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20.2511

Gesetz über die Familienzulagen

(FZG)

Vom 28.09.2008 (Stand 01.01.2021)

Präambel

Das Volk des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 24 Buchstabe b der Kantonsverfassung (KV, RB 1.1101) und in Ausführung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG, SR 836.2),

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. ikel 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt:

  1. die Arten und Höhe der Familienzulagen
  2. die Zuständigkeiten und die Organisation
  3. die Finanzierung der Aufwendungen und den Lastenausgleich

Art. ikel 2 Mitwirkung und Amtshilfe

Die diesem Gesetz unterstellten Personen, die Arbeitgebenden, die Selbstständigerwerbenden, die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane, insbesondere die zuständigen Steuer- und Gemeindebehörden, sind verpflichtet, den zuständigen Organen unentgeltlich die Auskünfte zu erteilen und die verlangten Unterlagen einzureichen, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind. Daten können den zuständigen Organen elektronisch zur Verfügung gestellt werden oder von diesen beim Dateninhabenden abgerufen werden. *

Ausbildungs- und Lehrstätten sowie Schulträger haben den Familienausgleichskassen auf Anfrage hin unentgeltlich Auskünfte über die Art und Dauer der Ausbildung von bezugsberechtigten Personen zu erteilen.

Art. ikel 3 Schweigepflicht

Die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Die Familienausgleichskassen sind befugt, den Steuerbehörden im Einzelfall Auskunft über die Leistungen zu erteilen.

2 Unterstellung

Art. ikel 4 Anwendbare Familienzulagenordnung

Die Unterstellung unter dieses Gesetz richtet sich nach dem Bundesrecht (Artikel 11 FamZG).

Die Familienausgleichskasse Uri kann mit anderen Kantonen oder mit ausserkantonalen Familienausgleichskassen für die Unterstellung von Zweigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren.

Art. ikel 5 * Kassenzugehörigkeit

Der Familienausgleichskasse Uri werden alle Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden angeschlossen, die nicht einer anderen von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse angehören. Nichterwerbstätige und Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender werden der Familienausgleichskasse Uri angeschlossen.

Arbeitgebende und Selbstständigerwerbende können sich der Familienausgleichskasse Uri nicht anschliessen, wenn sie Mitglied einer AHV-Ausgleichskasse sind, die eine Familienausgleichskasse im Kanton Uri führt. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

Gemeinwesen sowie öffentliche Verwaltungen, Betriebe, Anstalten und übrige Körperschaften des öffentlichen Rechts werden der Familienausgleichskasse Uri angeschlossen.

3 Familienzulagen

Art. ikel 6 Arten und Höhe

Dieses Gesetz kennt folgende Familienzulagen:

  1. Kinderzulage
  2. Ausbildungszulage
  3. Geburtszulage
  4. Adoptionszulage im Rahmen von Artikel 3 Absatz 3 FamZG

Kinder- und Ausbildungszulagen werden während der in Artikel 3 Absatz 1 FamZG definierten Dauer monatlich, Geburts- und Adoptionszulagen einmalig pro bezugsberechtigte Person ausgerichtet.

Die Kinderzulagen betragen 240 Franken, die Ausbildungszulagen 290 Franken pro Monat. *

Die Höhe der Geburts- und Adoptionszulagen beträgt das Fünffache einer monatlichen Kinderzulage.

4 Organisation

Art. ikel 7 * Familienausgleichskasse Uri

Unter dem Namen «Familienausgleichskasse Uri» besteht eine kantonale Familienausgleichskasse als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Altdorf. Der Ausgleichskasse Uri obliegt die Geschäftsführung der Familienausgleichskasse.

Die Organe der Ausgleichskasse Uri handeln bei der Erfüllung der Aufgaben aus diesem Gesetz als Organe und unter dem Namen der Familienausgleichskasse Uri. Die Verordnung über die Sozialversicherungsstelle Uri (RB 20.2411) ist sinngemäss anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält.

Die Familienausgleichskasse Uri kontrolliert die Unterstellung der Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden. Sie ist Verbindungsstelle bei internationalen Verhältnissen.

Die Familienausgleichskasse Uri kann AHV-Ausgleichskassen als Abrechnungsstellen anerkennen, sofern sie nicht bereits eine Familienausgleichskasse im Kanton Uri führen.

Art. ikel 8 * Andere Familienausgleichskassen

Andere Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 sind die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen.

Art. ikel 9 Steuerbefreiung

Die im Kanton Uri tätigen Familienausgleichskassen sind von den kantonalen und kommunalen Steuern befreit.

Art. ikel 10 Aufgaben der Familienausgleichskassen

Die Familienausgleichskassen haben dieses Gesetz durchzuführen, namentlich haben sie die Familienzulagen auszuzahlen und die Beiträge einzuziehen.

