Lexipedia

20.1511

Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit *

Vom 24.06.2003 (Stand 01.05.2007)

Präambel

Die Kantone Uri, Obwalden und Nidwalden,

in Ausführung des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Entsendegesetz, SR 823.20) sowie von Artikel 360b des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) und des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA, SR 822.41),

vereinbaren:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. ikel 1 Zweck

Die Vereinbarungskantone regeln gemeinsam den Vollzug des Entsendegesetzes, der Artikel 360a ff. OR und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit. *

Sie setzen eine tripartite Kommission im Sinne von Artikel 360b OR (tripartite Arbeitsmarktkommission) ein.

Art. ikel 2 Arbeitsmarktregion

Das Gebiet der Vereinbarungskantone bildet eine Arbeitsmarktregion gemäss Artikel 360a Absatz 1 OR.

Befristete Gesamtarbeitsverträge und Normalarbeitsverträge gelten für die ganze Arbeitsmarktregion.

2 Zuständigkeiten und Aufgaben

Art. ikel 3 Regierungen der Vereinbarungskantone

Die Regierungen der Vereinbarungskantone sind die Aufsichtsbehörde.

Sie:

  1. wählen auf eine Amtsdauer von vier Jahren je die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission
  2. genehmigen das Geschäftsreglement
  3. beschliessen die aus dem Vollzug dieser Vereinbarung entstehenden Ausgaben
  4. genehmigen Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht
  5. legen die Entschädigungen der Mehrkosten fest, die der paritätischen Kommission durch den Vollzug des Entsendegesetzes in Branchen entstehen, die keinen allgemein verbindlichen GAV kennen
  6. schliessen mit andern Kantonen Vereinbarungen über die gemeinsame Leistungserbringung der Vollzugsstelle ab
  7. erteilen der tripartiten Arbeitsmarktkommission weitere Aufgaben

Die Regierungen können einzelne Aufgaben nach Absatz 2 an einen Ausschuss aus den Vorständen der zuständigen Departemente übertragen.

Art. ikel 4 Tripartite Arbeitsmarktkommission: Zusammensetzung

Die tripartite Arbeitsmarktkommission umfasst neun Mitglieder. Arbeitgebende, Arbeitnehmende und die Kantonsverwaltung eines jeden Vereinbarungskantons stellen je ein Mitglied.

Die Mitglieder der Sozialpartner werden auf Vorschlag aus ihren Reihen von den jeweiligen Regierungen der Vereinbarungskantone auf vier Jahre gewählt. Die Vorstehenden der für den Arbeitsmarkt zuständigen kantonalen Ämter sind von Amtes wegen Mitglieder.

Die Leiterin oder der Leiter der Vollzugsstelle führt das Sekretariat und nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen der tripartiten Arbeitsmarktkommission teil.

Art. ikel 5 Tripartite Arbeitsmarktkommission: Konstituierung und Vorsitz

Die tripartite Arbeitsmarktkommission konstituiert sich selbst.

Der Vorsitz wechselt zwischen den Sozialpartnern.

Art. ikel 6 Tripartite Arbeitsmarktkommission: Beschlussfassung

Die tripartite Arbeitsmarktkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens eine Vertretung jeder Partei und die Mehrheit der Mitglieder vertreten sind.

Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der vorsitzenden Person doppelt.

Art. ikel 7 Tripartite Arbeitsmarktkommission: Aufgaben

Die tripartite Arbeitsmarktkommission:

  1. erledigt die Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung zum Entsendegesetz und ist Kontrollorgan im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit
  2. erlässt ein von den Regierungen der Vereinbarungskantone zu genehmigendes Geschäftsreglement
  3. unterbreitet den Regierungen der Vereinbarungskantone Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht zur Genehmigung sowie der zuständigen Bundesstelle zur Kenntnisnahme
  4. beaufsichtigt die Vollzugsstelle
  5. erlässt Weisungen für die Betriebsführung der Vollzugsstelle und bestimmt die Ausgabenbefugnis der Leitung der Vollzugsstelle
  6. erfüllt weitere ihr von den Regierungen der Vereinbarungskantone gemeinsam übertragene Aufgaben
  7. kann im Auftrag der Regierungen der Vereinbarungskantone Leistungsvereinbarungen aushandeln und unterzeichnen

Sie kann einzelne ihrer Befugnisse an Ausschüsse und an einzelne Mitglieder übertragen sowie aussenstehende Fachpersonen zur Beratung beiziehen.

Die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission sind zugleich Mitglieder der jeweiligen tripartiten Kommission gemäss Artikel 85c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (SR 837.0).

Art. ikel 8 Tripartite Arbeitsmarktkommission: Vollzugsstelle

Standort der Vollzugsstelle ist Uri.

