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20.2202

Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Vom 15.11.1995 (Stand 01.11.2024)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) und auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 Zuständigkeit

Art. ikel 1 Vollzugsorgane

Vollzugsorgane sind:

  1. der Regierungsrat
  2. die zuständige Direktion[1]
  3. die Einwohnergemeinden
  4. die Sozialversicherungsstelle Uri
  5. die Fachkommission der Sozialversicherungsstelle Uri

Art. ikel 2 Regierungsrat

Der Regierungsrat hat:

  1. über die Mitwirkung des Kantons bei der Institution der Versicherer zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten zu entscheiden (Art. 19 Abs. 2 KVG)
  2. eine bedarfsgerechte Spitalversorgung zu planen (Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG)
  3. die nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederte Spitalliste des Kantons zu erstellen und nachzuführen (Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG)
  4. Vollzugsbestimmungen zur Prämienverbilligung zu erlassen (Art. 65 KVG)
  5. Vollzugsbestimmungen über die Zulassung von Leistungserbringern zu erlassen, soweit das Bundesrecht auf das kantonale Recht verweist und das Gesetz über das Gesundheitswesen keine entsprechenden Bestimmungen enthält (Art. 36 ff. KVG; Art. 38 ff. KVV)
  6. die Höchstzahl für die Beschränkung der Ärztinnen und Ärzte festzulegen (Art. 55a KVG)
  7. eine bedarfsgerechte Pflegeversorgung zu planen und die Pflegeheimliste des Kantons zu erstellen und nachzuführen (Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG)
  8. jeweils für das Kalenderjahr den kantonalen Anteil am Spitaltarif im Rahmen des Bundesrechts festzusetzen
  9. alle Aufgaben zu erfüllen, die die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung der Kantonsregierung überträgt

Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Prämienverbilligung und über die Vorschriften zur Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung aus. *

Art. ikel 3 Zuständige Direktion[2]

Die zuständige Direktion[3] vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung und diese Verordnung, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

… *

Art. ikel 4 Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden vollziehen die Vorschriften über die Versicherungspflicht (Art. 6 KVG).

Die Einwohnergemeinden vollziehen die Vorschriften über die Nichtbezahlung der Prämien und Kostenbeteiligungen unter Mitwirkung der Durchführungsstelle nach Artikel 9b dieser Verordnung nach den Vorgaben des Bundesrechts. *

Sie wirken beim Vollzug der Bestimmungen über die Prämienverbilligung mit (Art. 65 KVG). *

Art. ikel 4a * Sozialversicherungsstelle Uri

Die Sozialversicherungsstelle Uri vollzieht die Vorschriften über die Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung, soweit der Kanton dafür zuständig ist.

Sie informiert die Bevölkerung regelmässig über die Versicherungspflicht und über die Prämienverbilligung (Art. 10 KVV).

Sie ist zudem Durchführungsstelle nach Artikel 9b dieser Verordnung.

Art. ikel 4b * Fachkommission der Sozialversicherungsstelle Uri

Die Fachkommission der Sozialversicherungsstelle Uri überwacht den Vollzug der Versicherungspflicht und der Prämienverbilligung.

Art. ikel 4c * Verwaltungskosten

Der Kanton vergütet der Sozialversicherungsstelle Uri den sachlichen und personellen Aufwand für den Vollzug der Prämienverbilligung und für die Aufgaben der Durchführungsstelle nach Artikel 9b dieser Verordnung.

Der Regierungsrat schliesst mit der Sozialversicherungsstelle Uri eine Programmvereinbarung über den Vollzug der Prämienverbilligung ab. Darin werden deren Aufgaben und die Vergütung festgehalten. Die Entschädigung kann in Form von leistungsabhängigen Pauschalen erfolgen.

2 Obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 3 ff. KVG)

Art. ikel 5 Kontrollstelle

Der Einwohnergemeinderat bezeichnet die Kontrollstelle für Krankenversicherung.

