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20.2204

Reglement über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

(Zulassungsreglement)

Vom 26.09.2023 (Stand 01.10.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 55a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) und Artikel 2e und 2ebis der Verordnung vom 15. November 1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (RB 20.2202),

beschliesst:

Art. ikel 1 Zuständigkeit

Das Amt für Gesundheit ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP).

Art. ikel 2 Zulassung und Berechtigung für Ärztinnen und Ärzte

Ärztinnen und Ärzte, die in eigener fachlicher Verantwortung zulasten der OKP Leistungen erbringen, benötigen zur Tätigkeit:

  1. in freier Praxis: eine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP (Zulassung)
  2. im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer Einrichtung nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe n KVG: eine Berechtigung zur Tätigkeit zulasten der OKP (Berechtigung)

Die Zulassung oder Berechtigung gilt nur für das erteilte Fachgebiet.

Art. ikel 3 Zulassung für weitere Leistungserbringer

Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b bis e KVG benötigen zur Tätigkeit in freier Praxis eine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP.

Art. ikel 4 Zulassungsverfahren

Zulassungen oder Berechtigungen zur Tätigkeit zulasten der OKP sind rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit beim Amt für Gesundheit zu beantragen.

Das Amt für Gesundheit kann periodisch Umfragen bei den Leistungserbringern betreffend Art, Umfang und Status ihrer Praxistätigkeit durchführen. Die Leistungserbringer stellen die dazu notwendigen Daten kostenlos zur Verfügung.

Art. ikel 5 Verfall der Zulassung

Ungenutzte Zulassungen und Berechtigungen zur Tätigkeit zulasten der OKP verfallen nach sechs Monaten. Das Amt für Gesundheit entscheidet in begründeten Einzelfällen über Ausnahmen.

Zulassungen und Berechtigungen zur Tätigkeit zulasten der OKP verfallen bei Erlöschung der Berufsausübungsbewilligung, Aufgabe der Tätigkeit oder Tod.

Art. ikel 6 Festlegung von Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte

In folgenden medizinischen Fachgebieten ist die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im Kanton Leistungen im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen dürfen, beschränkt:

Fachgebiet Vollzeitäquivalente
Kardiologie 3.6
Neurochirurgie 0.3 *
Radiologie 1.9

Eine Erhöhung des Beschäftigungsgrads ist bewilligungspflichtig. Meldepflichtig sind Reduktionen des Beschäftigungsgrads.

Die Gesuche um Zulassung in den Fachgebieten nach Absatz 1 werden unter Voraussetzung der Vollständigkeit entsprechend des Zeitpunkts des Eingangs berücksichtigt. Vorbehalten bleiben Nachfolgeregelungen im bewilligten Rahmen.

Art. ikel 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 10. September 2013 über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsreglement) wird aufgehoben.

Art. ikel 8 Inkrafttreten

Diese Änderung tritt auf den 1. Oktober 2023 in Kraft.

Egress

AB 06.10.2023

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
26.09.2023 01.10.2023 Erlass Erstfassung AB 06.10.2023
26.08.2025 01.10.2025 Artikel 6 Abs. 1, Tabelle, "Neurochirurgie" / "Vollzeitäquivalente" geändert AB 05.09.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 26.09.2023 01.10.2023 Erstfassung AB 06.10.2023
Artikel 6 Abs. 1, Tabelle, "Neurochirurgie" / "Vollzeitäquivalente" 26.08.2025 01.10.2025 geändert AB 05.09.2025