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2.4211

Personalverordnung

(PV)

Vom 15.12.1999 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. ikel 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis der kantonalen Angestellten, einschliesslich jenes der kantonalen Lehrpersonen. *

Sie gilt auch für das Personal der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Ausgenommen ist das Personal des Kantonsspitals und der Urner Kantonalbank.

Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für einzelne Personalkategorien.

Für Personen, die in einer Behörde, einer Kommission oder einzeln einen öffentlich-rechtlichen Auftrag im Nebenamt erfüllen, gilt die Nebenamtsverordnung (RB 2.2251).

Art. ikel 2 Begriffe

Kantonale Angestellte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unbefristet oder befristet mit einem vollen oder teilweisen Pensum mit dem Kanton in einem Arbeitsverhältnis stehen, einschliesslich die gemäss Verfassung oder Gesetz vom Volk oder vom Landrat im Vollamt gewählten Personen.

Personen im Nebenamt sind solche, die zum Kanton nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis stehen bzw. im Nebenamt in einer Behörde oder Kommission mitwirken.

Art. ikel 3 Ergänzendes Recht

Kann dieser Verordnung oder ihren Ausführungsbestimmungen keine Vorschrift entnommen werden, gelten ergänzend die Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220).

2 Arbeitsverhältnis

2.1 Rechtsnatur

Art. ikel 4

Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich.

2.2 Begründung

Art. ikel 5 * Ausschreibung

Offene Stellen sind öffentlich auszuschreiben.

Abgesehen von den höheren Kaderfunktionen kann der Regierungsrat Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht bestimmen.

Art. ikel 6 Voraussetzungen der Anstellung

Voraussetzung für eine Anstellung ist die fachliche und persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers.

Wenn die Stelle es erfordert, kann die Anstellung vom Ergebnis einer vertrauensärztlichen Untersuchung abhängig gemacht werden.

Voraussetzung für die Anstellung als Lehrperson ist eine abgeschlossene Ausbildung für die zu unterrichtende Stufe. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Schulkommission. Weitergehende Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung bleiben vorbehalten. *

Art. ikel 7 Anstellungs- und Wahlbehörde: im Allgemeinen

Anstellungsbehörde ist der Regierungsrat, soweit die Verfassung, die besondere Gesetzgebung oder diese Verordnung nichts anderes bestimmen.

Der Regierungsrat kann die Anstellungsbefugnis dem Direktionsvorsteher oder der Direktionsvorsteherin, ausnahmsweise einer Behörde oder Kommission delegieren.

Art. ikel 8 Anstellungs- und Wahlbehörde: Volk

Das Volk wählt jene Angestellten, die die Verfassung oder die besondere Gesetzgebung seiner Wahl unterstellt.

Art. ikel 9 Anstellungs- und Wahlbehörde: Landrat

Der Landrat wählt jene Angestellten, die die Verfassung oder die besondere Gesetzgebung seiner Wahl unterstellt. Er wählt zudem die Kanzleidirektorin oder den Kanzleidirektor sowie die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle. *

Das Antragsrecht liegt ausschliesslich beim Regierungsrat.

Dem Landrat sind alle Bewerbungen mitzuteilen, die bis zur Antragstellung nicht zurückgezogen worden sind.

Art. ikel 10 Entstehung des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis entsteht durch den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages, der sich im Rahmen dieser Verordnung bewegt.

Bei Volkswahlen und bei Wahlen durch den Landrat entsteht das Arbeitsverhältnis mit der Wahl.

2.3 Gestaltung und Handhabung

Art. ikel 11 Gestaltung des Arbeitsverhältnisses

Soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, ist die Anstellungsbehörde zuständig, im Rahmen dieser Verordnung das Arbeitsverhältnis zu gestalten, die daraus fliessenden Rechte und Pflichten zu wahren und die erforderlichen Anordnungen zu treffen.

Ist das Volk oder der Landrat Wahlbehörde, handelt an deren Stelle der Regierungsrat.

2.4 Dauer

Art. ikel 12 Grundsatz

Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet und mit der Möglichkeit der Kündigung begründet.

Befristete Arbeitsverhältnisse für Projekte oder andere zeitlich begrenzte Aufgaben sind für längstens vier Jahre zulässig. *

Bei Lehrverträgen gilt die Dauer des Lehrverhältnisses als Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Für Angestellte, die vom Volk gewählt werden, gelten bezüglich der Dauer des Arbeitsverhältnisses die Bestimmungen der Kantonsverfassung über die Amtsdauer.

Art. ikel 13 * Probezeit

Die ersten drei Monate des unbefristeten Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.

Die Anstellungsbehörde kann die Probezeit auf maximal sechs Monate verlängern.

Im befristeten Arbeitsverhältnis dauert die Probezeit einen Monat, wobei eine Verlängerung auf maximal drei Monate zulässig ist.

2.5 Beendigung

Art. ikel 14 Beendigungsgründe

Das Arbeitsverhältnis endet durch:

  1. Kündigung beim unbefristeten Arbeitsverhältnis
  2. Fristablauf beim befristeten Arbeitsverhältnis
  3. fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen
  4. einvernehmliche Auflösung
  5. Erreichen der Altersgrenze
  6. vorzeitige Pensionierung
  7. Auflösung nach Erschöpfung der Lohnfortzahlung infolge Krankheit oder Unfall
  8. Tod
  9. Ablauf der Amtsdauer

Art. ikel 15 * Kündigung beim unbefristeten Arbeitsverhältnis: Fristen

Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis endet durch schriftliche Kündigung durch die angestellte Person oder den Kanton.

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Kalendertagen gekündigt werden.

Nach Ablauf der Probezeit gelten folgende Kündigungsfristen:

  1. ab dem 1. bis und mit dem 9. Anstellungsjahr: drei Monate
  2. ab dem 10. Anstellungsjahr: vier Monate
  3. für Lehrpersonen: generell vier Monate
  4. für Angestellte, die das 55. Altersjahr erfüllt haben und seit mindestens fünf Jahren beim Kanton arbeiten: sechs Monate

Für Angehörige des höheren Kaders beträgt die Kündigungsfrist vier Monate. Der Regierungsrat bezeichnet das höhere Kader.

Das Arbeitsverhältnis kann jeweils auf Ende eines Monats, bei Lehrpersonen jeweils auf Ende eines Schuljahrs gekündigt werden.

Art. ikel 15a * Kündigung beim unbefristeten Arbeitsverhältnis: Kündigung zur Unzeit

Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220). Vorbehalten sind die nachfolgenden Ausnahmen.

Keine Kündigung zur Unzeit liegt vor bei einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit.

Krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeiten von bis zu fünf aufeinanderfolgenden Tagen führen nicht zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist.

Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit müssen die Angestellten auf Verlangen des Kantons nachweisen, dass es sich um eine nicht-arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit handelt. Der Kanton kann ein entsprechendes Arztzeugnis verlangen oder eine vertrauensärztliche Beurteilung anordnen.

