Lexipedia

20.3236

Spitalliste Psychiatrie des Kantons Uri *

Vom 15.11.2022 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 39 und 53 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10),

beschliesst:

Art. ikel 1 Spitalliste Psychiatrie

Es wird die Spitalliste Psychiatrie des Psychiatriekonkordats Uri – Schwyz – Zug gemäss Anhang als Spitalliste Psychiatrie des Kantons Uri erlassen.

Die auf der Spitalliste aufgeführten Spitäler und Kliniken sind in den bezeichneten Leistungsbereichen nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e zur Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen.

Art. ikel 3 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann nach Artikel 53 Absatz 1 KVG innert 30 Tagen seit der Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden.

Art. ikel 4 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

A1 Anhang 1: Spitalliste Psychiatrie Psychiatriekonkordat Uri – Schwyz – Zug

Art. ikel A1-1 *

Diagnosegruppen:

Liste Diagnosegruppen

Querschnittsbereiche:

Spitalliste Querschnittsbereiche

Legende:

  1. 1 = Maximale Bettenzahl für Personen ab 18 Jahren mit Wohnsitz im Kanton Zug: 50
  2. 2 = Nur Frauen
  3. 3 = Maximale Bettenzahl für Personen ab 18 Jahren mit Wohnsitz im Kanton Zug: 9 (Betreffend maximale Bettenzahl ist eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht hängig.)
  4. 4 = Der Leistungsauftrag ist nur vom Kanton Schwyz erteilt

A2 Anhang 2: Anforderungen an die Listenspitäler der Spitalliste Psychiatrie des Psychiatriekonkordats Uri – Schwyz – Zug

Art. ikel A2-1 Generelle Anforderungen

Leistungsauftrag:

  1. Der Leistungsauftrag gilt unbefristet, sofern die Spitalliste nichts Anderes vorsieht, und umfasst das in der Spitalliste abgebildete Leistungsspektrum
  2. Der Leistungserbringer stellt die Erfüllung des gesamten Spektrums des Leistungsauftrags und dessen Anforderungen sicher. Er ist zur Meldung an die Konkordatskantone verpflichtet, wenn der Leistungsauftrag nicht mehr vollumfänglich erbracht werden kann
  3. Der Leistungserbringer darf die ihm erteilten Leistungsaufträge weder an Dritte übertragen noch durch diese ganz oder teilweise erfüllen lassen
  4. Der Leistungsauftrag wird pro Spitalstandort vergeben
  5. Die Änderung des Leistungsauftrags erfolgt durch Änderung der Spitalliste oder des Anhangs

Aufnahmepflicht: Der Leistungserbringer ist verpflichtet, im Rahmen seiner Leistungsaufträge und Kapazitäten sämtliche Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz in den Konkordatskantonen nach rechtsgleichen Kriterien, medizinischer Dringlichkeit und unabhängig von Alter, sozialem Status und Versicherungsklasse aufzunehmen und zu behandeln. Er hat seinen Betrieb so zu organisieren, dass die notwendigen Kapazitäten zur Aufnahme und Behandlung ausreichend sind.

Behandlungsgrundsätze:

  1. Die Behandlungen der Patientinnen und Patienten erfolgen nach auf aktueller Evidenz beruhenden Leitlinien der nationalen Fachgesellschaften oder wenn solche fehlen, nach entsprechenden internationalen Leitlinien
  2. Der Leistungserbringer orientiert sich am Grundsatz der Präferenz der ambulanten vor der stationären Behandlung und beschränkt sich in seinen Leistungen auf ein Mass, das im Interesse der Patientinnen und Patienten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist

Integrierte Versorgung:

  1. Ein Konzept zur Integrierten Versorgung ist vorhanden, insbesondere hat der Leistungserbringer die Kooperation mit anderen am Behandlungsprozess beteiligten Leistungserbringern schriftlich geregelt
  2. Der Leistungserbringer bezieht bei der Behandlung das häusliche und berufliche Umfeld der Patientin/des Patienten mit ein, wo immer es dem Genesungsprozess förderlich ist, und verfügt über ein schriftlich geregeltes Ein- und Austrittsmanagement

Tarifschutz/Finanzen:

  1. Der Leistungserbringer hält sich an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise und verrechnet für Leistungen nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) keine weitergehenden Vergütungen
  2. Die Ausrichtung allfälliger Zusatzentgelte steht nicht in direkter Abhängigkeit zu den Fallzahlen (Verbot ökonomischer Anreizsysteme)
  3. Der Leistungserbringer ermittelt die tarifrelevanten Betriebs- und Investitionskosten nach ITARK und stellt den Kostenausweis dem Standortkanton zur Verfügung
  4. Die Buchführung und Rechnungslegung erfolgen nach den gesetzlichen Grundlagen und branchenüblichen Standards
  5. Der Leistungserbringer führt zudem eine Kostenrechnung, die sich nach den Vorgaben von REKOLE® richtet
  6. Der Leistungserbringer lässt seine Jahresrechnung (Finanzbuchhaltung) jährlich durch eine unabhängige Revisionsgesellschaft prüfen und verpflichtet sich, die Buchführung gemäss den Rechnungslegungsgrundsätzen nach Swiss GAAP FER zu gestalten

Qualität und Qualitätssicherung:

