Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung und dem kantonalen Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV.
20.2425
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
Präambel
gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2007 über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (RB 20.2421),
1 Berechnungsgrundlagen
Art. ikel 1 Grundsatz
Art. ikel 2 Bewertung von Liegenschaften
Sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, werden:
- Liegenschaften, in denen EL-berechtigte oder in die EL-Berechnung einbezogene Personen selbst wohnen, nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton bewertet
- übrige Liegenschaften nach dem für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert angerechnet
Art. ikel 3 Vermögensverzehr
Vermögen von EL-Berechtigten oder in die EL-Berechtigung einbezogenen Personen wird grundsätzlich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 1bis ELG (SR 831.30) angerechnet. *
Bei Personen im Rentenalter, die in einem Heim oder Spital leben, wird das Vermögen, das den bundesrechtlichen Freibetrag übersteigt, zu einem Fünftel angerechnet.
Art. ikel 4 Begrenzung der anrechenbaren Heim- oder Spitalkosten
Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden folgende Kosten angerechnet: *
- der geschuldete Anteil an den Pflegekosten, höchstens aber die maximale Patientenbeteiligung[1]
- die geschuldeten Pensionskosten, höchstens aber die Taxe nach Artikel 4a
- die geschuldeten Betreuungskosten, höchstens aber die Taxe nach Artikel 4a
Bei an Demenz erkrankten Personen werden zusätzlich die geschuldeten Zuschläge angerechnet. *
Beim Aufenthalt in einem Behindertenwohnheim werden die nach der kantonalen Verordnung über Betriebs- und Investitionsbeiträge an Institutionen der Behindertenhilfe (RB 20.3447) geschuldeten minimalen Pensionspreise angerechnet.
Art. ikel 4a * Höchsttaxen für die Pension und die Betreuung
Der Regierungsrat legt die anrechenbaren Höchsttaxen für die Pension und die Betreuung nach den Grundsätzen von Absatz 2 und 3 auf Franken gerundet fest. Die Festlegung erfolgt jeweils für zwei Kalenderjahre.
Die anrechenbaren Höchsttaxen für die Pension und die Betreuung ergeben sich aus dem Durchschnitt der vertraglich oder behördlich festgelegten Taxen aller im Kanton zugelassenen Leistungserbringer der stationären Langzeitpflege (Listenpflegeheime), zuzüglich eines Zuschlags von 5 Prozent.
Wird mit dem nach Absatz 2 ermittelten Durchschnittswert für mehr als 5 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen keine Kostendeckung erreicht, korrigiert der Regierungsrat die anrechenbare Höchsttaxe nach oben.
Art. ikel 4b * Vermeiden von Sozialhilfe-Abhängigkeit
Bei Personen, die in einem anerkannten Pflegeheim leben und trotz Ergänzungsleistungen keine ausreichende Deckung der Heimkosten erreichen, sorgen die Gemeinden durch eigene Beiträge dafür, dass durch den Heimaufenthalt in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird.
Zuständig ist diejenige Gemeinde, die für die betroffene Person nach den Regeln über die Restfinanzierung in der Langzeitpflege kostenübernahmepflichtig ist.
Art. ikel 5 Betrag für persönliche Auslagen bei Heim- oder Spitalaufenthalt
Der Betrag für persönliche Auslagen wird wie folgt festgesetzt:
- 20 Prozent des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende (Art. 10 Abs. 1 Bst. a ELG) beim Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim
- 32 Prozent des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende beim Aufenthalt in einem anderen Heim
Art. ikel 6 Krankheits- und Behinderungskosten
Der Regierungsrat bezeichnet die Krankheits- und Behinderungskosten nach Artikel 14 Absatz. 1 ELG in einem Reglement. Sie können nur vergütet werden, wenn sie im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung entstanden sind und nicht von Versicherungen oder Dritten übernommen werden. Die Kostenvergütung ist auf die bundesrechtlichen Mindestbeträge (Art. 14 Abs. 3 bis 5 ELG) begrenzt. *
Die Ausgleichskasse kann im Einzelfall die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit durch Fachstellen abklären lassen. Leistungen, die im Rahmen obligatorischer Sozialversicherungen erbracht werden, gelten grundsätzlich als wirtschaftlich und zweckmässig.
