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2.3323

Reglement über die Koordination im Verwaltungsverfahren

Vom 07.03.1994 (Stand 01.01.2014)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 107 Absatz 2 des Planungs- und Baugesetzes (RB 40.1111), auf Artikel 66b Absatz 2 der Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (RB 2.3321) und auf Artikel 94 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

Art. ikel 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen.

Für Vorhaben, die zwar keiner Baubewilligung bedürfen, die aber nach der Organisationsverordnung koordiniert werden müssen, gelten die Bestimmungen dieses Reglements sinngemäss.

Verfügungen, die für die Verwirklichung der Bauten und Anlagen nicht notwendig sind, die aber damit eng zusammenhängen, wie Subventionsverfügungen und dergleichen, sollen erst getroffen werden, wenn feststeht, dass das Vorhaben rechtskräftig bewilligt ist. Werden sie vorher erlassen, sollen sie jedenfalls mit dem entsprechenden Vorbehalt verbunden werden.

Art. ikel 2 Zweck

Dieses Reglement bestimmt das Leitverfahren, in dem verschiedene behördliche Verfügungen für ein Vorhaben nach Artikel 1 Absatz 1 und 2 inhaltlich und verfahrensmässig koordiniert werden.

Art. ikel 3 Begriffe

Bauten und Anlagen sind jene Vorhaben, die nach eidgenössischem oder kantonalem Recht nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden dürfen.

Als Behörde gelten alle Instanzen, die zur Verwirklichung einer Baute oder Anlage eine Verfügung (Bewilligung, Zustimmung, Genehmigung) treffen müssen.

Leitbehörde ist die Behörde, die das Leitverfahren durchführt.

Art. ikel 4 Bestimmung des Leitverfahrens

Ist für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SR 814.011) nötig, gilt das massgebliche Verfahren im Sinne dieser bundesrätlichen Verordnung als Leitverfahren.

Das für ein Vorhaben geltende Leitverfahren wird im Anhang bestimmt. Der Anhang ist Bestandteil des Reglements.

Die Behörde, bei der ein Gesuch zuerst eingereicht wird, bestimmt das Leitverfahren nach den Regeln der Absätze 1 und 2. Sie teilt ihren Entscheid den Behörden mit, die ebenfalls Verfügungen treffen müssen, damit das Vorhaben verwirklicht werden kann. Bei Meinungsverschiedenheiten über das zu wählende Leitverfahren versuchen die betroffenen Behörden, sich zu einigen. Gelingt das nicht, entscheidet der Regierungsrat.

Steht fest, welches Verfahren als Leitverfahren gilt, hat die Leitbehörde das dem Gesuchsteller mitzuteilen.

Art. ikel 5 Koordinationsverfahren: im Allgemeinen

Sobald das Gesuch eingereicht ist und das Leitverfahren feststeht, prüft die Leitbehörde, welche Verfügungen erforderlich sind, damit das Vorhaben verwirklicht werden kann.

Stellt die Leitbehörde fest, dass Rechtsvorschriften, die sie eigenständig anzuwenden hat, dem Vorhaben entgegenstehen, weist sie das Gesuch ohne weiteres ab.

Trifft das nicht zu und ergibt sich, dass Verfügungen nötig sind, für die die Leitbehörde nicht zuständig ist, leitet sie das Gesuch den zuständigen Behörden weiter.

Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Verfügungen und schicken sie der Leitbehörde. Allenfalls können sie eine verbindliche Stellungnahme abgeben, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 66a Absatz 3 der Organisationsverordnung erfüllt sind.

Die Leitbehörde sichtet sämtliche Verfügungen und Stellungnahmen und vergleicht sie mit jenen, die sie selbständig treffen kann. Zeigen sich Widersprüche, nimmt sie mit den betroffenen Behörden Verbindung auf, um die Widersprüche möglichst zu beseitigen. Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung bleibt dadurch unberührt.

Sind die erforderlichen Verfügungen und Stellungnahmen inhaltlich koordiniert, eröffnet die Leitbehörde diese der gesuchstellenden Person gleichzeitig und mit einer einheitlichen Rechtsmittelbelehrung.

