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2.3320

Verordnung zur versuchsweisen Weiterführung der Kostenlenkung im Personalbereich mittels Globalbudget

Vom 03.10.2018 (Stand 01.01.2019)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

Art. ikel 1 Globalbudget: Grundsatz

Die Kostenlenkung im Personalbereich wird für die Dauer dieses Beschlusses mittels Globalbudget-System fortgeführt.

Das Globalbudget-System gilt für sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons, für die der Landrat die Besoldung beschliesst und die der Organisationshoheit des Regierungsrats unterstehen.

Solange das Globalbudget-System für den Personalbereich gilt, ist der Regierungsrat ermächtigt, von folgenden Bestimmungen abzuweichen:

  1. von Artikel 37a ff. der Verordnung vom 9. November 1982 über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung, RB 2.3321) betreffend Stellenplan und Stellenbewirtschaftung
  2. von Artikel 21 der Verordnung vom 21. Oktober 2009 über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV, RB 3.2111) betreffend Jährlichkeit des Budgets sowie Spezifikation und Vergleichbarkeit nach Verwaltungseinheiten sowie von Artikel 23 betreffend Budgetierung bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget

Art. ikel 2 Globalbudget: Abrechnungsmodus

Der Landrat beschliesst das Globalbudget Personalaufwand (Sachgruppe 30) für vier Jahre, indem er das Budget für das erste Jahr beschliesst und die durchschnittliche inflationsbereinigte Kostensteigerungsquote für die drei darauffolgenden Jahre festlegt.

Vorbehalten bleiben der Teuerungsausgleich, den der Regierungsrat nach Artikel 43 der Personalverordnung vom 15. Dezember 1999 (PV. RB 2.4211) beschliesst, exogen bedingte Arbeitgeberbeitragserhöhungen (AHV, Unfall, Pensionskasse) sowie Veränderungen in der Anzahl der Klassen an den kantonalen Schulen.

Exogen bedingte Veränderungen nach Absatz 2 sind dem Landrat zusammen mit der Rechnung zur Kenntnis zu bringen.

Die Verwaltung darf das jährliche Globalbudget im Personalbereich überschreiten, sofern die Summe der Globalbudgets über die Globalbudgetperiode von vier Jahren die Vorgabe gemäss Absatz 1 nicht verletzt.

Art. ikel 3 Berichterstattung

Der Regierungsrat erstattet dem Landrat jährlich Bericht über die Entwicklung der Personalkosten.

Die Finanzkommission ist regelmässig und in geeigneter Weise über den Stand zu informieren.

Art. ikel 4 Inkrafttreten und Befristung

Dieser Landratsbeschluss untersteht dem fakultativen Referendum. Er tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Er ist befristet und gilt bis zum 31. Dezember 2022.

Egress

AB 12.10.2018

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
03.10.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung AB 12.10.2018

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 03.10.2018 01.01.2019 Erstfassung AB 12.10.2018