Eine fortgesetzte Kündigungsfrist verlängert sich lediglich um die Dauer des Fristunterbruchs.

Art. ikel 16 * Kündigung beim unbefristeten Arbeitsverhältnis: Kündigungsschutz

Die Kündigung durch den Kanton setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus. Sie darf insbesondere nicht missbräuchlich im Sinne des Obligationenrechts (SR 220) sein.

Ein sachlich zureichender Grund liegt namentlich vor:

  1. wenn der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall erschöpft ist
  2. wenn die Arbeitsstelle aufgehoben oder geänderten organisatorischen oder wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst wird und die angestellte Person die Annahme des neuen oder eines anderen zumutbaren Aufgabenbereichs ablehnt oder die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs nicht möglich ist
  3. wenn die angestellte Person ungenügende Leistungen erbringt oder nicht geeignet ist, ihre Aufgaben zu erfüllen
  4. wenn durch das Verhalten der angestellten Person die Aufgabenerfüllung der vorgesetzten Person oder anderer Angestellten erschwert wird
  5. wenn die angestellte Person ihre Verpflichtungen nach dieser Verordnung verletzt hat
  6. wenn die angestellte Person eine strafbare Handlung begangen hat, die nach Treu und Glauben mit der konkreten Aufgabenerfüllung nicht vereinbar ist

Soll eine Kündigung nach Ablauf der Probezeit gemäss Absatz 2 Buchstaben c, d oder e ausgesprochen werden, ist der angestellten Person vorgängig eine angemessene Bewährungsfrist einzuräumen.

Der angestellten Person ist vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Kündigung ist schriftlich zu begründen.

Art. ikel 16a * Kündigung beim unbefristeten Arbeitsverhältnis: Missbräuchliche Kündigung

Kündigt der Kanton ohne sachlich zureichenden Grund und wird die oder der Angestellte nicht wiedereingestellt, richtet der Kanton der entlassenen Person eine Entschädigung aus. Deren Höhe bemisst sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220) über die missbräuchliche Kündigung. Die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung bleibt vorbehalten.

Kündigt die angestellte Person missbräuchlich, hat sie dem Kanton eine Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220) über die missbräuchliche Kündigung zu bezahlen.

Art. ikel 17 * Befristetes Arbeitsverhältnis

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung durch Ablauf der Vertragsdauer.

Eine vorzeitige Kündigung ist möglich. Die Kündigungsfrist beträgt während der Probezeit sieben Tage, danach im ersten Jahr einen Monat und ab dem zweiten Jahr zwei Monate.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Kündigung beim unbefristeten Anstellungsverhältnis sinngemäss.

Art. ikel 18 Fristlose Auflösung aus wichtigem Grund

Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig ohne Einhaltung von Fristen und ohne Beachtung der festen Vertragsdauer jederzeit aufgelöst werden.

Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben unzumutbar macht.

Vor der Entlassung ist die betroffene angestellte Person anzuhören. Die Entlassung ist schriftlich zu begründen, wenn die entlassene Person dies verlangt.

Erweist sich die Entlassung als nicht gerechtfertigt und wird die betroffene Person nicht wiedereingestellt, hat ihr der Kanton eine Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220) über die ungerechtfertigte fristlose Entlassung zu bezahlen. Die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung bleibt vorbehalten. *

Löst der oder die Angestellte das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund fristlos auf, hat der Kanton Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht. Ausserdem hat er Anspruch auf den Ersatz weiteren Schadens.

Art. ikel 19 Einvernehmliche Lösung

Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung schriftlich aufgelöst werden.

Art. ikel 20 Erreichen der Altersgrenze, vorzeitiger Altersrücktritt

Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Altersrücktritt zwischen dem 58. und dem 65. Altersjahr nach der Regelung der Pensionskasse Uri. Vorbehalten bleibt ein ganzer oder teilweiser Aufschub des Altersrücktritts bei einer befristeten Anstellung gemäss Absatz 1a. Lehrpersonen haben das angefangene Schuljahr in der Regel zu beenden. *

Der Regierungsrat kann eine befristete Anstellung in begründeten Ausnahmefällen auch mit Personen eingehen, die das ordentliche Pensionsalter bereits erreicht haben oder vorzeitig pensioniert wurden. Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit Vollendung des 70. Altersjahrs. Die Lohnfortzahlung bei Unfall und Krankheit dauert maximal drei Monate. Es besteht kein Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk. Auf eine Mitarbeitendenbeurteilung kann verzichtet werden. *

Der Regierungsrat kann angestellte Personen, die das 58. Altersjahr erfüllt haben, in den Ruhestand versetzen. In diesem Fall leistet der Kanton der Pensionskasse Uri für die versicherte Person 50 Prozent der wegen der Entlassung fehlenden Altersgutschriften, jedoch ohne Zins. Diese Leistung endigt mit dem erfüllten 62. Altersjahr. *

In ausgewiesenen Härtefällen kann der Regierungsrat beschliessen, den Beitrag des Kantons an die Pensionskasse Uri nach Absatz 2 angemessen zu erhöhen. *

Entscheidet sich der Regierungsrat entgegen dem Willen der betroffenen Person für die vorzeitige Pensionierung, sind die Bestimmungen über die Kündigungsfristen, den Kündigungsschutz und die Abgangsentschädigung sinngemäss anzuwenden.

Der Regierungsrat kann angestellte Personen, die das 58. Altersjahr erfüllt haben, auf deren Wunsch gemäss der Regelung über die Pensionskasse Uri in den Ruhestand versetzen. *

Art. ikel 21 * Erschöpfung der Lohnfortzahlung

Das Arbeitsverhältnis kann unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf das Ende der Lohnfortzahlung aufgelöst werden. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen über den Kündigungsschutz mit Ausnahme von Artikel 15a.

Der Kanton prüft vor Ende der Lohnfortzahlung die Möglichkeiten einer angepassten Weiterbeschäftigung.

Art. ikel 22 Ablauf der Amtsdauer

Das Arbeitsverhältnis der auf Amtsdauer gewählten Angestellten endigt mit dem Tag, an dem die Amtsdauer abläuft.

Artikel 20 Absatz 1 und 5 und Artikel 21 gelten auch für diese Angestellten.

Art. ikel 23 Zuständigkeit

Für den Kanton ist die Anstellungsbehörde zuständig, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu kündigen, die fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen zu verfügen oder die einvernehmliche Auflösung zu vereinbaren.

Ist der Landrat Wahlbehörde, handelt der Regierungsrat an seiner Stelle. Seine Verfügungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedürfen, um gültig zu sein, der Genehmigung durch den Landrat.

