Die Akut- und Übergangspflege beinhaltet Pflegeleistungen, die sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und auf spitalärztliche Anordnung hin ambulant oder in einem Pflegeheim erbracht werden.
Für Personen, die in einer Einrichtung der stationären Langzeitpflege leben, wird die Akut- und Übergangspflege in der Regel dort erbracht.
Der Regierungsrat ist zuständig:
- die Leistungserbringer für Akut- und Übergangspflege zu bezeichnen
- die Akut- und Übergangspflege im Rahmen des Bundesrechts näher zu definieren