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20.2425

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Vom 24.09.2007 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2007 über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (RB 20.2421),

beschliesst:

1 Berechnungsgrundlagen

Art. ikel 1 Grundsatz

Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung und dem kantonalen Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV.

Art. ikel 2 Bewertung von Liegenschaften

Sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, werden:

  1. Liegenschaften, in denen EL-berechtigte oder in die EL-Berechnung einbezogene Personen selbst wohnen, nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton bewertet
  2. übrige Liegenschaften nach dem für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert angerechnet

Art. ikel 3 Vermögensverzehr

Vermögen von EL-Berechtigten oder in die EL-Berechtigung einbezogenen Personen wird grundsätzlich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 1bis ELG (SR 831.30) angerechnet. *

Bei Personen im Rentenalter, die in einem Heim oder Spital leben, wird das Vermögen, das den bundesrechtlichen Freibetrag übersteigt, zu einem Fünftel angerechnet.

Art. ikel 4 Begrenzung der anrechenbaren Heim- oder Spitalkosten

Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden folgende Kosten angerechnet: *

  1. der geschuldete Anteil an den Pflegekosten, höchstens aber die maximale Patientenbeteiligung[1]
  2. die geschuldeten Pensionskosten, höchstens aber die Taxe nach Artikel 4a
  3. die geschuldeten Betreuungskosten, höchstens aber die Taxe nach Artikel 4a

Bei an Demenz erkrankten Personen werden zusätzlich die geschuldeten Zuschläge angerechnet. *

Beim Aufenthalt in einem Behindertenwohnheim werden die nach der kantonalen Verordnung über Betriebs- und Investitionsbeiträge an Institutionen der Behindertenhilfe (RB 20.3447) geschuldeten minimalen Pensionspreise angerechnet.

Art. ikel 4a * Höchsttaxen für die Pension und die Betreuung

Der Regierungsrat legt die anrechenbaren Höchsttaxen für die Pension und die Betreuung nach den Grundsätzen von Absatz 2 und 3 auf Franken gerundet fest. Die Festlegung erfolgt jeweils für zwei Kalenderjahre.

Die anrechenbaren Höchsttaxen für die Pension und die Betreuung ergeben sich aus dem Durchschnitt der vertraglich oder behördlich festgelegten Taxen aller im Kanton zugelassenen Leistungserbringer der stationären Langzeitpflege (Listenpflegeheime), zuzüglich eines Zuschlags von 5 Prozent.

Wird mit dem nach Absatz 2 ermittelten Durchschnittswert für mehr als 5 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen keine Kostendeckung erreicht, korrigiert der Regierungsrat die anrechenbare Höchsttaxe nach oben.

Art. ikel 4b * Vermeiden von Sozialhilfe-Abhängigkeit

Bei Personen, die in einem anerkannten Pflegeheim leben und trotz Ergänzungsleistungen keine ausreichende Deckung der Heimkosten erreichen, sorgen die Gemeinden durch eigene Beiträge dafür, dass durch den Heimaufenthalt in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird.

Zuständig ist diejenige Gemeinde, die für die betroffene Person nach den Regeln über die Restfinanzierung in der Langzeitpflege kostenübernahmepflichtig ist.

Art. ikel 5 Betrag für persönliche Auslagen bei Heim- oder Spitalaufenthalt

Der Betrag für persönliche Auslagen wird wie folgt festgesetzt:

  1. 20 Prozent des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende (Art. 10 Abs. 1 Bst. a ELG) beim Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim
  2. 32 Prozent des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende beim Aufenthalt in einem anderen Heim

Art. ikel 6 Krankheits- und Behinderungskosten

Der Regierungsrat bezeichnet die Krankheits- und Behinderungskosten nach Artikel 14 Absatz. 1 ELG in einem Reglement. Sie können nur vergütet werden, wenn sie im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung entstanden sind und nicht von Versicherungen oder Dritten übernommen werden. Die Kostenvergütung ist auf die bundesrechtlichen Mindestbeträge (Art. 14 Abs. 3 bis 5 ELG) begrenzt. *

Die Ausgleichskasse kann im Einzelfall die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit durch Fachstellen abklären lassen. Leistungen, die im Rahmen obligatorischer Sozialversicherungen erbracht werden, gelten grundsätzlich als wirtschaftlich und zweckmässig.

