Das Obergericht beurteilt als erste und einzige kantonale Instanz Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten.
Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen, die die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) für die verwaltungsrechtliche Klage enthält. Das Verfahren ist in der Regel kostenlos.
Im Übrigen gilt Artikel 25 des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (RB 9.3102) und Artikel 14 der Ausführungsbestimmungen dazu (RB 9.3103).