Die Kontrollstelle sorgt dafür, dass die Versicherungspflicht eingehalten wird.

Art. ikel 6 Versicherungspflichtige Person

Versicherungspflichtige Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter haben der Kontrollstelle ihres Wohnortes jederzeit Auskunft zu geben, bei welchem Versicherer sie versichert sind. Im Zweifelsfall kann die Kontrollstelle den Versicherungsausweis verlangen.

Jede Person, die neu in der Schweiz Wohnsitz nimmt, hat innert drei Monaten seit der Wohnsitznahme der Kontrollstelle eine Bestätigung ihres Versicherers einzureichen, dass sie für Krankenpflege versichert ist.

Art. ikel 7 Versicherer

Die Versicherer erteilen der zuständigen Kontrollstelle jederzeit Auskunft, welche Personen bei ihnen versichert sind.

Sie melden der zuständigen Kontrollstelle die Neugeborenen, die erstmals für Krankenpflege versichert werden.

Art. ikel 8 Zuweisung einer versicherungspflichtigen Person

Die Kontrollstelle für Krankenversicherung fordert eine versicherungspflichtige Person, die keine Auskunft über ihre Versicherung erteilt oder nicht versichert ist, auf, sich unverzüglich versichern zu lassen.

Sie weist eine versicherungspflichtige Person, die nicht innert 14 Tagen dieser Aufforderung nachgekommen ist, einem Versicherer zur Aufnahme zu.

Art. ikel 9 Rechtsmittel

Verfügungen der Kontrollstelle für Krankenversicherung können mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion[4] angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt direkt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.

2a Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen(Art. 64a KVG) *

Art. ikel 9a * Revisionsstelle

Der Regierungsrat bezeichnet die Revisionsstelle nach Artikel 64a Absatz 3 KVG.

Art. ikel 9b * Durchführungsstelle

Die Sozialversicherungsstelle Uri ist für die administrative Abwicklung und den Informationsfluss im Zusammenhang mit der Nichtbezahlung von Krankenversicherungsprämien zuständig (Durchführungsstelle).

Art. ikel 9c * Meldeverfahren

Die Versicherer melden der kantonalen Durchführungsstelle die Schuldnerinnen und Schuldner, die sie wegen ausstehender Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betreiben. Die kantonale Durchführungsstelle informiert die Wohnsitzgemeinde der Schuldnerin oder des Schuldners über die Meldung.

Die Wohnsitzgemeinde hat nach Anhebung der Betreibung 60 Tage Zeit, zu entscheiden, welche Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sie übernimmt. Die Versicherer setzen die Betreibung während dieser Zeit nicht fort.

Die kantonale Durchführungsstelle informiert umgehend die Versicherer über die Rückmeldung der Wohnsitzgemeinde nach Absatz 2. Die Versicherer stoppen die Betreibung für die Forderungen, welche die Wohnsitzgemeinde übernimmt.

Der Datenaustausch zwischen der kantonalen Durchführungsstelle und den Versicherern sowie zwischen der kantonalen Durchführungsstelle und den Einwohnergemeinden erfolgt elektronisch und nach einem einheitlichen Standard.

Art. ikel 9d * Kostentragung

Die Wohnsitzgemeinde der Schuldnerin oder des Schuldners übernimmt die Forderungen aus gestoppten Betreibungen (inklusive Betreibungskosten und Verzugszinsen) und die Forderungen nach Artikel 64a Absatz 4 KVG unter Verrechnung der Rückerstattungen nach Artikel 64a Absatz 5 KVG.

Die Versicherer stellen den betroffenen Wohnsitzgemeinden Rechnung für Forderungen aus gestoppten Betreibungen (inklusive Betreibungskosten und Verzugszinsen) nach Artikel 9c Absatz 3.

Die kantonale Durchführungsstelle vergütet den Versicherern jährlich die Forderungen der im Vorjahr ausgestellten Verlustscheine, die diese nach Abzug der Rückerstattungen und nach Massgabe des Bundesrechts vorlegen.