Art. ikel 24 * Abgangsentschädigung

Kündigt der Kanton das Arbeitsverhältnis, ohne dass die angestellte Person durch schuldhaftes Verhalten dazu Anlass gibt, hat er der betroffenen Person eine Abgangsentschädigung zu bezahlen. Voraussetzung ist, dass deren Arbeitsverhältnis mit dem Kanton während mindestens 15 Jahren bestanden hat. In ausgewiesenen Härtefällen kann der Regierungsrat von der Mindestdauer abweichen. *

Die Abgangsentschädigung beträgt nach 15 Dienstjahren zwei Monatsgehälter und erhöht sich mit jedem weiteren vollendeten Dienstjahr um ein Monatsgehalt bis auf maximal sechs Monatsgehälter. *

Wird ein Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendet, kann der Regierungsrat eine Entschädigung ausrichten. Die Höhe der Entschädigung beträgt maximal drei Monatsgehälter und ist nach den Umständen des Einzelfalls festzusetzen. Berücksichtigt werden das Alter, die Anzahl Dienstjahre, die persönlichen Verhältnisse der angestellten Person sowie der Grund, der zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat. *

Die vom Volk auf eine Amtsdauer gewählte angestellte Person, welche nach Ablauf der Amtsdauer nicht wieder gewählt wird, erhält eine einmalige Abgangsentschädigung in der Höhe von sechs Monatsgehältern. Keine Entschädigung erhält die Person, die im Zeitpunkt der Nicht-Wiederwahl das 62. Altersjahr erfüllt hat.

Absatz 2 gilt auch, wenn die im ersten Wahlgang nicht wieder gewählte Person auf eine Kandidatur für den zweiten Wahlgang verzichtet.

Bemessungsgrundlage für die Abgangsentschädigung ist der Grundlohn mit dem 13. Monatslohn, der Teuerungszulage und den Sozialzulagen.

Art. ikel 25 * Lohnnachgenuss

Im Todesfall der angestellten Person wird der Lohn bis zum Todestag ausbezahlt. Den Hinterbliebenen werden drei Monatslöhne ausgerichtet und zwar an:

  1. die Ehegattin oder den Ehegatten oder die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner
  2. falls keine Auszahlung nach Buchstabe a erfolgt, den Kindern, für die ein Anspruch auf Familienzulagen besteht
  3. falls keine Auszahlung nach Buchstabe a oder b erfolgt, die Konkubinatspartnerin oder den Konkubinatspartner, sofern ein gemeinsamer Haushalt mit der verstorbenen Person bis zu deren Tod bestand

Führt der Todesfall bei den Hinterbliebenen nach Absatz 1 zu einer finanziellen Notlage, so kann der Regierungsrat auf Gesuch hin von der Anspruchsreihenfolge abweichen und den Lohnnachgenuss auf höchstens sechs Monatslöhne erhöhen.

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen erfolgt die Zahlung bis zum Ende der Befristung, längstens jedoch bis Ende des zweiten, dem Todestag folgenden Monats.

2.6 Vorsorgliche Massnahmen *

Art. ikel 25a * Vorsorgliche Massnahmen

Die Anstellungsbehörde kann Angestellte vorläufig freistellen und die Lohnzahlung ganz oder teilweise aussetzen, wenn:

  1. genügende Hinweise auf das Vorliegen eines wichtigen Grunds zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen
  2. wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet worden ist
  3. zwingende öffentliche Interessen oder eine Administrativuntersuchung dies erfordern

Zur Anordnung unaufschiebbarer vorsorglicher Massnahmen sind alle Vorgesetzten zuständig. Die Anordnung ist so bald wie möglich von der Anstellungsbehörde zu genehmigen.

Die Anstellungsbehörde entscheidet spätestens mit dem Entscheid über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über eine Nach- oder Rückzahlung des Lohns.

3 Pflichten der Angestellten

Art. ikel 26 Arbeitsleistung

Die Angestellten sind zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet.

Sie haben sich rechtmässig, korrekt und freundlich zu verhalten und ihre Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen. Dabei haben sie die Gesamtinteressen des Kantons zu wahren.

Art. ikel 26a * Auftrag der Lehrpersonen

Der Regierungsrat erlässt nach Anhörung der Schulkommissionen ein Reglement über den beruflichen Auftrag der Lehrpersonen (RB 10.1219).

Art. ikel 27 Amtsgeheimnis

Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind.

Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Dienstverhältnisses bestehen.

Art. ikel 28 Annahme von Geschenken

Angestellte dürfen keine Geschenke oder andere Vergünstigungen, die im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung stehen oder stehen könnten, für sich oder für andere annehmen oder sich versprechen lassen.

Ausgenommen sind Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert.

Art. ikel 29 Arbeitszeit, Arbeitsformen

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden.

Folgende Tage sind, sofern es der Dienstbetrieb gestattet, dienstfrei:

  1. die staatlichen und kantonalen Feiertage, jedoch ohne die Gemeindefeiertage
  2. der Güdelmontag
  3. der 24. Dezember Nachmittag
  4. der 31. Dezember Nachmittag

Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften über die Arbeitszeit. Er kann individuelle und flexible Arbeitsformen und die Möglichkeit der Arbeitsteilung einführen.

Vorbehalten bleibt Artikel 29a. *

Art. ikel 29a * Pflichtlektionen der Lehrpersonen

Eine Lektion entspricht einer Zeiteinheit von 45 Minuten pro Woche über ein ganzes Schuljahr.

Für ein Vollpensum sind pro Schulwoche folgende Lektionen zu leisten:

  1. Unterricht am Untergymnasium der Kantonalen Mittelschule Uri: 25 Lektionen
  2. Unterricht am Obergymnasium der Kantonalen Mittelschule Uri: 23 Lektionen
  3. Unterricht an der Kantonalen Berufsfachschule Uri und an der Berufsvorbereitungsschule: 25 Lektionen
  4. Unterricht im Rahmen der Berufsmaturität: 23 Lektionen

Der Regierungsrat kann für den Unterricht in einzelnen Fächern die Pflichtlektionen abweichend von den Ansätzen nach Absatz 2 festlegen. Er regelt die Pflichtlektionen für Lehrpersonen, die auf verschiedenen Stufen Unterricht erteilen.

Ab dem 55. Altersjahr wird das Pflichtpensum für Lehrpersonen bei einem Anstellungsgrad ab 30 Prozent um 7 Prozent und ab dem 60. Altersjahr um 10 Prozent reduziert. Die Reduktion wird ab jenem Jahr gewährt, in dem das Altersjahr erfüllt wird. *

Art. ikel 30 Überstundenarbeit

Wenn es die Umstände erfordern, sind die Angestellten zur Leistung von Überstundenarbeit verpflichtet, soweit ihnen dies nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.

Anspruch auf zeitliche Kompensation oder, soweit eine solche nicht möglich ist, auf Vergütung, besteht nur dann, wenn die Überstundenarbeit zum Voraus angeordnet wird.