  1. Der Leistungserbringer verfügt über das erforderliche qualifizierte Personal. Die ärztliche Klinikleitung verfügt über einen Facharzttitel FMH in Psychiatrie und Psychotherapie
  2. Der Leistungserbringer verfügt über eine für die Erfüllung des Leistungsauftrags geeignete Infrastruktur und eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung
  3. Der Leistungserbringer trifft folgende Mindestmassnahmen zur Qualitätssicherung:
  1. Er erfüllt die gesamtschweizerisch geltenden Verträge über die Qualitätsentwicklung (nationale Qualitätsverträge nach KVG)
  2. Er verfügt über ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem
  3. Er verfügt über ein geeignetes internes Berichts- und Lernsystem und hat sich, wo ein solches besteht, einem gesamtschweizerisch einheitlichen Netzwerk zur Meldung von unerwünschten Ereignissen angeschlossen
  4. Er verfügt über die Ausstattung, die erforderlich ist, um an nationalen Qualitätsmessungen teilzunehmen
  5. Er verfügt über die Ausstattung zur Gewährleistung der Medikationssicherheit, insbesondere durch die elektronische Erfassung der verordneten und abgegebenen Arzneimittel

Elektronisches Patientendossier: Der Leistungserbringer ist Mitglied einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft gemäss Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG).

Aus- und Weiterbildung: Der Leistungserbringer bietet Ausbildungsplätze im nicht-universitären Bereich an.

Datenlieferung, Datenschutz, Datenarchivierung:

  1. Der Leistungserbringer liefert dem Bundesamt für Statistik zeitgerecht alle Daten, die benötigt werden, um die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen
  2. Der Leistungserbringer stellt dem Standortkanton die Kosten-, Leistungs- und weiteren Daten zu, die für die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung erforderlich sind. Die Datenlieferungen erfolgen in der erforderlichen Qualität und fristgerecht
  3. Der Leistungserbringer liefert Daten an die von SwissDRG AG bezeichneten Stellen gemäss deren Vorgaben
  4. Der Leistungserbringer gewährleistet die Einhaltung der Vorgaben gemäss kantonalem und Bundesrecht zu Datenschutz und Archivierungspflicht

Controlling: Der Konkordatsrat des Psychiatriekonkordats Uri, Schwyz und Zug überprüft die Einhaltung der Leistungsaufträge. In diesem Zusammenhang sind ihm auf Anfrage hin alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

Zahlungsmodalitäten: Rechnungsstellung und Vergütung des Kantonsanteils nach KVG erfolgen auf elektronischem Weg. Der Leistungserbringer informiert die Konkordatskantone in geeigneter Form über Rechnungskorrekturen und erstattet den entsprechenden Kantonsanteil zurück.

Kündigung und Entzug der Leistungsaufträge:

  1. Der Leistungserbringer kann unter Einhaltung einer Frist von mindestens neun Monaten und mit Zustimmung des Konkordatsrats jeweils auf Ende Jahr von der Erfüllung des Leistungsauftrags ganz oder teilweise entbunden werden. Die Zustimmung kann insbesondere erteilt werden, wenn die Versorgung der Konkordatsbevölkerung gleichwohl sichergestellt ist oder der Leistungserbringer einen gleichwertigen Ersatz verbindlich anzubieten vermag
  2. Ein Leistungsauftrag wird vorübergehend oder dauerhaft entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Er kann ebenfalls entzogen werden, wenn Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten oder gesetzliche Bestimmungen verletzt werden. Der Entzug kann mit einer Übergangsfrist oder sofort erfolgen, je nach Schwere der Verletzung des Leistungsauftrags
  3. Die Kündigung oder der Entzug eines Leistungsauftrags hat die Änderung der Spitalliste zur Folge

Art. ikel A2-2 Besondere Anforderungen

Leistungsspektrum Grundversorger (F0 bis F99):

  1. Sofern der Leistungsauftrag sich auf alle Diagnosegruppen F0 bis F99 bezieht, führt der Leistungserbringer eine Notfallaufnahme. Insbesondere garantiert er die Aufnahme aller KVG-versicherten Personen mit Wohnsitz in einem der Konkordatskantone und räumt diesen Patientinnen und Patienten bei der Aufnahme erste Priorität ein
  2. Im Falle der Vollbelegung verpflichtet sich der Grundversorger, die Suche nach einer anderen Klinik in Absprache mit der zuständigen Kantonsärztin oder dem zuständigen Kantonsarzt zu koordinieren

Querschnittsbereich Gerontopsychiatrie: Sofern der Leistungsauftrag sich explizit auf den Querschnittsbereich Gerontopsychiatrie bezieht, stellt der Leistungserbringer die fachärztliche Expertise in diesem Bereich sicher.

Querschnittsbereich Adoleszentenpsychiatrie: Sofern der Leistungsauftrag sich explizit auf den Querschnittsbereich Adoleszentenpsychiatrie (16 bis 18 Jahre) bezieht, stellt der Leistungserbringer die fachärztliche Expertise in diesem Bereich.

Egress

AB 21.11.2023

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
15.11.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung AB 21.11.2023
15.11.2022 01.01.2023 Erlasstitel geändert AB 25.11.2022
21.11.2023 01.01.2024 Artikel A1-1 totalrevidiert AB 01.12.2023

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 15.11.2022 01.01.2023 Erstfassung AB 21.11.2023
Erlasstitel 15.11.2022 01.01.2023 geändert AB 25.11.2022
Artikel A1-1 21.11.2023 01.01.2024 totalrevidiert AB 01.12.2023