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20.1103

Regierungsratsbeschluss betreffend Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

Vom 18.04.1942 (Stand 30.04.1942)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

in Vollzug des Bundesbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 1. Oktober 1941[1] und der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung hiezu vom 16. Januar 1942[2],

beschliesst:

Art. ikel 1

Die Gesuche betreffend Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, die sich auf das Gebiet des Kantons Uri oder auf Teile desselben beschränken, sind schriftlich in doppelter Ausfertigung dem kantonalen Arbeitsamt einzureichen. Die Gesuche enthalten alle gemäss BB vom 1. Oktober 1941 und VV vom 16. Januar 1942 vorgeschriebenen Beilagen und Auskünfte. (Art. 5 und 6 BB, 4 und 5 VV[3]).

Art. ikel 2

Das kantonale Arbeitsamt prüft die Eingaben, verlangt die allenfalls notwendigen Ergänzungen und stellt der Gewerbedirektion Antrag. Diese veröffentlicht das Begehren auf Kosten des Antragstellers im kantonalen Amtsblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt mit einer Einsprachefrist von 30 Tagen.

Art. ikel 3

Erfolgen Einsprachen (Artikel 7)[4] oder sind Gutachten (Artikel 9 BB5) und 9 VV)[5] einzuholen, trifft die Gewerbedirektion die notwendigen Anordnungen. Bis zur Erledigung derselben ruht das Verfahren. Der Regierungsrat ist jedoch ermächtigt, Gesuche, die in seiner Entscheidungskompetenz liegen, ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände in Kraft zu setzen. (Artikel 12 BB)[6].

Art. ikel 4

Sind die Eingaben vollständig, oder treffen die Voraussetzungen von Artikel 8 BB, 8, 9, 21 VV zu[7], leitet die Gewerbedirektion die Unterlagen an den Regierungsrat zum Entscheid.

Art. ikel 5

Der Regierungsrat entscheidet über Gesuche, deren Bestimmungen nur für den Kanton oder einzelne Gebiete desselben Geltung haben sollen, nach Massgabe von Artikel 10 BB[8].

Art. ikel 6

Der Entscheid enthält auch in besonderen Fällen die notwendigen Bestimmungen über die Kontrolle und deren Kostendeckung (Artikel 17 BB, 16 VV)[9].

Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Bundesrates (Artikel 4 lit. 1 BB)[10]. Ablehnende Entscheide der Kantonsregierung können innert 30 Tagen beim Bundesrat angefochten werden. (Artikel 13 BB, Artikel 13 VV)[11].

Art. ikel 7

Ist der Entscheid genehmigt, wird er nach den Bestimmungen von Artikel 11 BB[12] veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung tritt er in Kraft. (Artikel 121 BB)[13].

Art. ikel 8

Die Kosten der Begutachtungen und der Veröffentlichungen gehen zu Lasten der antragstellenden Verbände. Die Gewerbedirektion erhebt die erforderlichen Vorschüsse bei Einreichung der Anträge. (Artikel 15 VV)[14].

Art. ikel 9

Fallen die Voraussetzungen zur Verbindlichkeitserklärung dahin (Artikel 18, 19 und 20 BB)[15] oder sind Abänderungen oder Verlängerungen beantragt, (Artikel 21, 22 BB, 17 VV)[16] ordnet die Gewerbedirektion die vorgesehenen Massnahmen an und leitet die Unterlagen an den Regierungsrat zum Entscheid.

Art. ikel 10

Streitigkeiten über den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung schlichtet der Regierungsrat im Rahmen seiner Entscheidungskompetenz endgültig. (Artikel 24 BB)[17]. Zivilrechtliche Einzelstreitigkeiten fallen in diesem Rahmen in die Zuständigkeit der kantonalen Gerichte. (Artikel 25 BB)[18].

Art. ikel 11

Die allfällig erforderlichen Weisungen und Erläuterungen bei der Durchführung erlässt die Gewerbedirektion.

Art. ikel 12

Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und tritt sofort in Kraft[19].

Egress

AB 30.04.1942

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
18.04.1942 30.04.1942 Erlass Erstfassung AB 30.04.1942

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 18.04.1942 30.04.1942 Erstfassung AB 30.04.1942