Ausnahmsweise kann der Regierungsrat die Kompensation oder Vergütung von Überstundenarbeit nachträglich genehmigen. *

Art. ikel 31 Stellvertretung, vorübergehende Zuweisung anderer Arbeit

Angestellte sind, soweit zumutbar, verpflichtet, Stellvertretungen und vorübergehend andere Arbeiten zu übernehmen, auch wenn diese nicht in ihren besonderen Tätigkeitsbereich fallen.

Art. ikel 32 Versetzung

Wenn es die Umstände erfordern, kann den Angestellten, die nicht vom Volk oder vom Landrat gewählt sind, jederzeit eine den Fähigkeiten und der Eignung entsprechende andere Funktion zugewiesen werden.

Vor einer Versetzung ist der betroffenen Person das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Versetzung ist schriftlich zu begründen.

Eine mit der Zuweisung einer anderen Stelle oder Arbeit verbundene Lohnreduktion kann nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins angeordnet werden.

Zuständig für die Versetzung ist direktionsintern die Anstellungsbehörde und direktionsübergreifend der Regierungsrat.

Art. ikel 33 Nebenbeschäftigung

Nebenbeschäftigungen der Angestellten dürfen die Aufgabenerfüllung nicht nachteilig beeinflussen.

Für Nebenbeschäftigungen, die die Angestellten während der Arbeitszeit beanspruchen, ihre Arbeitsleistung beeinträchtigen oder im Hinblick auf ihre amtliche Tätigkeit zu Interessenkollisionen führen können, ist die Bewilligung der Anstellungsbehörde einzuholen.

Die Anstellungsbehörde ist verpflichtet, auch andere Nebenbeschäftigungen zu untersagen, sobald sich Übelstände zeigen.

Art. ikel 34 Öffentliche Nebenämter

Angestellte, die sich um ein öffentliches Nebenamt bewerben wollen, melden dies der Anstellungsbehörde. Deren Bewilligung ist erforderlich, sofern Arbeitszeit beansprucht wird. Vorbehalten bleiben Ämter mit Amtszwang.

Der Regierungsrat regelt die Kompensationspflicht, wenn öffentliche Ämter während der Arbeitszeit ausgeübt werden.

Art. ikel 35 Wohnsitz und Dienstwohnung

Sofern ein öffentliches Interesse besteht, kann die Anstellungsbehörde den Angestellten einen bestimmten Wohnsitz vorschreiben oder eine Dienstwohnung zuweisen.

Für die Dienstwohnung ist eine marktübliche Miete zu bezahlen.

Sofern der Wohnsitz mit dem Arbeitsort nicht zusammenfällt, entsteht kein Anspruch auf eine Barvergütung oder eine anderweitige Entschädigung.

Art. ikel 36 Haftung

Die Angestellten sind für den Schaden verantwortlich, den sie dem Kanton absichtlich oder grobfahrlässig zufügen.

4 Rechte der Angestellten

4.1 Lohn

Art. ikel 37 Lohngleichheit

Angestellte haben bei vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung, soweit diese für die Arbeit von Nutzen sind, Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

Das zuständige Amt führt regelmässig eine Lohngleichheitsanalyse durch. *

Art. ikel 38 Begriff

Der Lohn setzt sich zusammen aus dem Grundlohn, dem 13. Monatslohn, der Teuerungszulage, den Sozialzulagen, den Dienstaltersgeschenken und den besonderen Zulagen.

Art. ikel 39 Lohnklassen und Lohnstufen

Die Lohnklassen und die Lohnstufen gliedern sich nach den Lohntabellen im Anhang.

Für das Staatspersonal gilt die Lohntabelle im Anhang 1, für das Lehrpersonal jene im Anhang 2. Beide sind Bestandteile dieser Verordnung.

Art. ikel 40 Stufenanstieg

Den Angestellten wird jeweils auf den 1. Januar ein Stufenanstieg gewährt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind. Der Stufenanstieg richtet sich nach den im Anhang 1 bzw. 2 enthaltenen Lohntabellen.

Beginnt ein Dienstverhältnis spätestens am 1. Juli, bei Lehrpersonen spätestens am 1. August, so gilt das betreffende Kalenderjahr für den Stufenanstieg als erstes Dienstjahr.

Voraussetzung für jeden Stufenanstieg sind die gute, für die betreffende Funktion erwartete Leistung und Verhaltensweise der angestellten Person. Die Entscheidung über den Stufenanstieg muss sich für Angestellte, die nicht vom Volk gewählt werden, auf ein Mitarbeitergespräch mit anschliessender schriftlicher Mitarbeiterbeurteilung stützen. *

Zuständig, den Stufenanstieg zu beschliessen, sind:

  1. der Regierungsrat für Angestellte, die das Volk oder der Landrat gewählt hat
  2. die Anstellungsbehörde für Angestellte, die durch eine andere Behörde oder eine Kommission gewählt worden sind
  3. der zuständige Direktionsvorsteher oder die zuständige Direktionsvorsteherin in den übrigen Fällen

Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement. Für die Mitarbeitergespräche sieht er vor, dass diese mit Zielvereinbarungen und Erfolgskontrollen verbunden sind.

Art. ikel 41 Stufenbeschleunigung und Beförderung bei andauernder ausgezeichneter Leistung

In Ausnahmefällen kann der Regierungsrat den Stufenanstieg beschleunigen.

Für mehrjährige, ausgezeichnete Leistungen bleibt Artikel 47 vorbehalten.

Art. ikel 42 Ausserordentliche Zuwendungen

Bei ausserordentlich guten Leistungen kann die zuständige Direktion ausgewiesene Angestellte oder Angestelltengruppen mit einer einmaligen Zuwendung belohnen. *

Der Regierungsrat bestimmt jährlich die Höchstsumme, die für ausserordentliche Zuwendungen zur Verfügung steht.

Art. ikel 43 Teuerungsausgleich

Die Lohnansätze der im Anhang enthaltenen Lohntabellen entsprechen einem Indexstand der Konsumentenpreise von 100 Punkten gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise per 1. Mai 1993.

Der Regierungsrat kann die Lohnansätze jeweils auf Jahresanfang ganz oder teilweise der Teuerung anpassen. Der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise Ende November ist dabei richtungsweisend. Bei seinem Entscheid lässt sich der Regierungsrat von der Wirtschaftslage und der Lage der Kantonsfinanzen leiten. Wenn es die Verhältnisse erlauben, kann er die nicht ausgeglichene Teuerung zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise wieder ausgleichen.

Art. ikel 44 13. Monatslohn

Die Angestellten haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn.

Der 13. Monatslohn entspricht einem Zwölftel des Grundgehaltes, einschliesslich der Teuerungszulage.

Tritt der oder die Angestellte während des Dienstjahres in den Dienst ein oder verlässt er oder sie den Dienst, so wird der Anspruch anteilmässig gekürzt.

Der 13. Monatslohn wird in der Regel im November ausgerichtet.

Art. ikel 45 Einreihung der Stellen

Die Stellen werden entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad bewertet und einer bestimmten Lohnklasse zugeordnet.