Die kantonale Durchführungsstelle erstellt zuhanden jeder Wohnsitzgemeinde eine detaillierte Übersicht über die Forderungen und Rückerstattungen und stellt jährlich Rechnung zu den im Vorjahr ausgestellten Verlustscheinen.

Art. ikel 9e * Vollzugsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt ein Reglement über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen. Es enthält namentlich Bestimmungen über die technischen und organisatorischen Vorgaben für den Vollzug.

3 Prämienverbilligung (Art. 65 f. KVG)

Art. ikel 10 *

Der Kanton gewährt den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen nach Massgabe der vom Landrat bewilligten Kredite Prämienverbilligungen.

Art. ikel 10a * Abrufverfahren

Das zuständige Amt[5] hat den mit dem Vollzug der Prämienverbilligung betrauten Personen das Steuerregister durch ein Abrufverfahren zugänglich zu machen.

Die mit dem Vollzug der Prämienverbilligung betrauten Personen können in einem Abrufverfahren auf Steuerdaten greifen, soweit dies für den Vollzug der Prämienverbilligung nötig ist. Die Abfragen sind zu erfassen.

Personen, die mit der Prämienverbilligung betraut sind, unterstehen dem Steuergeheimnis.

Art. ikel 11 Vollzugsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt ein Reglement über die Prämienverbilligung (RB 20.2213). Dieses Reglement enthält namentlich Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen, die Bemessungsgrundlagen und das Verfahren.

Art. ikel 11a *

Für Personen, die vom Versicherer betrieben werden, kann die zuständige Einwohnergemeinde das Gesuch um Prämienverbilligung stellvertretend einreichen.

Art. ikel 11b * Prämienverbilligungsfonds

Die Prämienverbilligung wird finanziert durch die zweckgebundenen Mittel des Bunds und durch allgemeine Staatsmittel des Kantons nach Massgabe der vom Landrat bewilligten Kredite.

Der Kanton kann aus diesen Mitteln einen Prämienverbilligungsfonds äufnen, über den der Regierungsrat bestimmt.

4 Verfahren und Rechtspflege

Art. ikel 12 Schweigepflicht

Personen, die an der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der sozialen Krankenversicherung beteiligt sind, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Dritten Schweigen zu bewahren.

Art. ikel 12a * Rechtspflege

Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345), soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht nichts anderes bestimmen.

Gegen Verfügungen der Sozialversicherungsstelle Uri in Prämienverbilligungsangelegenheiten kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Sozialversicherungsstelle Uri schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist kostenlos. *

Gegen Einspracheentscheide der Sozialversicherungsstelle Uri in Prämienverbilligungsangelegenheiten kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Obergericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. *

Art. ikel 13 Versicherungsgericht (Art. 86 KVG)

Das Obergericht ist das kantonale Versicherungsgericht nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10.

Es entscheidet Streitigkeiten, die das Bundesgesetz über Krankenversicherung (SR 832.10) dem kantonalen Versicherungsgericht zuweist, und solche aus Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenversicherung (Art. 47 Abs. 2 VAG, SR 961.01).

Art. ikel 14 Schiedsgericht (Art. 89 KVG)

Das Versicherungsgericht erfüllt die Aufgaben, welche das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10) dem Schiedsgericht überträgt (Art. 57 Abs. 3, 59 und 89 KVG).

Amtet das Versicherungsgericht als Schiedsgericht, wird es durch je einen Vertreter oder eine Vertreterin der Beteiligten ergänzt. Die Beteiligten bezeichnen ihren Vertreter oder ihre Vertreterin.

