Das Amt für Arbeit und Migration ist Kontroll- und Sanktionsbehörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 9 Absatz 2 EntsG (SR 823.20).
Es erfüllt alle Aufgaben, die das Entsendegesetz der zuständigen kantonalen Behörde überträgt und die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.