Die Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts richten sich nach der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung (SR 832.20, SR 832.201).
20.2221
Verordnung über die Rechtspflege in der Unfallversicherung
Präambel
gestützt auf die Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung (SR 832.20, SR 832.201), Artikel 59 Buchstabe e Kantonsverfassung (RB 1.1101), Artikel 65 Organisationsgesetz für die urnerischen Gerichtsbehörden (RB 2.3221), Artikel 9 und 10 Einführungsgesetz zum KUVG,
1 Schiedsgerichtsverfahren
Art. ikel 1 Parteien und Zuständigkeit
Art. ikel 2 Vermittlungsverfahren
Wer das Schiedsgericht anrufen will, hat ein Vermittlungsgesuch zu stellen, das die Parteien bezeichnet und das Rechtsbegehren enthält.
Zuständiger Vermittler ist:
- die von den Parteien vertraglich vereinbarte Vermittlungsinstanz oder wo eine solche fehlt
- der örtlich zuständige Landgerichtspräsident
Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt der Vermittler die Parteien vor und versucht im freien Gespräch den Streit beizulegen.
Kommt keine Einigung zustande, kann jede Partei innert sechzig Tagen das Schiedsgericht anrufen.
Art. ikel 3 Schiedsgericht: Bezeichnung
Das Schiedsgericht für die Unfallversicherung besteht aus einem neutralen Vorsitzenden und je einem Vertreter der Parteien.
Der Präsident des Obergerichtes Uri:
- stellt oder bezeichnet den neutralen Vorsitzenden des Schiedsgerichts
- setzt den Parteien eine Frist zur Bezeichnung je eines Schiedsrichters an
- ernennt im Säumnisfall die fehlenden Schiedsrichter
Das Obergericht Uri erlässt allfällig notwendige weitere Vorschriften.
Art. ikel 4 Schiedsgericht: Verfahren
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird durch Vereinbarung der Parteien oder in Ermangelung einer solchen durch Beschluss des Schiedsgerichtes bestimmt.
Die Entscheide des Schiedsgerichts werden den Parteien schriftlich, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, eröffnet.
2 Versicherungsgericht
Art. ikel 5 * Kantonales Versicherungsgericht
Das Obergericht urteilt als Versicherungsgericht im Sinne der Bundesgesetzgebung. Es beurteilt als erste und einzige kantonale Instanz Verwaltungsgerichtsbeschwerden nach der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung.
Art. ikel 6 Zuständigkeit
Art. ikel 7 * Verfahren
Soweit das Bundesrecht nicht zwingend etwas anderes vorschreibt, richtet sich das Verfahren vor Obergericht als Versicherungsgericht nach den Bestimmungen, die die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) für die verwaltungsrechtliche Klage aufstellt.
3 Schlussbestimmungen
Art. ikel 8 Änderung bisherigen Rechts
Nachstehende Erlasse werden wie folgt geändert[1]:
Art. ikel 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
Sie tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Bundesrat[2] auf den 1. Januar 1984 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 21.09.1983 | 01.01.1984 | Erlass | Erstfassung | AB 28.09.1983 |
| 23.03.1994 | 01.06.1995 | Artikel 5 | totalrevidiert | AB 08.04.1994 |
| 23.03.1994 | 01.06.1995 | Artikel 7 | totalrevidiert | AB 08.04.1994 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 21.09.1983 | 01.01.1984 | Erstfassung | AB 28.09.1983 |
| Artikel 5 | 23.03.1994 | 01.06.1995 | totalrevidiert | AB 08.04.1994 |
| Artikel 7 | 23.03.1994 | 01.06.1995 | totalrevidiert | AB 08.04.1994 |