Art. ikel 15 Verfahren (Art. 87 und 89 Abs. 5 KVG)

Das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und vor dem Schiedsgericht richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345), soweit die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung und die Zivilprozessordnung (SR 272) nichts anderes bestimmen. *

Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Zudem:

  1. sind Fristen und Verhandlungstermine so festzusetzen, dass eine rasche Erledigung des Prozesses gewährleistet ist
  2. kann der Präsident des Versicherungsgerichtes die Bestimmungen über die Gerichtsferien als nicht anwendbar erklären

Art. ikel 15a * Kostengutsprache

Das Verfahren für Kostengutsprachen (Art. 41 Abs. 3 KVG) sowie das Erlöschen des Anspruchs und die Rückerstattung richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG)[6].

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. ikel 16 Übergangsbestimmung Staatsbeiträge

Bis die neue Rechtsgrundlage für die Unterstützung der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex) und für die Sozialhilfe rechtskräftig ist, leistet der Kanton Beiträge:

  1. an die Einwohnergemeinden zur Förderung der Krankenpflege durch Subventionierung von Personal- und Sachaufwand örtlicher und regionaler Krankenpflegeeinrichtungen
  2. an die Fürsorgebehörden der Einwohnergemeinden an die Kosten der Unterbringung von Gemütskranken in geeigneten Heil- und Pflegeeinrichtungen

Art. ikel 16a * Übergangsbestimmung zur Änderung des Prämienverbilligungssystems

Bis zum Inkrafttreten der Änderung des Systems der Prämienverbilligung gemäss der Änderung des KVG vom 19. März 2010 trägt der Kanton die zusätzlichen 2 Prozent der Forderungen nach Artikel 64a Absatz 4 KVG bzw. nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. März 2010, Absatz 3.

Art. ikel 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.

Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt. Er kann sie rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft setzen[7].

Egress

AB 24.11.1995

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
15.11.1995 01.01.1996 Erlass Erstfassung AB 24.11.1995
25.11.2007 01.01.2008 Artikel 16a eingefügt AB 19.10.2007
16.06.2010 01.01.2011 Artikel 2 Abs. 1, g) eingefügt AB 02.07.2010
16.06.2010 01.01.2011 Artikel 2 Abs. 1, h) eingefügt AB 02.07.2010
16.06.2010 01.01.2011 Artikel 10 totalrevidiert AB 02.07.2010
16.06.2010 01.01.2011 Artikel 15a eingefügt AB 02.07.2010
29.02.2012 01.01.2012 Artikel 4 Abs. 3 eingefügt AB 09.03.2012
29.02.2012 01.01.2012 Titel 2a eingefügt AB 09.03.2012
29.02.2012 01.01.2012 Artikel 9a eingefügt AB 09.03.2012
29.02.2012 01.01.2012 Artikel 9b eingefügt AB 09.03.2012
29.02.2012 01.01.2012 Artikel 9c eingefügt AB 09.03.2012
29.02.2012 01.01.2012 Artikel 9d eingefügt AB 09.03.2012
29.02.2012 01.01.2012 Artikel 11a eingefügt AB 09.03.2012
18.12.2013 01.01.2014 Artikel 10a eingefügt AB 10.01.2014
04.10.2017 01.01.2018 Artikel 9c totalrevidiert AB 13.10.2017
04.10.2017 01.01.2018 Artikel 9d totalrevidiert AB 13.10.2017
04.10.2017 01.01.2018 Artikel 9e eingefügt AB 13.10.2017
04.10.2017 01.01.2018 Artikel 12a eingefügt AB 13.10.2017
04.10.2017 01.01.2018 Artikel 15 Abs. 1 geändert AB 13.10.2017
11.11.2020 01.01.2021 Artikel 11b eingefügt AB 20.11.2020
21.06.2023 01.11.2024 Artikel 1 Abs. 1, d) eingefügt AB 30.06.2023
21.06.2023 01.11.2024 Artikel 1 Abs. 1, e) eingefügt AB 30.06.2023
21.06.2023 01.07.2023 Artikel 2 Abs. 1, e) geändert AB 30.06.2023
21.06.2023 01.07.2023 Artikel 2 Abs. 1, ebis) eingefügt AB 30.06.2023
21.06.2023 01.11.2024 Artikel 2 Abs. 2 geändert AB 30.06.2023
21.06.2023 01.11.2024 Artikel 3 Abs. 2 aufgehoben AB 30.06.2023
21.06.2023 01.11.2024 Artikel 4 Abs. 2 geändert AB 30.06.2023
21.06.2023 01.11.2024 Artikel 4a eingefügt AB 30.06.2023
21.06.2023 01.11.2024 Artikel 4b eingefügt AB 30.06.2023
21.06.2023 01.11.2024 Artikel 4c eingefügt AB 30.06.2023
21.06.2023 01.11.2024 Artikel 9b totalrevidiert AB 30.06.2023
21.06.2023 01.11.2024 Artikel 12a Abs. 2 eingefügt AB 30.06.2023
21.06.2023 01.11.2024 Artikel 12a Abs. 3 eingefügt AB 30.06.2023