Vorbehalten bleiben insbesondere Bestimmungen des Reglements über die Umweltverträglichkeitsprüfung (RB 40.7017). *

Art. ikel 6 Koordinationsverfahren: gemeindliche Leitbehörde

Ist die Leitbehörde eine Behörde der Gemeinde und zeigt sich, dass zur Verwirklichung des Vorhabens kantonale oder Verfügungen des Bundes erforderlich sind, hat die Leitbehörde das Gesuch der Koordinationsstelle des Kantons (Art. 107 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes) weiterzuleiten. *

Die Koordinationsstelle übernimmt das Koordinationsverfahren für die Verfügungen und Stellungnahmen des Kantons und des Bundes. Ist dieses Verfahren abgeschlossen, schickt sie diese Verfügungen und Stellungnahmen der Leitbehörde.

Die Leitbehörde sichtet diese Verfügungen und Stellungnahmen und vergleicht sie mit jenen, die sie selbständig treffen kann. Zeigen sich Widersprüche, nimmt sie mit der Koordinationsstelle des Kantons Verbindung auf, um die Widersprüche zu beseitigen.

Im Übrigen gilt Artikel 5.

Art. ikel 7 Erledigungsfristen

Kantonale Amtsstellen haben die Geschäfte, welche die Leitbehörde oder die Koordinationsstelle des Kantons ihnen unterbreiten, innert zweier Monate zu erledigen.

Können sie diese Fristen nicht einhalten, haben sie das vor dem Ablauf der Frist schriftlich zu begründen und eine neue Erledigungsfrist anzugeben.

Die Leitbehörde oder die Koordinationsstelle des Kantons sorgt dafür, dass der Gesuchsteller über die verlängerte Erledigungsfrist orientiert wird.

Verfügungen über die Erledigungsfristen sind nicht anfechtbar.

Art. ikel 8 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. März 1994 in Kraft.

A1 Anhang 1: Leitverfahren gemäss Artikel 4 Absatz 2: *

Art. ikel A1-1 *

Leitverfahren (nicht aufgenommen sind jene Bauten und Anlagen, die gemäss Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SR 814.011) der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen):

