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20.2231

Gesetz über die Langzeitpflege

Vom 26.09.2010 (Stand 01.06.2023)

Präambel

Das Volk des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 25a Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) und auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. ikel 1 Zweck und Gegenstand

Dieses Gesetz bezweckt, für die Bevölkerung des Kantons Uri eine bedarfsgerechte und qualitativ gute ambulante und stationäre Langzeitpflege zu tragbaren Kosten sicherzustellen.

Es regelt die Versorgungsaufgaben, das Vergütungssystem und die Finanzierung.

Art. ikel 2 Geltungsbereich

Das Gesetz findet Anwendung auf die Pflege und Betreuung durch ambulante und stationäre Leistungserbringer der Langzeitpflege, soweit sie zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind.

Art. ikel 3 Definitionen

Als ambulante Langzeitpflege gelten Pflegeleistungen, die aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, erbracht werden.

Die stationäre Langzeitpflege beinhaltet Pflege-, Betreuungs- und Pensionsleistungen, die aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs in einer Pflegeeinrichtung erbracht werden.

Pflegeeinrichtungen sind Anstalten, Einrichtungen oder ihre Abteilungen, die der stationären Pflege und Betreuung von Langzeitpatientinnen und ‑patienten dienen und auf der kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt sind.

Im Übrigen gelten die Begriffe gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG).

2 Sicherstellung Der Versorgung

Art. ikel 4 Aufgabenteilung: Kanton

Der Kanton stellt für seine Bevölkerung die Versorgung in der ambulanten Langzeitpflege sicher.

Der Regierungsrat schliesst mit einer einzigen Organisation eine Programmvereinbarung ab und erteilt ihr die erforderlichen Leistungsaufträge.

Die Programmvereinbarung und die Leistungsaufträge nach Abs. 2 können ohne Ausschreibung abgeschlossen werden. Der Kanton gewährleistet ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren. *

Art. ikel 5 Aufgabenteilung: Gemeinden

Die Gemeinden stellen für ihre Wohnbevölkerung die Versorgung in der stationären Langzeitpflege nach Massgabe der kantonalen Pflegeheimliste sicher.

Die Gemeinden schliessen mit den für die Versorgung ihrer Wohnbevölkerung vorgesehenen Pflegeeinrichtungen Vereinbarungen ab und erteilen ihnen die erforderlichen Leistungsaufträge.

Die Vereinbarungen und Leistungsaufträge nach Abs. 2 können ohne Ausschreibung abgeschlossen werden. Die Gemeinden gewährleisten ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren. *

Art. ikel 6 Leistungs- und Aufnahmepflicht

Im Rahmen ihrer Kapazitäten sind die Leistungserbringer verpflichtet, pflegebedürftige Personen mit Wohnsitz im Kanton zu pflegen und aufzunehmen.

3 Vergütungssystem

3.1 Grundlagen

Art. ikel 7 Leistungs- und Kostennachweis

Die Leistungserbringer der ambulanten und stationären Langzeitpflege führen eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik nach einheitlicher Methode, in der sie ihre Betriebs- und Investitionskosten ermitteln und ihre Leistungen erfassen.

Kostenrechnung und Leistungsstatistik haben alle für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Tarifierung und für die Planung notwendigen Daten zu beinhalten.

Die Kostenstellen sind nach Tarifpositionen zu gliedern. Die Leistungserbringer der ambulanten und stationären Langzeitpflege regeln die darin enthaltenen Leistungen einheitlich, sodass die Tarife im Kantonsgebiet vergleichbar sind.

Der Kanton und die betroffenen Gemeinden können die Unterlagen jederzeit einsehen.

Können sich Leistungserbringer der ambulanten Langzeitpflege bzw. der stationären Langzeitpflege nicht auf eine einheitliche Kostenrechnung und eine einheitliche Leistungsstatistik einigen, legt der Regierungsrat diese fest. Er hört zuvor die betroffenen Gemeinden und Verbände an.

3.2 Ambulante Langzeitpflege

Art. ikel 8 Tarifvereinbarung

Für die Vergütung der ambulanten Langzeitpflege vereinbart die zuständige Direktion[1] mit der Organisation (Tarifpartner) Pflegepauschalen (Stundensätze).

Die Pflegepauschalen sind nach dem Pflegebedarf abgestuft. Sie umfassen die Kosten für Pflichtleistungen der Krankenversicherung[2] pro Stunde.

Die Pauschalen decken die vollen Kosten der darin enthaltenen Leistungen (Art. 7 Abs. 3) nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit.

Art. ikel 9 Patientenbeteiligung

Der Landrat setzt im Rahmen des Bundesrechts die Höhe der Beteiligung fest, die die pflegebedürftige Person als Eigenleistung übernehmen muss[3].

