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20.1515

Reglement zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Entsendegesetz, EntsG)

Vom 22.02.2005 (Stand 01.03.2005)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (SR 823.20) und auf Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

Art. ikel 1 Zuständigkeit

Das Amt für Arbeit und Migration ist Kontroll- und Sanktionsbehörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 9 Absatz 2 EntsG (SR 823.20).

Es erfüllt alle Aufgaben, die das Entsendegesetz der zuständigen kantonalen Behörde überträgt und die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.

Art. ikel 2 Verwaltungsverfahren

Das Verwaltungsverfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345), soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.

Art. ikel 3 Strafverfolgung

Zuständigkeit und Verfahren für die Strafverfolgung richten sich nach dem Gerichtsorganisationsgesetz (RB 2.3221) und der Strafprozessordnung (SR 312.0).

Art. ikel 4 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. März 2005 in Kraft.

Egress

AB 11.03.2005

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
22.02.2005 01.03.2005 Erlass Erstfassung AB 11.03.2005

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 22.02.2005 01.03.2005 Erstfassung AB 11.03.2005