Der Schwierigkeitsgrad eines Arbeitsplatzes wird durch ein Funktionsbewertungssystem bestimmt.

In diesem Rahmen setzt der Regierungsrat den Einreihungsplan fest. Er reiht die Stellen in die Lohnklassen ein.

Gestützt darauf bestimmt die Anstellungsbehörde die Einreihung im Einzelfall.

Art. ikel 46 Neubewertung

Hat sich der Schwierigkeitsgrad einer Stelle wesentlich geändert, nimmt die Anstellungsbehörde die Neubewertung und gegebenenfalls eine Neueinreihung vor.

Art. ikel 47 Beförderung

Eine Beförderung in eine höhere Lohnklasse setzt eine Funktionsänderung mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad voraus. Die Anstellungsbehörde prüft diese Voraussetzungen und setzt gegebenenfalls die neue Lohnklasse und die entsprechende Stufe fest.

Eine Beförderung in eine höhere Lohnklasse ist auch möglich, wenn der oder die Angestellte während mehrerer Jahre eine ausgezeichnete Leistung erbracht hat. Zuständig hiefür ist der Regierungsrat. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht in diesem Fall jedoch nicht.

Art. ikel 48 Mitwirkung des zuständigen Amtes

Bei der Einreihung, Neubewertung, Neueinreihung oder Beförderung von Angestellten, die das Volk, der Landrat oder der Regierungsrat wählt bzw. anstellt, ist das zuständige Amt[1] vorgängig anzuhören.

In den übrigen Fällen unterbreitet die Anstellungsbehörde ihren Vorschlag zur Einreihung, Neubewertung, Neueinreihung oder Beförderung dem zuständigen Amt[2]. Können sie sich nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat.

4.2 Zulagen, Dienstaltersgeschenk und besondere Vergütungen

Art. ikel 49 * Dienstaltersgeschenk

Jeder angestellten Person wird nach zehn und je weiteren fünf effektiv geleisteten Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk ausgerichtet. Nach zehn Jahren beträgt dieses eine Woche bezahlten Urlaub, nach 15 Jahren beträgt dieses zwei Wochen bezahlten Urlaub, ab 20 Dienstjahren vier Wochen bezahlten Urlaub.

Auf Wunsch der angestellten Person wird das Dienstaltersgeschenk ganz oder teilweise ausbezahlt.

Der Regierungsrat kann ausnahmsweise ein solches Dienstaltersgeschenk auch in anderen Fällen zusprechen.

Art. ikel 50 Familien- und Haushaltszulage

Die Familienzulagen werden als Geburts- und als Kinderzulagen ausgerichtet. Anspruch und Höhe dieser Zulagen richten sich nach dem Gesetz über die Familienzulagen (RB 20.2511).

Angestellte, die Anspruch auf eine Kinderzulage haben, erhalten jährlich eine Haushaltszulage von 1'200 Franken.

Art. ikel 51 Spesen

Spesen und Auslagen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben werden den Angestellten ersetzt.

Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und die Höhe der Vergütungen.

Art. ikel 52 Besondere Zulagen

Der Regierungsrat regelt die Entschädigung für:

  1. Überzeit, Nacht-, Wochenend-, Feiertags- und Pikettdienst
  2. Dienstleistungen, die die Mitarbeit von Familienangehörigen oder Drittpersonen erfordern
  3. Stellvertretungs- und andere Aufgaben ausserhalb des Arbeitsplatzwertes
  4. besondere Aufgaben der Lehrpersonen, wie Klassenlehrperson, Betreuung von Matura- und selbstständigen Vertiefungsarbeiten

4.3 Entlöhnung während der Verhinderung an der Arbeitsleistung

Art. ikel 53 * Militärische und ähnliche Dienstleistungen

Bei obligatorischen oder freiwilligen militärischen und ähnlichen Dienstleistungen (namentlich Zivildienst, Schutzdienst, Rotkreuzdienst) erhalten Angestellte während drei Monaten pro Jahr den Lohn.

Bemessungsgrundlage für den Lohn ist der Grundlohn mit dem 13. Monatslohn, der Teuerungszulage und den Sozialzulagen.

Für freiwillige Dienstleistung ist die Zustimmung der zuständigen Direktion erforderlich.

Die Erwerbsausfallentschädigung oder andere Entschädigungen fallen dem Kanton zu, soweit sie den Lohnanspruch nicht übersteigen.

Der Lohn während der obligatorischen oder freiwilligen Dienstleistung kann, soweit er die Erwerbsausfallentschädigung übersteigt, ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn das Arbeitsverhältnis seitens der oder des Angestellten innert sechs Monaten nach Beendigung des Diensts gekündigt wird.

Art. ikel 54 * Krankheit

Die Angestellten beziehen bei Krankheit innerhalb eines Jahrs folgenden Lohn:

  1. für die ersten drei Monate den vollen Lohn
  2. für weitere drei Monate 75 Prozent des Lohns
  3. für weitere drei Monate 50 Prozent des Lohns

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, längstens aber nach neun Monaten, endet die Lohnfortzahlung.

Der Kanton oder die Personalverbände können eine Krankentaggeldversicherung anbieten. Der Kanton kann Leistungen der Krankentaggeldversicherung bevorschussen.

Art. ikel 55 * Unfall

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls hat die angestellte Person Anspruch auf den vollen Lohn.

Bei Berufsunfällen dauert der Anspruch, bis die volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt wird, längstens während 730 Kalendertagen. Bei Nicht-Betriebsunfällen besteht der Anspruch längstens während 365 Kalendertagen.

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen dauert der Anspruch längstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.

Der Kanton kann die Leistungen der Unfallversicherung bevorschussen.

Art. ikel 56 Härtefall

Liegen besondere Umstände vor, vor allem in Härtefällen oder bei sehr langer Dienstzeit, kann der Regierungsrat bei unfall- oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eine längerdauernde Lohnfortzahlung bewilligen.

Art. ikel 57 Unfallversicherung

Die Unfallversicherung der Angestellten richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung.

Der Regierungsrat legt den Anteil fest, den die Angestellten für den auf die Nichtberufsunfälle entfallenden Teil der Prämie zu leisten haben. Die restliche Prämie trägt der Kanton.

Art. ikel 58 * Weitere Regelungen zur Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall

Im Umfang der krankheits- oder unfallbedingten Lohnfortzahlung gehen die Ansprüche der angestellten Person gegenüber einer staatlichen Sozialversicherung, einer vom Kanton oder von den Personalverbänden abgeschlossenen Unfall- oder Krankentaggeldversicherung sowie gegenüber haftpflichtigen Dritten auf den Kanton über.

Wird das Taggeld der obligatorischen Unfallversicherung oder der Krankentaggeldversicherung wegen groben Selbstverschuldens oder Eingehens einer besonderen Gefährdung gekürzt, wird die Lohnfortzahlung im Regelfall im gleichen Verhältnis gekürzt.

