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20.2421

Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Vom 25.11.2007 (Stand 01.01.2008)

Präambel

Das Volk des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. ikel 1 Grundsatz

Der Kanton Uri gewährt Ergänzungsleistungen im Rahmen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30), soweit dieses Gesetz nicht weitergehende Leistungen vorsieht.

2 Organisation und Verfahren

Art. ikel 2 Durchführung

Die Durchführung obliegt der Ausgleichskasse des Kantons Uri. Die sich daraus ergebenden Verwaltungskosten gehen zulasten des Kantons.

Der Geschäftsbetrieb, die Buchführung und die Aufsicht richten sich nach den für die Ausgleichskasse massgebenden bundesrechtlichen Vorschriften.

Art. ikel 3 Verfahren

Soweit das ELG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).

Art. ikel 4 Rechtsschutz

Für den Rechtsschutz gelten die Bestimmungen des ATSG.

3 Finanzierung

Art. ikel 5

Der Kanton übernimmt die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten.

4 Strafbestimmungen

Art. ikel 6

Es gelten die Strafbestimmungen des ELG.

Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Strafrechtspflege.

5 Schlussbestimmungen

Art. ikel 7 Subsidiäres Recht

Soweit das Bundesrecht oder dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen dazu nichts anderes vorsehen, finden die für die AHV geltenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung.

Art. ikel 8 Ausführungsbestimmungen und Vollzug

Der Landrat erlässt eine Verordnung, die dieses Gesetz näher ausführt. Er bezeichnet insbesondere die Krankheits- und Behinderungskosten, die zu vergüten sind.

Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen dazu.

Art. ikel 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 19. Juni 1966 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird aufgehoben.

Art. ikel 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es ist vom Bund zu genehmigen[1].

Es tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Egress

AB 19.10.2007

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
25.11.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung AB 19.10.2007

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 25.11.2007 01.01.2008 Erstfassung AB 19.10.2007