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 15.11.1995 01.01.1996 Erstfassung AB 24.11.1995
Artikel 1 Abs. 1, d) 21.06.2023 01.11.2024 eingefügt AB 30.06.2023
Artikel 1 Abs. 1, e) 21.06.2023 01.11.2024 eingefügt AB 30.06.2023
Artikel 2 Abs. 1, e) 21.06.2023 01.07.2023 geändert AB 30.06.2023
Artikel 2 Abs. 1, ebis) 21.06.2023 01.07.2023 eingefügt AB 30.06.2023
Artikel 2 Abs. 1, g) 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt AB 02.07.2010
Artikel 2 Abs. 1, h) 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt AB 02.07.2010
Artikel 2 Abs. 2 21.06.2023 01.11.2024 geändert AB 30.06.2023
Artikel 3 Abs. 2 21.06.2023 01.11.2024 aufgehoben AB 30.06.2023
Artikel 4 Abs. 2 21.06.2023 01.11.2024 geändert AB 30.06.2023
Artikel 4 Abs. 3 29.02.2012 01.01.2012 eingefügt AB 09.03.2012
Artikel 4a 21.06.2023 01.11.2024 eingefügt AB 30.06.2023
Artikel 4b 21.06.2023 01.11.2024 eingefügt AB 30.06.2023
Artikel 4c 21.06.2023 01.11.2024 eingefügt AB 30.06.2023
Titel 2a 29.02.2012 01.01.2012 eingefügt AB 09.03.2012
Artikel 9a 29.02.2012 01.01.2012 eingefügt AB 09.03.2012
Artikel 9b 29.02.2012 01.01.2012 eingefügt AB 09.03.2012
Artikel 9b 21.06.2023 01.11.2024 totalrevidiert AB 30.06.2023
Artikel 9c 29.02.2012 01.01.2012 eingefügt AB 09.03.2012
Artikel 9c 04.10.2017 01.01.2018 totalrevidiert AB 13.10.2017
Artikel 9d 29.02.2012 01.01.2012 eingefügt AB 09.03.2012
Artikel 9d 04.10.2017 01.01.2018 totalrevidiert AB 13.10.2017
Artikel 9e 04.10.2017 01.01.2018 eingefügt AB 13.10.2017
Artikel 10 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert AB 02.07.2010
Artikel 10a 18.12.2013 01.01.2014 eingefügt AB 10.01.2014
Artikel 11a 29.02.2012 01.01.2012 eingefügt AB 09.03.2012
Artikel 11b 11.11.2020 01.01.2021 eingefügt AB 20.11.2020
Artikel 12a 04.10.2017 01.01.2018 eingefügt AB 13.10.2017
Artikel 12a Abs. 2 21.06.2023 01.11.2024 eingefügt AB 30.06.2023
Artikel 12a Abs. 3 21.06.2023 01.11.2024 eingefügt AB 30.06.2023
Artikel 15 Abs. 1 04.10.2017 01.01.2018 geändert AB 13.10.2017
Artikel 15a 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt AB 02.07.2010
Artikel 16a 25.11.2007 01.01.2008 eingefügt AB 19.10.2007