Die Familienausgleichskassen stellen dem Regierungsrat als Aufsichtsbehörde Jahresrechnungen, Statistiken und andere Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung, soweit diese sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

Art. ikel 11 * Meldung der AHV-pflichtigen Einkommen

Die diesem Gesetz unterstellten Arbeitgebenden melden die AHVpflichtigen Löhne, entrichten die Beiträge und zahlen die Leistungen nach den Weisungen der Familienausgleichskassen den Berechtigten aus. Sie eröffnen den Entscheid den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Die Steuerbehörden ermitteln die AHV-pflichtigen Einkommen der Selbstständigerwerbenden nach der AHV-Gesetzgebung[1] und melden sie den Familienausgleichskassen.

Art. ikel 12 Kontrolle

Eine externe Revisionsstelle kontrolliert die Familienausgleichskassen jährlich. Sie äussert sich in ihrem Bericht auch dazu, ob die Angaben zum Lastenausgleich richtig sind.

Die den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgebenden sind periodisch darauf hin zu prüfen, ob sie die gesetzlichen Vorschriften einhalten.

Art. ikel 13 * Aufsicht

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Familienausgleichskassen aus und erlässt Bestimmungen zur Revision der Familienausgleichskassen. Er kann damit die Fachkommission über die Ausgleichskasse Uri beauftragen.

Die Fachkommission über die Ausgleichskasse Uri:

  1. genehmigt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht der Familienausgleichskasse Uri
  2. registriert die von den AHV-Ausgleichskassen im Kanton geführten Familienausgleichskassen
  3. kann Familienausgleichskassen, die ihre Aufgaben trotz Mahnung nicht ordnungsgemäss wahrnehmen, ihre Tätigkeit auf dem Kantonsgebiet untersagen

Die Familienausgleichskasse Uri führt die Geschäftsstelle der Fachkommission. Der Kanton vergütet ihr die entsprechenden Aufwendungen.

5 Finanzierung

Art. ikel 14 * Beiträge der Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden

Unter Berücksichtigung von Artikel 16 Absatz 4 FamZG erheben die Familienausgleichskassen bei den ihr angeschlossenen Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden je einen prozentualen Beitrag auf den AHV-pflichtigen Einkommen, um ihre Aufwendungen zu decken.

Die Familienausgleichskassen legen die Höhe der Beitragssätze fest. Sie berücksichtigen dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, für die Äufnung der Schwankungsreserven, für die Deckung der Verwaltungskosten sowie für allfällige Zahlungen an den Lastenausgleich.

Der Regierungsrat legt die Beitragssätze für die Familienausgleichskasse Uri fest.

Art. ikel 15 * Beitrag der Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender

Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender entrichten den Beitrag, der für die Arbeitgebenden gilt.

Art. ikel 16 Beitrag für Nichterwerbstätige

Die von der Familienausgleichskasse Uri ausgerichteten Zulagen für Nichterwerbstätige werden durch den Kanton finanziert.

Die Durchführungskosten trägt der Kanton.

Art. ikel 17 Verwendung der Beiträge

Die nach Artikel 14 und 15 erhobenen Beiträge sowie die Erträge aus Geldanlagen dürfen nur zur Finanzierung der Familienzulagen, zur Äufnung von Schwankungsreserven, zur Deckung der Verwaltungskosten und für allfällige Zahlungen an den Lastenausgleich verwendet werden.

Die Revisionsstelle der jeweiligen Familienausgleichskasse hat zu überprüfen, ob für die Durchführung des Gesetzes nur tatsächliche und angemessene Verwaltungskosten abgerechnet werden.

Gibt eine Familienausgleichskasse ihre Tätigkeit auf dem Kantonsgebiet auf, fällt ihr Vermögen entsprechend der Beitragsleistungen nach diesem Gesetz anteilsmässig an die Familienkassen, welche die Mitglieder übernehmen.

Art. ikel 18 * Schwankungsreserven

Die Familienausgleichskasse Uri äufnet zur Sicherung der Zulagenansprüche der Arbeitnehmenden und der Selbstständigerwerbenden je eine Schwankungsreserve.

Übersteigt eine Schwankungsreserve 80 Prozent eines Jahresaufwands oder sinkt die Reserve auf unter 30 Prozent eines Jahresaufwands, muss der Regierungsrat den betreffenden Beitragssatz senken oder erhöhen.

Art. ikel 19 * Lastenausgleich: Grundsatz

Zur Stärkung der Solidarität unter den Arbeitgebenden der im Kanton tätigen Familienausgleichskassen und zur Vermeidung von Risikoselektionen, beteiligen sich alle diesem Gesetz unterstellten Familienausgleichskassen an einem Lastenausgleich.