Art. ikel 10 Restfinanzierung

Der Kanton übernimmt die Kosten, die nach Abzug des Beitrags der Krankenversicherung und der Patientenbeteiligung verbleiben (ungedeckte Pflegekosten).

Art. ikel 11 Wirkung für Dritte

Die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife (Pflegepauschalen) und die Regeln über die Patientenbeteiligung und die Restfinanzierung gelten für alle im Kanton zugelassenen Leistungserbringer der ambulanten Langzeitpflege.

3.3 Stationäre Langzeitpflege

Art. ikel 12 Tarifvereinbarung

Für die Vergütung der stationären Langzeitpflege vereinbaren die Gemeinden mit den mit der Versorgung ihrer Wohnbevölkerung beauftragten Pflegeeinrichtungen (Tarifpartner) Tagespauschalen. Diese sind mindestens in folgende Tarifpositionen zu gliedern:

  1. Pflegetaxe
  2. Betreuungstaxe
  3. Pensionstaxe

Die Tagespauschalen decken die vollen Kosten der darin enthaltenen Leistungen (Art. 7 Abs. 3) nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit. Darin eingeschlossen sind die Kosten der Finanzierung und Abschreibung der Investitionen sowie der Aus- und Weiterbildung.

Art. ikel 13 Pflegetaxe: Kosten

Die Pflegetaxe ist nach dem Pflegebedarf abgestuft. Sie umfasst die Kosten für Pflichtleistungen der Krankenversicherung[4] pro Tag.

Art. ikel 14 Pflegetaxe: Patientenbeteiligung

Der Landrat setzt im Rahmen des Bundesrechts die Höhe der Beteiligung fest, die die pflegebedürftige Person als Eigenleistung übernehmen muss[5].

Art. ikel 15 Pflegetaxe: Restfinanzierung, zuständige Gemeinde

Die Gemeinden übernehmen die Kosten, die nach Abzug des Beitrags der Krankenversicherung und der Patientenbeteiligung verbleiben (ungedeckte Pflegekosten).

Zuständig für die Übernahme der ungedeckten Pflegekosten ist die Gemeinde, in der die pflegebedürftige Person ihren Wohnsitz unmittelbar vor Eintritt in die Pflegeeinrichtung hatte.

Hat die pflegebedürftige Person ihren Wohnsitz innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt in die Pflegeeinrichtung gewechselt, ist diejenige Gemeinde kostenübernahmepflichtig, die während dieser Zeit am längsten Wohnsitzgemeinde der pflegebedürftigen Person war.

Art. ikel 16 Betreuungstaxe

Die Betreuungstaxe umfasst die Kosten für Hilfe- und Betreuungsleistungen, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und keine Pflichtleistungen der Krankenversicherung darstellen.

Für demenzkranke Personen, die eine erhöhte Betreuung benötigen, kann ein Zuschlag zur ordentlichen Betreuungstaxe erhoben werden.

Unter Vorbehalt von Artikel 18 trägt die pflegebedürftige Person die Betreuungstaxe.

Art. ikel 17 Pensionstaxe

Die Pensionstaxe umfasst die Kosten für Verpflegung und Unterkunft (Vollpension).

Unter Vorbehalt von Artikel 18 trägt die pflegebedürftige Person die Pensionstaxe.

Art. ikel 18 Vermeiden von Sozialhilfe-Abhängigkeit

Die zuständigen Gemeinden sorgen dafür, dass die Kostenanteile für die pflegebedürftigen Personen finanziell tragbar sind. Der Aufenthalt in einem Heim soll in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründen.

3.4 Gemeinsame Bestimmungen

Art. ikel 19 Tariffestsetzung im vertragslosen Zustand

Kommt zwischen den Tarifpartnern keine Einigung zustande, legt der Regierungsrat die Taxen nach Anhören der Beteiligten fest. Er orientiert sich dabei an der Entschädigung jener Leistungserbringer, die die tarifierten Leistungen in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen.

Art. ikel 20 Wahl des Leistungserbringers und Kostenübernahme

Die pflegebedürftige Person kann für die ambulante Pflege unter den zugelassenen Leistungserbringern frei wählen. Bei ausserkantonalen Leistungserbringern übernimmt der Kanton die ungedeckten Pflegekosten höchstens nach dem Tarif, der für die entsprechende Pflegeleistung innerhalb des Kantons gilt.

Die pflegebedürftige Person kann für die stationäre Langzeitpflege unter den Pflegeeinrichtungen, die auf der kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt sind (Listenpflegeheime), frei wählen. Die zuständige Gemeinde übernimmt bei stationärer Pflege in einem Listenpflegeheim die ungedeckten Pflegekosten nach Artikel 15 höchstens nach dem Tarif, der in der von ihr beauftragten Pflegeeinrichtung für die entsprechende Pflegeleistung gilt.

