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20.2221

Verordnung über die Rechtspflege in der Unfallversicherung

Vom 21.09.1983 (Stand 01.06.1995)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf die Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung (SR 832.20, SR 832.201), Artikel 59 Buchstabe e Kantonsverfassung (RB 1.1101), Artikel 65 Organisationsgesetz für die urnerischen Gerichtsbehörden (RB 2.3221), Artikel 9 und 10 Einführungsgesetz zum KUVG,

beschliesst:

1 Schiedsgerichtsverfahren

Art. ikel 1 Parteien und Zuständigkeit

Die Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts richten sich nach der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung (SR 832.20, SR 832.201).

Art. ikel 2 Vermittlungsverfahren

Wer das Schiedsgericht anrufen will, hat ein Vermittlungsgesuch zu stellen, das die Parteien bezeichnet und das Rechtsbegehren enthält.

Zuständiger Vermittler ist:

  1. die von den Parteien vertraglich vereinbarte Vermittlungsinstanz oder wo eine solche fehlt
  2. der örtlich zuständige Landgerichtspräsident

Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt der Vermittler die Parteien vor und versucht im freien Gespräch den Streit beizulegen.

Kommt keine Einigung zustande, kann jede Partei innert sechzig Tagen das Schiedsgericht anrufen.

Art. ikel 3 Schiedsgericht: Bezeichnung

Das Schiedsgericht für die Unfallversicherung besteht aus einem neutralen Vorsitzenden und je einem Vertreter der Parteien.

Der Präsident des Obergerichtes Uri:

  1. stellt oder bezeichnet den neutralen Vorsitzenden des Schiedsgerichts
  2. setzt den Parteien eine Frist zur Bezeichnung je eines Schiedsrichters an
  3. ernennt im Säumnisfall die fehlenden Schiedsrichter

Das Obergericht Uri erlässt allfällig notwendige weitere Vorschriften.

Art. ikel 4 Schiedsgericht: Verfahren

Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird durch Vereinbarung der Parteien oder in Ermangelung einer solchen durch Beschluss des Schiedsgerichtes bestimmt.

Die Entscheide des Schiedsgerichts werden den Parteien schriftlich, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, eröffnet.

2 Versicherungsgericht

Art. ikel 5 * Kantonales Versicherungsgericht

Das Obergericht urteilt als Versicherungsgericht im Sinne der Bundesgesetzgebung. Es beurteilt als erste und einzige kantonale Instanz Verwaltungsgerichtsbeschwerden nach der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung.

Art. ikel 6 Zuständigkeit

Örtliche und sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichtes richten sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften über die Unfallversicherung (SR 832.20, SR 832.201).

Art. ikel 7 * Verfahren

Soweit das Bundesrecht nicht zwingend etwas anderes vorschreibt, richtet sich das Verfahren vor Obergericht als Versicherungsgericht nach den Bestimmungen, die die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) für die verwaltungsrechtliche Klage aufstellt.

3 Schlussbestimmungen

Art. ikel 8 Änderung bisherigen Rechts

Nachstehende Erlasse werden wie folgt geändert[1]:

Art. ikel 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.

Sie tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Bundesrat[2] auf den 1. Januar 1984 in Kraft.

Egress

AB 28.09.1983

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
21.09.1983 01.01.1984 Erlass Erstfassung AB 28.09.1983
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 5 totalrevidiert AB 08.04.1994
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 7 totalrevidiert AB 08.04.1994

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 21.09.1983 01.01.1984 Erstfassung AB 28.09.1983
Artikel 5 23.03.1994 01.06.1995 totalrevidiert AB 08.04.1994
Artikel 7 23.03.1994 01.06.1995 totalrevidiert AB 08.04.1994