Die Ausgleichskasse kann noch nicht bezahlte Kosten direkt der Rechnungsstellerin oder dem Rechnungssteller vergüten (Art. 14 Abs. 7 ELG).
Art. ikel 6a * Ambulante Pflegekosten
Bei Personen, die Pflegeleistungen von zugelassenen Leistungserbringern der ambulanten Langzeitpflege beanspruchen, wird der von ihnen geschuldete Anteil an den Pflegekosten angerechnet, höchstens aber die maximale Patientenbeteiligung[2].
2 Organisation und Verfahren
Art. ikel 7 Aufsicht
Die Durchführung des ELG erfolgt unter Aufsicht des Bundes (Art. 28 ELG).
Für die dem Kanton zustehende Aufsicht wählt der Regierungsrat eine Aufsichtskommission. Diese stützt sich bei ihrer Aufgabe insbesondere auf die Berichte der Revisionsstelle der Ausgleichskasse (Art. 23 ELG).
Art. ikel 8 Auszahlung
Die Ergänzungsleistungen werden von der Ausgleichskasse in der Regel gemeinsam mit der Rente der AHV oder der IV ausbezahlt (Art. 21 Abs. 4 ELG).
Art. ikel 9 Meldepflicht und Rückerstattung
Jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Ausgleichskasse umgehend zu melden, damit die allenfalls nötige Überprüfung des EL-Anspruchs erfolgen kann.
Zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen sind im Rahmen des Bundesrechts zurückzuerstatten.
Art. ikel 10 Buchführung
Die Buchführung erfolgt aufgrund der Vorschriften des Bundes (Art. 22 ELG).
Art. ikel 11 Informationspflicht
Die Ausgleichskasse informiert die möglichen anspruchsberechtigten Personen in angemessener Weise über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV.
3 Schlussbestimmungen
Art. ikel 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 24. September 1986 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird aufgehoben.
Art. ikel 13 Übergangsbestimmung
Die Artikel 3 bis 18 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (SR 831.301.1) sind in der Ende des Jahres vor Inkrafttreten der NFA gültigen Fassung weiterhin sinngemäss anwendbar, soweit das Gesetz oder die Verordnung nichts anderes bestimmen.
Art. ikel 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie ist vom Bund zu genehmigen[3].
Sie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 24.09.2007 | 01.01.2008 | Erlass | Erstfassung | AB 05.10.2007 |
| 16.06.2010 | 01.01.2011 | Artikel 3 Abs. 1 | geändert | AB 02.07.2010 |
| 16.06.2010 | 01.01.2011 | Artikel 4 Abs. 1 | geändert | AB 02.07.2010 |
| 16.06.2010 | 01.01.2011 | Artikel 4 Abs. 2 | geändert | AB 02.07.2010 |
| 16.06.2010 | 01.01.2011 | Artikel 4a | eingefügt | AB 02.07.2010 |
| 16.06.2010 | 01.01.2011 | Artikel 4b | eingefügt | AB 02.07.2010 |
| 16.06.2010 | 01.01.2011 | Artikel 6 Abs. 1 | geändert | AB 02.07.2010 |
| 16.06.2010 | 01.01.2011 | Artikel 6a | eingefügt | AB 02.07.2010 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 24.09.2007 | 01.01.2008 | Erstfassung | AB 05.10.2007 |
| Artikel 3 Abs. 1 | 16.06.2010 | 01.01.2011 | geändert | AB 02.07.2010 |
| Artikel 4 Abs. 1 | 16.06.2010 | 01.01.2011 | geändert | AB 02.07.2010 |
| Artikel 4 Abs. 2 | 16.06.2010 | 01.01.2011 | geändert | AB 02.07.2010 |
| Artikel 4a | 16.06.2010 | 01.01.2011 | eingefügt | AB 02.07.2010 |
| Artikel 4b | 16.06.2010 | 01.01.2011 | eingefügt | AB 02.07.2010 |
| Artikel 6 Abs. 1 | 16.06.2010 | 01.01.2011 | geändert | AB 02.07.2010 |
| Artikel 6a | 16.06.2010 | 01.01.2011 | eingefügt | AB 02.07.2010 |