Art. ikel 21 Tarifschutz

Die Leistungserbringer der stationären und ambulanten Langzeitpflege müssen sich an die vertraglich und behördlich festgelegten Tarife halten. Sie dürfen den pflegebedürftigen Personen mit Wohnsitz im Kanton für darin inbegriffene Leistungen keine weitergehenden Kosten auferlegen.

Art. ikel 22 Schuldner

Die pflegebedürftigen Personen schulden den Leistungserbringern ihren Anteil an der Pflegetaxe (Patientenbeteiligung) sowie in der stationären Langzeitpflege die Betreuungstaxe und die Pensionstaxe. Haben Versicherer und Leistungserbringer nichts anderes vereinbart, so schulden die pflegebedürftigen Personen den Leistungserbringern auch den Krankenversicherungsbeitrag (SR 832.10).

Der Kanton schuldet den Leistungserbringern der ambulanten Langzeitpflege die ungedeckten Pflegekosten.

Bei der stationären Langzeitpflege schulden die zuständigen Gemeinden den Leistungserbringern die ungedeckten Pflegekosten.

Art. ikel 23 Rechnung

Der Leistungserbringer muss den Schuldnern eine detaillierte, nach Tarifpositionen gegliederte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss darin alle Angaben machen, die benötigt werden, um die Berechnung der Vergütung überprüfen zu können.

Die Pflegetaxe ist nach Kostenträgern zu gliedern. Sie beinhaltet folgende Positionen:

  1. den Beitrag, den die Krankenversicherung vergütet (Krankenversicherungsbeitrag)
  2. die Beteiligung, die die pflegebedürftige Person als Eigenleistung übernehmen muss (Patientenbeteiligung)
  3. die Kosten, die nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags und der Patientenbeteiligung verbleiben und von der öffentlichen Hand zu tragen sind (ungedeckte Pflegekosten)

Art. ikel 24 Meldepflicht und Publikation

Die Leistungserbringer melden dem Kanton jeweils bis Ende September die Taxen, die für das folgende Jahr gelten.

Der Kanton veröffentlicht die Taxen.

4 4 … *

5 Schlussbestimmungen

Art. ikel 29 Rechtspflege

Beanstandungen zu Leistungen und Vergütungen der Langzeitpflege sind in erster Linie im freien Gespräch zwischen den Betroffenen zu erörtern und zu bereinigen.

Die pflegebedürftigen Personen können von den Leistungserbringern eine anfechtbare Verfügung verlangen, wenn sie mit Leistungen und Vergütungen nicht einverstanden sind.

Verfügungen der Leistungserbringer können beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.

Die Rechtspflege richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV, RB 2.2345).

Art. ikel 30 Vollzug

Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus. Er erlässt die dazu erforderlichen Bestimmungen.

Die zuständige Direktion[6] nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht wahr.

Soweit dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen keine besonderen Zuständigkeiten festlegen, vollzieht das zuständige Amt[7] die Vorschriften in der Langzeitpflege.

Art. ikel 32 Übergangsbestimmung

Bis 31. Dezember 2013 gewährt der Kanton Investitionsbeiträge an Pflegeeinrichtungen nach bisherigem Recht[9]. Massgebend ist der Zeitpunkt, in dem das Beitragsgesuch vollständig eingereicht ist.

Erfüllt ein Vorhaben die Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem und neuem Recht, so richtet sich die Beitragsleistung nach dem für den Empfänger günstigeren Recht.

Art. ikel 33 Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Egress

AB 02.07.2010

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
26.09.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung AB 02.07.2010
27.09.2020 01.01.2021 Titel 4 aufgehoben AB 05.06.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 25 aufgehoben AB 05.06.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 26 aufgehoben AB 05.06.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 27 aufgehoben AB 05.06.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 28 aufgehoben AB 05.06.2020
12.03.2023 01.06.2023 Artikel 4 Abs. 3 eingefügt AB 24.06.2022
12.03.2023 01.06.2023 Artikel 5 Abs. 3 geändert AB 24.06.2022

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 26.09.2010 01.01.2011 Erstfassung AB 02.07.2010
Artikel 4 Abs. 3 12.03.2023 01.06.2023 eingefügt AB 24.06.2022
Artikel 5 Abs. 3 12.03.2023 01.06.2023 geändert AB 24.06.2022
Titel 4 27.09.2020 01.01.2021 aufgehoben AB 05.06.2020
Artikel 25 27.09.2020 01.01.2021 aufgehoben AB 05.06.2020
Artikel 26 27.09.2020 01.01.2021 aufgehoben AB 05.06.2020
Artikel 27 27.09.2020 01.01.2021 aufgehoben AB 05.06.2020
Artikel 28 27.09.2020 01.01.2021 aufgehoben AB 05.06.2020