Art. ikel 20 Lastenausgleich: Berechnungsgrundlagen

Um den Lastenausgleich zu berechnen, werden die im Kanton Uri abgerechnete beitragspflichtige jährliche Lohnsumme und die im Kanton Uri im Rahmen dieses Gesetzes jährlich ausgerichteten Familienzulagen für Arbeitnehmende berücksichtigt.

Aus dem Quotienten der jährlich geleisteten Familienzulagen und der beitragspflichtigen jährlichen Lohnsumme wird der auf die dritte Stelle auf- oder abgerundete Beitragssatz bestimmt.

Dieser Beitragssatz wird mit der beitragspflichtigen Lohnsumme jeder Familienausgleichskasse multipliziert.

Art. ikel 21 Lastenausgleich: Ausgleich und Verfahren

Die Differenz zwischen der nach Artikel 20 Absatz 3 berechneten Familienzulagen und den von der jeweiligen Ausgleichskasse ausgerichteten Zulage ist in den Lastenausgleich einzubezahlen bzw. wird der Familienausgleichskasse über den Lastenausgleich ausgerichtet.

Die Familienausgleichskasse Uri rechnet mit den Familienausgleichskassen ab. Diese haben ihr bis spätestens 30. Juni des folgenden Jahres die durch ihre Revisionsstellen bestätigten Angaben über die Lohnsummen sowie die ausbezahlten Zulagen auszuweisen. *

Die Zahlungen in den Lastenausgleich werden 30 Tage nach der Rechnungsstellung fällig. Auf verspäteten Zahlungen wird ein Verzugszins nach Artikel 26 ATSG (SR 830.1) und Artikel 41bis und 42 AHVV (SR 831.101) erhoben.

6 Schlussbestimmungen

Art. ikel 22 Anwendbarkeit der AHV-Gesetzgebung

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des AHVG (SR 831.10), insbesondere für Beiträge, Rückerstattungen, Nachzahlungen, Verzugszinsen, Verrechnungen von Beitragsforderungen mit Zulagenzahlungen, Verjährungen, Meldungen der Steuerbehörden, Auskünfte und Mitwirkungspflichten, Arbeitgebendenhaftung und Schadenersatz, Kassenzugehörigkeit, Kassenwechsel, Kassenrevisionen und Arbeitgebendenkontrollen, Kassenhaftung und Schweigepflicht.

Die in den Artikel 87–91 AHVG (SR 831.10) normierten Strafbestimmungen finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften dieses Gesetzes verletzen.

Art. ikel 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 4. Juni 1989 über die Familienzulagen wird aufgehoben.

Art. ikel 24 Übergangsbestimmungen

Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes betreffen, werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert.

Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert.

Art. ikel 25 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

Art. ikel 26 Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Egress

AB 06.06.2008

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
28.09.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung AB 06.06.2008
23.09.2012 01.01.2013 Artikel 2 Abs. 1 geändert AB 01.06.2012
23.09.2012 01.01.2013 Artikel 5 totalrevidiert AB 01.06.2012
23.09.2012 01.01.2013 Artikel 7 totalrevidiert AB 01.06.2012
23.09.2012 01.01.2013 Artikel 8 totalrevidiert AB 01.06.2012
23.09.2012 01.01.2013 Artikel 11 totalrevidiert AB 01.06.2012
23.09.2012 01.01.2013 Artikel 13 totalrevidiert AB 01.06.2012
23.09.2012 01.01.2013 Artikel 14 totalrevidiert AB 01.06.2012
23.09.2012 01.01.2013 Artikel 15 totalrevidiert AB 01.06.2012
23.09.2012 01.01.2013 Artikel 18 totalrevidiert AB 01.06.2012
23.09.2012 01.01.2013 Artikel 21 Abs. 2 geändert AB 01.06.2012
23.09.2012 01.01.2013 Artikel 19 totalrevidiert AB 0106.2012
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 6 Abs. 3 geändert AB 05.06.2020

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 28.09.2008 01.01.2009 Erstfassung AB 06.06.2008
Artikel 2 Abs. 1 23.09.2012 01.01.2013 geändert AB 01.06.2012
Artikel 5 23.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert AB 01.06.2012
Artikel 6 Abs. 3 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 05.06.2020
Artikel 7 23.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert AB 01.06.2012
Artikel 8 23.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert AB 01.06.2012
Artikel 11 23.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert AB 01.06.2012
Artikel 13 23.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert AB 01.06.2012
Artikel 14 23.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert AB 01.06.2012
Artikel 15 23.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert AB 01.06.2012
Artikel 18 23.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert AB 01.06.2012
Artikel 19 23.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert AB 0106.2012
Artikel 21 Abs. 2 23.09.2012 01.01.2013 geändert AB 01.06.2012