Absenzen wegen Krankheit oder Unfall sind unverzüglich der vorgesetzten Person zu melden, wobei bei einer Absenz, die fünf Arbeitstage übersteigt, ein Arztzeugnis vorzulegen ist. Der Kanton hat zudem das Recht, jederzeit ein Arztzeugnis zu verlangen, das sich über den Grad und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausspricht.

In begründeten Fällen kann der Kanton eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.

Bei mangelnder Mitwirkung, namentlich wenn die angestellte Person die Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung verweigert oder verzögert, kann die Anstellungsbehörde die Lohnfortzahlung kürzen oder einstellen.

Art. ikel 59 * Urlaub aus familiären Gründen und andere Absenzen

Die Angestellten haben bei Geburt eines eigenen Kinds Anspruch auf einen Urlaub. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

Der Regierungsrat bestimmt den Anspruch auf weitere bezahlte Absenzen im Reglement.

4.4 Weitere Rechte

Art. ikel 60 Ferien

Der Ferienanspruch beträgt jährlich:

  1. bis zum erfüllten 20. Altersjahr: 30 Arbeitstage
  2. vom 21. bis zum erfüllten 59. Altersjahr: 25 Arbeitstage
  3. ab dem 60. Altersjahr: 30 Arbeitstage

Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das Altersjahr erfüllt wird.

Die Ferien dienen der Erholung. Sie sind so zu verteilen, dass der geregelte Arbeitsablauf gewährleistet ist.

Der Regierungsrat regelt namentlich:

  1. den Ausgleich von Krankheits- und Unfalltagen sowie des Mutterschaftsurlaubs während der Ferien
  2. die Kürzung der Ferien bei längerer Dienstabwesenheit infolge einer Krankheit, eines Unfalls sowie militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen

Ausnahmsweise kann der Regierungsrat mit bestimmten Angestellten oder Angestelltenkategorien, namentlich bei unregelmässigen Arbeitszeiten von Teilzeitbeschäftigten, die Abgeltung des Ferienanspruchs vereinbaren.

Der Ferienanspruch der Lehrerinnen und Lehrer an kantonalen Schulen richtet sich nach der Schulzeit, den betrieblichen Bedürfnissen und den besonderen Verhältnissen der Lehraufgaben. Der Regierungsrat erlässt dazu nähere Vorschriften. Er kann dabei von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen.

Art. ikel 61 * Berufliche Förderung

Die berufliche Fort- und Weiterbildung wird auf allen Stufen gefördert. Der Kanton sorgt für ein angemessenes und zielgerichtetes Fort- und Weiterbildungsprogramm.

Der Regierungsrat regelt das Nähere.

Art. ikel 62 Arbeitszeugnis

Die Angestellten können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt.

Wenn die angestellte Person es verlangt, hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.

Art. ikel 63 Mitspracherecht

In allgemeinen Personalfragen steht den Angestellten ein Mitspracherecht zu. Sie üben dieses Recht durch ihre Personalverbände aus.

Die Vorgesetzten informieren die Angestellten unter Wahrung von persönlichen und betrieblichen Interessen möglichst frühzeitig über Tatsachen und Vorhaben, die für ihre Tätigkeit von Bedeutung sind.

Der Regierungsrat fördert das Vorschlagswesen.

Art. ikel 64 * Personalvorsorge

Die Angestellten sind verpflichtet, nach der Regelung über die Pensionskasse Uri der Pensionskasse Uri beizutreten.

Art. ikel 65 Datenschutz

Die mit der Personalverwaltung beauftragten Stellen sind berechtigt, zu diesem Zweck notwendige Personendaten zu erheben und zu bearbeiten.

Der Datenschutz, namentlich das Einsichtsrecht in die persönlichen Daten der Angestellten, richtet sich nach dem Gesetz über den Schutz von Personendaten (RB 2.2511).

4.5 Diskriminierungsverbot

Art. ikel 66 * Gleichstellung der Geschlechter

Der Regierungsrat sorgt für die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung und Chancengleichheit der Geschlechter.

Er achtet bei der Besetzung von Kaderstellen auf eine möglichst gleichmässige Vertretung der Geschlechter.

Art. ikel 67 * Schutz vor Diskriminierung

Der Kanton sorgt dafür, dass niemand aufgrund von Persönlichkeitsmerkmalen, wie Geschlecht, Herkunft, Sprache, Religion, geschlechtliche Orientierung, Beeinträchtigung oder vergleichbare Persönlichkeitsmerkmale, diskriminiert wird.

Der Regierungsrat beauftragt eine unabhängige, externe Kontaktstelle, die die betroffenen Personen berät und den vorgesetzten Stellen geeignete Empfehlungen erteilt.

Der Regierungsrat kann der Kontaktstelle weitere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot übertragen.

4.5a Gesundheitsschutz *

Art. ikel 67a *

Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (SR 822.11) zum Gesundheitsschutz im Allgemeinen und bei Mutterschaft bleiben vorbehalten.

4.6 Ausnahmen

Art. ikel 68

In besonderen Fällen kann die Anstellungs- und Wahlbehörde von den Bestimmungen dieses Kapitels abweichen. Insbesondere kann sie statt einer Lohnklasse Stundenlöhne oder Fixa festlegen.

Abweichungen sind unzulässig, soweit sie die Rechte der Angestellten ausweiten.

5 Organisation

Art. ikel 69 Kommission für Personalfragen

Die Kommission für Personalfragen ist Gesprächspartnerin und beratendes Organ des Regierungsrates in Personalangelegenheiten, namentlich beim Vollzug der Personalverordnung (RB 2.4211).

Der Regierungsrat und die Personalverbände bezeichnen je die Hälfte der Kommission.

Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement.

Art. ikel 70 Zuständiges Amt

Das zuständige Amt berät die Verwaltung und koordiniert in Personal- und Organisationsfragen. Es sorgt für eine einheitliche Anwendung der arbeitsrechtlichen Bestimmunen und erarbeitet die Grundlagen für die Personalpolitik. Diese Grundlagen berücksichtigen die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Anlagen von Personen mit Beeinträchtigung. *

Es ist vor personalrechtlichen Verfügungen anzuhören. Für die Einreihung, Neueinreihung und Beförderung bleibt das besondere Verfahren nach dieser Verordnung vorbehalten.

6 Rechtsschutz

Art. ikel 71 Personalrechtliche Verfügungen

Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, erlässt die Anstellungsbehörde eine personalrechtliche Verfügung.

Solche Verfügungen sind nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) zu erlassen und direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht anfechtbar.

Verfügungen über eine Neubewertung nach Artikel 46 sind zuerst mit Einsprache anfechtbar.

Art. ikel 72 Gerichtsentscheide

Hält das Obergericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses für ungerechtfertigt, erlässt es einen entsprechenden Feststellungsentscheid.

