Sobald das Gesuch eingereicht ist und das Leitverfahren feststeht, prüft die Leitbehörde, welche Verfügungen erforderlich sind, damit das Vorhaben verwirklicht werden kann.
Stellt die Leitbehörde fest, dass Rechtsvorschriften, die sie eigenständig anzuwenden hat, dem Vorhaben entgegenstehen, weist sie das Gesuch ohne weiteres ab.
Trifft das nicht zu und ergibt sich, dass Verfügungen nötig sind, für die die Leitbehörde nicht zuständig ist, leitet sie das Gesuch den zuständigen Behörden weiter.
Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Verfügungen und schicken sie der Leitbehörde. Allenfalls können sie eine verbindliche Stellungnahme abgeben, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 66a Absatz 3 der Organisationsverordnung erfüllt sind.
Die Leitbehörde sichtet sämtliche Verfügungen und Stellungnahmen und vergleicht sie mit jenen, die sie selbständig treffen kann. Zeigen sich Widersprüche, nimmt sie mit den betroffenen Behörden Verbindung auf, um die Widersprüche möglichst zu beseitigen. Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung bleibt dadurch unberührt.
Sind die erforderlichen Verfügungen und Stellungnahmen inhaltlich koordiniert, eröffnet die Leitbehörde diese der gesuchstellenden Person gleichzeitig und mit einer einheitlichen Rechtsmittelbelehrung.
Vorbehalten bleiben insbesondere Bestimmungen des Reglements über die Umweltverträglichkeitsprüfung (RB 40.7017). *