Dieser Normalarbeitsvertrag (NAV) gilt für das ganze Gebiet des Kantons Uri. Sein Inhalt gilt als Vertragswille, soweit nicht zwischen den Parteien im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Abweichungen davon schriftlich vereinbart sind.
Der NAV findet Anwendung auf alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmern beiderlei Geschlechts (nachstehend Arbeitnehmer genannt), die ausschliesslich oder überwiegend hauswirtschaftliche Arbeiten in einem privaten, einem Geschäfts- oder einem Kollektivhaushalt (Heim, Pension, Anstalt, Krankenhaus usw.) verrichten, und ihren Arbeitgebern. Volontär- und Au-pair-Verhältnisse sind grundsätzlich eingeschlossen.
Der NAV ist auch anwendbar auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung Leistungen in Form von Hilfe und Unterstützung im Haushalt für gebrechliche Personen wie Betagte, Kranke und Menschen mit einer Beeinträchtigung erbringen und diese betreuen, in der Alltagsbewältigung unterstützen und ihnen Gesellschaft leisten und deshalb im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen («live-ins»). Pflegerische Leistungen im Sinne der Krankenpflege-Leistungsverordnung (SR 832.112.31) sind keine solchen betreuerischen Leistungen. Jugendliche können nicht für diese Art der Betreuung angestellt werden. *
Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teils der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeitnehmer und Aushilfen). Sie haben im Verhältnis der geleisteten Arbeitszeit die gleichen Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. Ausnahmen von diesem Grundsatz werden ausdrücklich erwähnt (Artikel 12 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 6, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2).
Aushilfen und Teilzeitarbeitnehmer im Sinne dieses NAV sind Personen, die im Durchschnitt weniger als zwei Drittel der normalen Arbeitszeit arbeiten.
Der NAV gilt nicht:
- für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse
- für amtlich anerkannte Haushaltlehrverhältnisse
- für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem öffentlichen Recht des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden oder einem besonderen NAV unterstellt sind
Für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (AVE GAV) unterstellt sind, kann im AVE GAV von den Regeln des NAV abgewichen werden. *