Nr. Art der Baute oder Anlage Leitverfahren Leitbehörde
1.1 Kantonsstrassen, Gemeindestrassen, Korporationsstrassen Genehmigungsverfahren nach Artikel 30 des Strassengesetzes (RB 50.1111) in Verbindung mit Artikel 20 des Enteignungsgesetzes (RB 3.3211) Regierungsrat
1.2 übrige Strassen und Wege Baubewilligungsverfahren nach Artikel 102 ff. des Planungs- und Baugesetzes (RB 40.1111) zuständige Gemeindebehörde
2.1 Wasserbaumassnahmen an öffentlichen Gewässern Genehmigungsverfahren nach Artikel 12 des Wasserbaugesetzes (RB 40.1211)) Regierungsrat
2.2 Wasserbaumassnahmen an privaten Gewässern Bewilligungsverfahren nach Artikel 19 des Wasserbaugesetzes (RB 40.1211) Baudirektion
3. Gewässernutzung Konzessions- bzw. Bewilligungsverfahren nach Gewässernutzungsgesetz (RB 40.4101) Regierungsrat
4. Deponien Nutzungsplanverfahren nach Artikel 42 des Planungs- und Baugesetzes (RB 40.1111) oder falls ein geeigneter Nutzungsplan bereits besteht, das Bewilligungsverfahren nach Artikel 30 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01) zuständige Gemeindebehörde oder Amt für Umweltschutz
5. Gewässerschutzanlagen Baubewilligungsverfahren nach Artikel 102 ff. des Planungs- und Baugesetzes (RB 40.1111) oder, falls das Enteignungsverfahren durchgeführt wird, das Genehmigungsverfahren nach Artikel 20 des Enteignungsgesetzes (RB 3.3211) zuständige Gemeindebehörde oder Regierungsrat
6. Meliorationswerke Baubewilligungsverfahren nach Artikel 102 ff. des Planungs- und Baugesetzes (RB 40.1111) oder, falls Enteignungsverfahren durchgeführt wird, das Genehmigungsverfahren nach Artikel 20 des Enteignungsgesetzes (RB 3.3211) zuständige Gemeindebehörde oder Regierungsrat
7. Trinkwasserversorgungsanlagen (ohne Grundwassernutzung) Baubewilligungsverfahren nach Artikel 102 ff. des Planungs- und Baugesetzes (RB 40.1111) oder, falls das Enteignungsverfahren durchgeführt wird, das Genehmigungsverfahren nach Artikel 20 des Enteignungsgesetzes (RB 3.3211) zuständige Gemeindebehörde oder Regierungsrat
8. Seilbahnen ohne Bundeskonzession Betriebsbewilligungsverfahren nach Artikel 1 ff. des Seilbahngesetzes (RB 50.3215) Regierungsrat
9. Skilifte Betriebsbewilligungsverfahren nach Artikel 1 des Seilbahnreglements (RB 50.3215) Regierungsrat
10. Schulhausbauten Baubewilligungsverfahren nach Artikel 102 ff. des Planungs- und Baugesetzes (RB 40.1111) zuständige Gemeindebehörde
11. Terrainveränderungen Baubewilligungsverfahren nach Artikel 102 des Planungs- und Baugesetzes (RB 40.1111) zuständige Gemeindebehörde
12. Schlachtlokale Baubewilligungsverfahren nach Artikel 102 des Planungs- und Baugesetzes (RB 40.1111) zuständige Gemeindebehörde
13. Alters-, Pflege- und Invalidenheime Baubewilligungsverfahren nach Artikel 102 des Planungs- und Baugesetzes (RB 40.1111) zuständige Gemeindebehörde
14. Industrielle Betriebe Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 7 des Arbeitsgesetzes (SR 822.11)) Volkswirtschaftsdirektion
15. Reklamen Bewilligungsverfahren nach Artikel 2 der Verordnung über das Reklamewesen (RB 70.1411) zuständige Gemeindebehörde
16. Feuerungsanlagen Baubewilligungsverfahren nach Artikel 102 ff. des Planungs- und Baugesetzes (RB 40.1111) oder, falls es sich um eine Anlage im Sinne des Arbeitsgesetzes (SR 822.11) handelt, das Genehmigungsverfahren nach Artikel 3 der kantonalen Vollziehungsverordnung (RB 20.1111) oder, falls keines dieser Bewilligungsverfahren durchzuführen ist, das Verfahren nach Artikel 10 des Gesetzes über Feuerschutz (RB 30.3111) zuständige Gemeindebehörde oder Volkswirtschaftsdirektion oder zuständige Gemeindebehörde
17. Lawinenverbauungen Projektgenehmigung und Zusicherung von Kantonsbeiträgen durch den Regierungsrat nach Artikel 24 der Kantonalen Waldverordnung (RB 40.2111) oder, falls keine Projektgenehmigung des Regierungsrats gemäss der Kantonalen Waldverordnung (RB 40.2111) erfolgen muss, das Baubewilligungsverfahren nach Artikel 102 ff. des Planungs- und Baugesetzes (RB 40.1111) Regierungsrat oder zuständige Gemeindebehörde
18. Waldbauprojekte Verfahren zur Projektgenehmigung nach Artikel 24 der kantonalen Waldverordnung (RB 40.2111) Regierungsrat
19. Rodungen soweit nicht der Bund zuständig Rodungsbewilligung nach Artikel 5 der Kantonalen Waldverordnung (RB 40.2111) oder, falls die Rodung für die Verwirklichung einer Baute oder Anlage nötig ist, das für dieses Vorhaben geltende Leitverfahren Regierungsrat
20. andere, nicht speziell erwähnte Bauten und Anlagen Baubewilligungsverfahren nach Artikel 102 ff. des Planungs- und Baugesetzes (RB 40.1111)) oder, falls kein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist, das für dieses Vorhaben geltende Leitverfahren zuständige Gemeindebehörde

Egress

AB 18.03.1994

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
07.03.1994 01.03.1994 Erlass Erstfassung AB 18.03.1994
10.07.2007 01.08.2007 Artikel 5 Abs. 7 eingefügt AB 20.07.2007
03.09.2013 01.10.2013 Artikel 6 Abs. 1 geändert AB 20.09.2013
10.09.2013 01.01.2014 Titel A1 geändert AB 20.09.2013
10.09.2013 01.01.2014 Artikel A1-1 totalrevidiert AB 20.09.2013

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 07.03.1994 01.03.1994 Erstfassung AB 18.03.1994
Artikel 5 Abs. 7 10.07.2007 01.08.2007 eingefügt AB 20.07.2007
Artikel 6 Abs. 1 03.09.2013 01.10.2013 geändert AB 20.09.2013
Titel A1 10.09.2013 01.01.2014 geändert AB 20.09.2013
Artikel A1-1 10.09.2013 01.01.2014 totalrevidiert AB 20.09.2013