Lautet das Urteil des Gerichts auf Nichtigkeit der Auflösungsverfügung, wirkt es unmittelbar. In den übrigen Fällen hat der Regierungsrat zu entscheiden, ob er trotz des Gerichtsurteils an der Auflösungsverfügung festhält. Hält er daran fest, hat der oder die betroffene Angestellte Anspruch auf Schadenersatz.

Art. ikel 73 Kostenlosigkeit und Verfahren

Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zum Streitwert gemäss Artikel 114 Buchstabe c der schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) sind für beide Parteien kostenlos. *

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

6a Steuerung durch Globalbudget *

Art. ikel 73a * Globalbudget: Grundsatz

Die Kostenlenkung im Personalbereich wird mittels Globalbudget-System geführt.

Das Globalbudget-System gilt für sämtliche kantonalen Angestellten, für die der Landrat die Besoldung beschliesst und die der Organisationshoheit des Regierungsrats unterstehen.

Der Regierungsrat kann im Rahmen des bewilligten Globalbudgets eine begrenzte Anzahl angepasster und befristeter Arbeits- und Praktikumsplätze zur Verfügung stellen für Personen ausserhalb der Kantonalen Verwaltung, die aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind oder für die die Vermittlung aus arbeitsmarktlichen Gründen erschwert ist. Er ordnet das Nähere in einem Reglement.

Der Regierungsrat ist ermächtigt, von Artikel 21 der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (RB 3.2111) betreffend Jährlichkeit des Budgets sowie Spezifikation und Vergleichbarkeit nach Verwaltungseinheiten sowie von Artikel 23 betreffend Budgetierung bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget abzuweichen.

Art. ikel 73b * Globalbudget: Abrechnungsmodus

Der Landrat beschliesst das Globalbudget Personalaufwand jeweils für vier Jahre, indem er das Budget für das erste Jahr beschliesst und die durchschnittliche inflationsbereinigte Kostensteigerungsquote für die drei darauffolgenden Jahre festlegt.

Vorbehalten bleiben exogen bedingte Veränderungen nach Artikel 73c.

Mit dem Budget ist jeweils die Anpassung des Globalbudgets dem Landrat zur Kenntnis zu bringen. Basis bilden die Veränderungen vom Juli des Vorjahrs bis zum Juni des aktuellen Jahrs. Der Regierungsrat hat jeweils im Umfang der exogenen Faktoren das Globalbudget zu aktualisieren.

Die Verwaltung darf die jährliche Globalbudgettranche im Personalbereich überschreiten, sofern die Summe der Globalbudgets über die Globalbudgetperiode von vier Jahren die Vorgabe gemäss Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 nicht verletzt.

Art. ikel 73c * Globalbudget: exogene Faktoren

Faktoren, die der Regierungsrat nicht aktiv durch Personalentscheide beeinflussen kann, gelten als exogene Faktoren. Das Globalbudget ist entsprechend anzupassen. Bei den exogenen Faktoren werden folgende Kategorien unterschieden:

  1. der Teuerungsausgleich gemäss Artikel 43, exogen bedingte Arbeitgeberbeitragserhöhungen sowie Veränderungen in der Anzahl der Klassen an den kantonalen Schulen
  2. Erhöhung Globalbudget durch Beschluss des Landrats
  3. exogene Faktoren gestützt auf Artikel 41 und Artikel 51 der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (RB 3.2111)
  4. exogene Faktoren, die durch Bundesvorgaben verursacht sind
  5. weitere exogene Faktoren

Exogene Faktoren sind explizit als solche zu bezeichnen und zu begründen sowie das finanzielle Ausmass abzuschätzen.

Art. ikel 73d * Globalbudget: Berichterstattung

Der Regierungsrat erstattet dem Landrat jährlich zusammen mit der Rechnung Bericht über die Entwicklung der Personalkosten.

Die Finanzkommission ist regelmässig und in geeigneter Weise über den Stand zu informieren.

7 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. ikel 74 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. ikel 75 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Dienst- und Besoldungsverordnung für die Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung vom 12. Juli 1962 wird aufgehoben.

Art. ikel 76 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderungen und Ergänzungen weiterer Rechtserlasse finden sich im Anhang 3, der Bestandteil dieser Verordnung ist[3].

Art. ikel 77 * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. April 2022

Alle Fristen, die beim Inkrafttreten des neuen Rechts bereits laufen, richten sich nach dem bisherigen Recht.

Für Angestellte, die bei Inkrafttreten der Änderungen von Artikel 49 weniger als 24 Monate vor einem Dienstaltersgeschenk für 25 oder 40 Jahre stehen, gilt für das nächste Dienstaltersgeschenk das alte Recht.

Art. ikel 78 Inkrafttreten

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt[4]. Er kann sie, gesamthaft oder für einzelne Angestelltengruppen, schrittweise in Kraft setzen[5].

Egress

AB 24.12.1999

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
15.12.1999 01.01.2001 Erlass Erstfassung AB 24.12.1999
15.12.1999 01.01.2002 Artikel 40 Abs. 3 eingefügt AB 09.06.2000
26.09.2001 01.02.2002 Titel 4.5a eingefügt AB 05.10.2001
26.09.2001 01.02.2002 Artikel 67a eingefügt AB 05.10.2001
08.06.2005 01.01.2006 Artikel 24 totalrevidiert AB 17.06.2005
16.11.2005 01.01.2006 Artikel 20 Abs. 2 geändert AB 25.11.2005
16.11.2005 01.01.2006 Artikel 20 Abs. 3 geändert AB 25.11.2005
05.11.2007 01.08.2008 Artikel 1 Abs. 1 geändert AB 16.11.2007
05.11.2007 01.08.2008 Artikel 6 Abs. 3 eingefügt AB 16.11.2007
05.11.2007 01.08.2008 Artikel 29 Abs. 4 eingefügt AB 16.11.2007
05.11.2007 01.08.2008 Artikel 29a eingefügt AB 16.11.2007
05.11.2007 01.08.2008 Artikel 52 Abs. 1, d) eingefügt AB 16.11.2007
21.10.2010 keine Angabe Artikel 9 Abs. 1 geändert AB 30.10.2009
25.05.2011 01.08.2012 Anhang 2 Inhalt geändert AB 03.06.2011
26.06.2013 01.01.2014 Artikel 20 Abs. 5 geändert AB 05.07.2013
26.06.2013 01.01.2014 Artikel 64 totalrevidiert AB 05.07.2013
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 5 totalrevidiert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 12 Abs. 2 geändert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 13 totalrevidiert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 14 Abs. 1, g) geändert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 15 totalrevidiert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 15a eingefügt AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 16 totalrevidiert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 16a eingefügt AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 17 totalrevidiert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 18 Abs. 4 geändert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 20 Abs. 1 geändert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 20 Abs. 1a eingefügt AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 21 totalrevidiert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 24 Abs. 1 geändert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 24 Abs. 1a eingefügt AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 24 Abs. 1b eingefügt AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 25 totalrevidiert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Titel 2.6 eingefügt AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 25a eingefügt AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 26a eingefügt AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 29 Abs. 2, c) aufgehoben AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 29 Abs. 2, e) geändert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 29a Abs. 4 geändert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 30 Abs. 3 eingefügt AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 37 Abs. 2 eingefügt AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 42 Abs. 1 geändert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 49 totalrevidiert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 52 Abs. 1, a) geändert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 53 totalrevidiert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 54 totalrevidiert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 55 totalrevidiert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 58 totalrevidiert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 59 totalrevidiert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 60 Abs. 1, a) geändert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 60 Abs. 1, b) geändert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 60 Abs. 1, c) geändert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 60 Abs. 4, a) geändert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 60 Abs. 4, b) geändert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 61 totalrevidiert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 66 totalrevidiert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 67 totalrevidiert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 70 Abs. 1 geändert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 73 Abs. 1 geändert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Titel 6a eingefügt AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 73a eingefügt AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 73b eingefügt AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 73c eingefügt AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 73d eingefügt AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 77 totalrevidiert AB 06.05.2022