Die Ausgleichskasse kann noch nicht bezahlte Kosten direkt der Rechnungsstellerin oder dem Rechnungssteller vergüten (Art. 14 Abs. 7 ELG).

Art. ikel 6a * Ambulante Pflegekosten

Bei Personen, die Pflegeleistungen von zugelassenen Leistungserbringern der ambulanten Langzeitpflege beanspruchen, wird der von ihnen geschuldete Anteil an den Pflegekosten angerechnet, höchstens aber die maximale Patientenbeteiligung[2].

2 Organisation und Verfahren

Art. ikel 7 Aufsicht

Die Durchführung des ELG erfolgt unter Aufsicht des Bundes (Art. 28 ELG).

Für die dem Kanton zustehende Aufsicht wählt der Regierungsrat eine Aufsichtskommission. Diese stützt sich bei ihrer Aufgabe insbesondere auf die Berichte der Revisionsstelle der Ausgleichskasse (Art. 23 ELG).

Art. ikel 8 Auszahlung

Die Ergänzungsleistungen werden von der Ausgleichskasse in der Regel gemeinsam mit der Rente der AHV oder der IV ausbezahlt (Art. 21 Abs. 4 ELG).

Art. ikel 9 Meldepflicht und Rückerstattung

Jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Ausgleichskasse umgehend zu melden, damit die allenfalls nötige Überprüfung des EL-Anspruchs erfolgen kann.

Zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen sind im Rahmen des Bundesrechts zurückzuerstatten.

Art. ikel 10 Buchführung

Die Buchführung erfolgt aufgrund der Vorschriften des Bundes (Art. 22 ELG).

Art. ikel 11 Informationspflicht

Die Ausgleichskasse informiert die möglichen anspruchsberechtigten Personen in angemessener Weise über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV.

3 Schlussbestimmungen

Art. ikel 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 24. September 1986 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird aufgehoben.

Art. ikel 13 Übergangsbestimmung

Die Artikel 3 bis 18 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (SR 831.301.1) sind in der Ende des Jahres vor Inkrafttreten der NFA gültigen Fassung weiterhin sinngemäss anwendbar, soweit das Gesetz oder die Verordnung nichts anderes bestimmen.

Art. ikel 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie ist vom Bund zu genehmigen[3].

Sie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Egress

AB 05.10.2007

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
24.09.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung AB 05.10.2007
16.06.2010 01.01.2011 Artikel 3 Abs. 1 geändert AB 02.07.2010
16.06.2010 01.01.2011 Artikel 4 Abs. 1 geändert AB 02.07.2010
16.06.2010 01.01.2011 Artikel 4 Abs. 2 geändert AB 02.07.2010
16.06.2010 01.01.2011 Artikel 4a eingefügt AB 02.07.2010
16.06.2010 01.01.2011 Artikel 4b eingefügt AB 02.07.2010
16.06.2010 01.01.2011 Artikel 6 Abs. 1 geändert AB 02.07.2010
16.06.2010 01.01.2011 Artikel 6a eingefügt AB 02.07.2010

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 24.09.2007 01.01.2008 Erstfassung AB 05.10.2007
Artikel 3 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert AB 02.07.2010
Artikel 4 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert AB 02.07.2010
Artikel 4 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert AB 02.07.2010
Artikel 4a 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt AB 02.07.2010
Artikel 4b 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt AB 02.07.2010
Artikel 6 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert AB 02.07.2010
Artikel 6a 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt AB 02.07.2010