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20.2210

Reglement über den Fonds Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung

(Prämienverbilligungsfonds)

Vom 15.12.2020 (Stand 01.01.2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 11b der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (RB 20.2202) und auf Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (RB 3.2111),

beschliesst:

Art. ikel 1 Prämienverbilligungsfonds

Es wird ein Fonds Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung nach den Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (RB 3.2111) geführt.

Dem Fonds zugewiesen werden die zweckgebundenen Beiträge des Bunds und die Mittel für die Prämienverbilligung, die der Landrat im Rahmen des Budgets jährlich genehmigt.

Art. ikel 2 Zweckbindung

Die zugewendeten finanziellen Mittel des Fonds sind zweckgebunden und ausschliesslich für Prämienverbilligungen an Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu verwenden.

Art. ikel 3 Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für den Vollzug der Prämienverbilligung und die Verwaltung des Fonds richtet sich nach dem Reglement über die Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Versicherung (RB 20.2213).

Art. ikel 4 Auflösung

Der Regierungsrat ist zuständig für die Auflösung.

Art. ikel 5 Aufhebung des bisherigen Rechts

Das Reglement vom 10. Dezember 2019 über den Fonds Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung (Prämienverbilligungsfonds) wird aufgehoben.

Art. ikel 6 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Egress

AB 08.01.2021

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
15.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung AB 08.01.2021

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 15.12.2020 01.01.2021 Erstfassung AB 08.01.2021