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 15.12.1999 01.01.2001 Erstfassung AB 24.12.1999
Artikel 1 Abs. 1 05.11.2007 01.08.2008 geändert AB 16.11.2007
Artikel 5 27.04.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 06.05.2022
Artikel 6 Abs. 3 05.11.2007 01.08.2008 eingefügt AB 16.11.2007
Artikel 9 Abs. 1 21.10.2010 keine Angabe geändert AB 30.10.2009
Artikel 12 Abs. 2 27.04.2022 01.01.2023 geändert AB 06.05.2022
Artikel 13 27.04.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 06.05.2022
Artikel 14 Abs. 1, g) 27.04.2022 01.01.2023 geändert AB 06.05.2022
Artikel 15 27.04.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 06.05.2022
Artikel 15a 27.04.2022 01.01.2023 eingefügt AB 06.05.2022
Artikel 16 27.04.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 06.05.2022
Artikel 16a 27.04.2022 01.01.2023 eingefügt AB 06.05.2022
Artikel 17 27.04.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 06.05.2022
Artikel 18 Abs. 4 27.04.2022 01.01.2023 geändert AB 06.05.2022
Artikel 20 Abs. 1 27.04.2022 01.01.2023 geändert AB 06.05.2022
Artikel 20 Abs. 1a 27.04.2022 01.01.2023 eingefügt AB 06.05.2022
Artikel 20 Abs. 2 16.11.2005 01.01.2006 geändert AB 25.11.2005
Artikel 20 Abs. 3 16.11.2005 01.01.2006 geändert AB 25.11.2005
Artikel 20 Abs. 5 26.06.2013 01.01.2014 geändert AB 05.07.2013
Artikel 21 27.04.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 06.05.2022
Artikel 24 08.06.2005 01.01.2006 totalrevidiert AB 17.06.2005
Artikel 24 Abs. 1 27.04.2022 01.01.2023 geändert AB 06.05.2022
Artikel 24 Abs. 1a 27.04.2022 01.01.2023 eingefügt AB 06.05.2022
Artikel 24 Abs. 1b 27.04.2022 01.01.2023 eingefügt AB 06.05.2022
Artikel 25 27.04.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 06.05.2022
Titel 2.6 27.04.2022 01.01.2023 eingefügt AB 06.05.2022
Artikel 25a 27.04.2022 01.01.2023 eingefügt AB 06.05.2022
Artikel 26a 27.04.2022 01.01.2023 eingefügt AB 06.05.2022
Artikel 29 Abs. 2, c) 27.04.2022 01.01.2023 aufgehoben AB 06.05.2022
Artikel 29 Abs. 2, e) 27.04.2022 01.01.2023 geändert AB 06.05.2022
Artikel 29 Abs. 4 05.11.2007 01.08.2008 eingefügt AB 16.11.2007
Artikel 29a 05.11.2007 01.08.2008 eingefügt AB 16.11.2007
Artikel 29a Abs. 4 27.04.2022 01.01.2023 geändert AB 06.05.2022
Artikel 30 Abs. 3 27.04.2022 01.01.2023 eingefügt AB 06.05.2022
Artikel 37 Abs. 2 27.04.2022 01.01.2023 eingefügt AB 06.05.2022
Artikel 40 Abs. 3 15.12.1999 01.01.2002 eingefügt AB 09.06.2000
Artikel 42 Abs. 1 27.04.2022 01.01.2023 geändert AB 06.05.2022
Artikel 49 27.04.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 06.05.2022
Artikel 52 Abs. 1, a) 27.04.2022 01.01.2023 geändert AB 06.05.2022
Artikel 52 Abs. 1, d) 05.11.2007 01.08.2008 eingefügt AB 16.11.2007
Artikel 53 27.04.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 06.05.2022
Artikel 54 27.04.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 06.05.2022
Artikel 55 27.04.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 06.05.2022
Artikel 58 27.04.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 06.05.2022
Artikel 59 27.04.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 06.05.2022
Artikel 60 Abs. 1, a) 27.04.2022 01.01.2023 geändert AB 06.05.2022
Artikel 60 Abs. 1, b) 27.04.2022 01.01.2023 geändert AB 06.05.2022
Artikel 60 Abs. 1, c) 27.04.2022 01.01.2023 geändert AB 06.05.2022
Artikel 60 Abs. 4, a) 27.04.2022 01.01.2023 geändert AB 06.05.2022
Artikel 60 Abs. 4, b) 27.04.2022 01.01.2023 geändert AB 06.05.2022
Artikel 61 27.04.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 06.05.2022
Artikel 64 26.06.2013 01.01.2014 totalrevidiert AB 05.07.2013
Artikel 66 27.04.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 06.05.2022
Artikel 67 27.04.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 06.05.2022
Titel 4.5a 26.09.2001 01.02.2002 eingefügt AB 05.10.2001
Artikel 67a 26.09.2001 01.02.2002 eingefügt AB 05.10.2001
Artikel 70 Abs. 1 27.04.2022 01.01.2023 geändert AB 06.05.2022
Artikel 73 Abs. 1 27.04.2022 01.01.2023 geändert AB 06.05.2022
Titel 6a 27.04.2022 01.01.2023 eingefügt AB 06.05.2022
Artikel 73a 27.04.2022 01.01.2023 eingefügt AB 06.05.2022
Artikel 73b 27.04.2022 01.01.2023 eingefügt AB 06.05.2022
Artikel 73c 27.04.2022 01.01.2023 eingefügt AB 06.05.2022
Artikel 73d 27.04.2022 01.01.2023 eingefügt AB 06.05.2022
Artikel 77 27.04.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 06.05.2022
Anhang 2 25.05.2011 01.08.2012 Inhalt geändert AB 03.06.2011