Die tripartite Arbeitsmarktkommission stellt im Rahmen des genehmigten Voranschlags das Vollzugspersonal nach den personalrechtlichen Vorschriften des Standortkantons an. Ergänzend gelten für das Personal die Vorschriften über das Amtsgeheimnis nach Artikel 360c OR.

Die tripartite Arbeitsmarktkommission handelt für die Vereinbarungskantone als Arbeitgeberin der Vollzugsstelle.

Art. ikel 9 * Kontroll- und Sanktionsbehörde sowie Entscheidbehörde

Das im betreffenden Kanton für den Arbeitsmarkt zuständige kantonale Amt ist die Kontroll- und Sanktionsbehörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 9 Absatz 1 und 2 des Entsendegesetzes sowie nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit.

Es erfüllt alle Aufgaben, die das Entsendegesetz und das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit der zuständigen kantonalen Behörde übertragen und für die nicht ausdrücklich ein anderes Organ zuständig ist.

Über das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme gemäss Artikel 360b Absatz 5 OR entscheidet im Streitfall in den Kantonen Obwalden und Nidwalden das Kantonsgerichtspräsidium und im Kanton Uri das zuständige Landgerichtspräsidium unter sinngemässer Anwendung der betreffenden prozessualen Vorschriften.

3 Finanzierung

Art. ikel 10 Kosten

Die Infrastruktur-, Betriebs- und Personalkosten werden, nach Abzug des Bundesbeitrags, von den Vereinbarungskantonen im Verhältnis der Anzahl ihrer Beschäftigten im 2. und 3. Sektor gemäss der jeweils letzten eidgenössischen Betriebszählung getragen. Die Regierungen der Vereinbarungskantone werden ermächtigt, die damit verbundenen Ausgaben zu beschliessen. *

Jeder Kanton entschädigt die von ihm gewählten Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission selbst.

Art. ikel 11 Finanzkontrolle

Die Prüfung der Jahresrechnung der tripartiten Arbeitsmarktkommission erfolgt durch die Finanzkontrolle des Standortkantons. Die Finanzkontrollen der übrigen Vereinbarungskantone haben das Recht, in die Unterlagen Einsicht zu nehmen.

4 Verfahrensbestimmungen

Art. ikel 12 Auskunftspflicht

Die Betriebe und die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, den Vollzugsorganen nach dieser Vereinbarung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Die Betriebe müssen den Vollzugsorganen den Zutritt zum Betrieb und die Einsichtnahme in die notwendigen Dokumente gestatten.

Art. ikel 13 Ergänzendes Recht

Soweit das Bundesrecht und diese Vereinbarung keine oder keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gelten sinngemäss die Vorschriften über die Amtsdauer und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Standortkantons.

5 Schlussbestimmungen

Art. ikel 14 Inkrafttreten und Kündigung

Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen nach Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe[1], wann diese Vereinbarung in Kraft tritt[2].

Sie kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist durch die Regierungen der Vereinbarungskantone auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten.

Die Vereinbarung gilt sachgemäss zwischen den verbleibenden Vereinbarungskantonen weiter.

Der Standortkanton bringt diese Vereinbarung dem Bund zur Kenntnis.

Egress

AB 10.10.2003

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
24.06.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung AB 10.10.2003
20.12.2006 01.05.2007 Erlasstitel geändert AB 05.01.2007
20.12.2006 01.05.2007 Artikel 1 Abs. 1 geändert AB 05.01.2007
20.12.2006 01.05.2007 Artikel 3 Abs. 2, e) geändert AB 05.01.2007
20.12.2006 01.05.2007 Artikel 7 Abs. 1, a) geändert AB 05.01.2007
20.12.2006 01.05.2007 Artikel 7 Abs. 1, g) eingefügt AB 05.01.2007
20.12.2006 01.05.2007 Artikel 9 totalrevidiert AB 05.01.2007
20.12.2006 01.05.2007 Artikel 10 Abs. 1 geändert AB 05.01.2007

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 24.06.2003 01.01.2004 Erstfassung AB 10.10.2003
Erlasstitel 20.12.2006 01.05.2007 geändert AB 05.01.2007
Artikel 1 Abs. 1 20.12.2006 01.05.2007 geändert AB 05.01.2007
Artikel 3 Abs. 2, e) 20.12.2006 01.05.2007 geändert AB 05.01.2007
Artikel 7 Abs. 1, a) 20.12.2006 01.05.2007 geändert AB 05.01.2007
Artikel 7 Abs. 1, g) 20.12.2006 01.05.2007 eingefügt AB 05.01.2007
Artikel 9 20.12.2006 01.05.2007 totalrevidiert AB 05.01.2007
Artikel 10 Abs. 1 20.12.2006 01.05.2007 geändert AB 05.01.2007