Berichterstattung verpflichtet.
Art. ikel 13 Vorbehaltenes Recht
Die Bestimmungen der anwendbaren Verfahrensordnung über die Öffentlichkeit des Verfahrens und die Anordnungen der verfahrensleitenden Richterin oder des verfahrensleitenden Richters im Einzelfall bleiben vorbehalten.
4 Entzug der Akkreditierung
Art. ikel 14 Wegfall der Voraussetzungen
Das Präsidium der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und Rechtsanwälte kann die Akkreditierung entziehen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 3 nicht mehr erfüllt sind.
Ausserdem kann es jederzeit einen Nachweis verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Akkreditierung gemäss Artikel 3 noch erfüllt sind. Wird dieser Nachweis nicht innert Frist erbracht, kann es die Akkreditierung entziehen.
Art. ikel 15 Sanktion
Das Präsidium der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte kann die Akkreditierung entziehen, wenn in schwerwiegender Weise gegen die für die Berichterstattung aufgestellten Regeln verstossen wurde. Ein solcher Verstoss liegt insbesondere dann vor, wenn der oder die Medienschaffende:
- in schwerwiegender Weise wahrheitswidrig berichtet hat
- konkrete Auflagen des Gerichts oder Sperrfristen missachtet hat
- Unterlagen an Unbefugte weitergegeben hat
- die Persönlichkeitsrechte von Verfahrensbeteiligten nicht gewahrt hat oder
- gegen die Bestimmungen zum Opferschutz, insbesondere Artikel 152 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0), verstossen hat
Die richterlichen Behörden melden dem Präsidium der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte festgestellte Verstösse.
Art. ikel 16 Verfahren
Der Entzug der Akkreditierung erfolgt durch das Präsidium der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte mittels begründeter Verfügung. Der Entzug wird den richterlichen Behörden gemäss Artikel 2 mitgeteilt.
5 Rechtspflege
Art. ikel 17 Rechtspflege
Gegen Verfügungen des Präsidiums kann bei der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte Einsprache erhoben werden.
Gegen den Einspracheentscheid kann beim Obergericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.
Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
6 Schlussbestimmung
Art. ikel 18 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 28.04.2021 | 01.06.2021 | Erlass | Erstfassung | AB 07.05.2021 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 28.04.2021 | 01.06.2021 | Erstfassung | AB 07.05.2021 |