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2.3327

Reglement über die Unterschriftsberechtigung

Vom 03.04.2001 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung, RB 2.3321),

beschliesst:

Art. ikel 1 Begriff und Gegenstand

Die Unterschriftsberechtigung im Sinne dieses Reglements ermächtigt, Verfügungen und andere verbindliche Willenserklärungen für die Direktion, das Amt oder die Abteilung zu unterzeichnen.

Unverbindliche Korrespondenz und Meinungsäusserungen werden nicht erfasst.

Art. ikel 2 Berechtigte Personen

Neben den Personen, die nach Artikel 46 Absatz 2 der Organisationsverordnung unterschriftsberechtigt sind, sind für die nachfolgenden Bereiche zeichnungsberechtigt:

  1. im Bereich der Finanzdirektion:
  1. Schuldbetreibung und Konkurs: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift
  2. Haftumwandlungsbegehren: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift
  3. Steuern: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift. Für Massenverfügungen bleibt die besondere Gesetzgebung vorbehalten
  4. Finanzkontrolle: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift
  5. * Grundstückschätzungen: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift. Für Massenverfügungen bleibt die besondere Gesetzgebung vorbehalten
  1. im Bereich der Bildungs- und Kulturdirektion:
  1. Erteilung von Lehrbewilligungen: Vorsteherin oder Vorsteher des Amts für Volksschulen, Einzelunterschrift
  2. Verfügungen des Pauschalbeitrags gemäss Artikel 3 der Verordnung über Beiträge des Kantons an die Volksschulen (RB 10.1222): Leiterin oder Leiter des Rechnungswesens, Einzelunterschrift
  3. Verfügungen über Beiträge an die allgemeine Weiterbildung gemäss Artikel 21 des Reglements über die Berufs- und Weiterbildung (RB 70.1105), die dem Bereich Integration zugeordnet werden können: Leiterin oder Leiter der Ansprechstelle für Integrationsfragen, Einzelunterschrift
  1. im Bereich der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion:
  1. *
  2. Auszahlung bewilligter Subventionen für Gewässerschutzmassnahmen: Vorsteherin oder Vorsteher des Amtes für Umweltschutz, Einzelunterschrift
  1. im Bereich der Sicherheitsdirektion:
  1. Asyl, Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift
  2. Bussenverfügungen im Strassenverkehr: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, die der Direktionsvorsteher oder die Direktionsvorsteherin dazu ermächtigt, Einzelunterschrift
  3. Administration des Strassen- und Schiffsverkehrs: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift
  4. Militär und Bevölkerungsschutz: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift
  1. im Bereich der Volkswirtschaftsdirektion:
  1. Auszahlung bewilligter Investitionshilfen in der Landwirtschaft: Vorsteher oder Vorsteherin des Amtes für Landwirtschaft, Einzelunterschrift
  2. Auszahlung von Direktzahlungen: Vorsteher oder Vorsteherin des Amtes für Landwirtschaft, Einzelunterschrift
  3. * Verfügungen zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht: Vorsteherin oder Vorsteher des Amts für Landwirtschaft, Einzelunterschrift
  4. * Verträge über landwirtschaftliche Naturschutzbeiträge: Vorsteherin oder Vorsteher des Amts für Landwirtschaft, Einzelunterschrift

Art. ikel 3 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2001 in Kraft.

Egress

AB 20.04.2001

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
03.04.2001 01.05.2001 Erlass Erstfassung AB 20.04.2001
22.10.2002 01.11.2002 Artikel 2 Abs. 1, e) eingefügt AB 01.11.2002
12.08.2003 01.09.2003 Artikel 2 Abs. 1, a), 5. eingefügt AB 29.08.2003
20.04.2010 01.05.2010 Artikel 2 Abs. 1, b) geändert AB 30.04.2010
07.12.2021 01.01.2022 Artikel 2 Abs. 1, e), 3. geändert AB 17.12.2021
07.12.2021 01.01.2022 Artikel 2 Abs. 1, e), 4. eingefügt AB 17.12.2021
16.12.2025 01.01.2026 Artikel 2 Abs. 1, c), 1. aufgehoben 2026-05

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 03.04.2001 01.05.2001 Erstfassung AB 20.04.2001
Artikel 2 Abs. 1, a), 5. 12.08.2003 01.09.2003 eingefügt AB 29.08.2003
Artikel 2 Abs. 1, b) 20.04.2010 01.05.2010 geändert AB 30.04.2010
Artikel 2 Abs. 1, c), 1. 16.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 2026-05
Artikel 2 Abs. 1, e) 22.10.2002 01.11.2002 eingefügt AB 01.11.2002
Artikel 2 Abs. 1, e), 3. 07.12.2021 01.01.2022 geändert AB 17.12.2021
Artikel 2 Abs. 1, e), 4. 07.12.2021 01.01.2022 eingefügt AB 17.12.2021