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20.2235

Verordnung über die Akut- und Übergangspflege

Vom 16.06.2010 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 25a Absatz 2 und Artikel 49a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) und auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

Art. ikel 1 Grundsatz

Die Akut- und Übergangspflege beinhaltet Pflegeleistungen, die sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und auf spitalärztliche Anordnung hin ambulant oder in einem Pflegeheim erbracht werden.

Für Personen, die in einer Einrichtung der stationären Langzeitpflege leben, wird die Akut- und Übergangspflege in der Regel dort erbracht.

Der Regierungsrat ist zuständig:

  1. die Leistungserbringer für Akut- und Übergangspflege zu bezeichnen
  2. die Akut- und Übergangspflege im Rahmen des Bundesrechts näher zu definieren

Art. ikel 2 Leistungs- und Kostennachweis

Die Leistungserbringer erfassen die Kosten und Leistungen der Akut- und Übergangspflege in der Kostenrechnung und Leistungsstatistik und weisen diese separat aus.

Art. ikel 3 Abgeltung

Der Kanton und die Krankenversicherer übernehmen die Vergütungen der Akut- und Übergangspflege anteilsmässig.

Der Regierungsrat setzt jeweils für das Kalenderjahr den kantonalen Anteil im Rahmen des Bundesrechts fest.

Art. ikel 4 Abrechnung

Der Regierungsrat ist zuständig:

  1. mit den Leistungserbringern die Modalitäten der Abrechnung zu vereinbaren
  2. mit den Krankenversicherern zu vereinbaren, dass der Kanton seinen Anteil den Versicherern leistet und diese den Leistungserbringern beide Anteile überweisen

Art. ikel 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Egress

AB 02.07.2010

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
16.06.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung AB 02.07.2010

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 16.06.2010 01.01.2011 Erstfassung AB 02.07.2010