Leistungsauftrag:
- Der Leistungsauftrag gilt unbefristet, sofern die Spitalliste nichts Anderes vorsieht, und umfasst das in der Spitalliste abgebildete Leistungsspektrum
- Der Leistungserbringer stellt die Erfüllung des gesamten Spektrums des Leistungsauftrags und dessen Anforderungen sicher. Er ist zur Meldung an die Konkordatskantone verpflichtet, wenn der Leistungsauftrag nicht mehr vollumfänglich erbracht werden kann
- Der Leistungserbringer darf die ihm erteilten Leistungsaufträge weder an Dritte übertragen noch durch diese ganz oder teilweise erfüllen lassen
- Der Leistungsauftrag wird pro Spitalstandort vergeben
- Die Änderung des Leistungsauftrags erfolgt durch Änderung der Spitalliste oder des Anhangs
Aufnahmepflicht: Der Leistungserbringer ist verpflichtet, im Rahmen seiner Leistungsaufträge und Kapazitäten sämtliche Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz in den Konkordatskantonen nach rechtsgleichen Kriterien, medizinischer Dringlichkeit und unabhängig von Alter, sozialem Status und Versicherungsklasse aufzunehmen und zu behandeln. Er hat seinen Betrieb so zu organisieren, dass die notwendigen Kapazitäten zur Aufnahme und Behandlung ausreichend sind.
Behandlungsgrundsätze:
- Die Behandlungen der Patientinnen und Patienten erfolgen nach auf aktueller Evidenz beruhenden Leitlinien der nationalen Fachgesellschaften oder wenn solche fehlen, nach entsprechenden internationalen Leitlinien
- Der Leistungserbringer orientiert sich am Grundsatz der Präferenz der ambulanten vor der stationären Behandlung und beschränkt sich in seinen Leistungen auf ein Mass, das im Interesse der Patientinnen und Patienten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist
Integrierte Versorgung:
- Ein Konzept zur Integrierten Versorgung ist vorhanden, insbesondere hat der Leistungserbringer die Kooperation mit anderen am Behandlungsprozess beteiligten Leistungserbringern schriftlich geregelt
- Der Leistungserbringer bezieht bei der Behandlung das häusliche und berufliche Umfeld der Patientin/des Patienten mit ein, wo immer es dem Genesungsprozess förderlich ist, und verfügt über ein schriftlich geregeltes Ein- und Austrittsmanagement
Tarifschutz/Finanzen:
- Der Leistungserbringer hält sich an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise und verrechnet für Leistungen nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) keine weitergehenden Vergütungen
- Die Ausrichtung allfälliger Zusatzentgelte steht nicht in direkter Abhängigkeit zu den Fallzahlen (Verbot ökonomischer Anreizsysteme)
- Der Leistungserbringer ermittelt die tarifrelevanten Betriebs- und Investitionskosten nach ITARK und stellt den Kostenausweis dem Standortkanton zur Verfügung
- Die Buchführung und Rechnungslegung erfolgen nach den gesetzlichen Grundlagen und branchenüblichen Standards
- Der Leistungserbringer führt zudem eine Kostenrechnung, die sich nach den Vorgaben von REKOLE® richtet
- Der Leistungserbringer lässt seine Jahresrechnung (Finanzbuchhaltung) jährlich durch eine unabhängige Revisionsgesellschaft prüfen und verpflichtet sich, die Buchführung gemäss den Rechnungslegungsgrundsätzen nach Swiss GAAP FER zu gestalten
Qualität und Qualitätssicherung:
- Der Leistungserbringer verfügt über das erforderliche qualifizierte Personal. Die ärztliche Klinikleitung verfügt über einen Facharzttitel FMH in Psychiatrie und Psychotherapie
- Der Leistungserbringer verfügt über eine für die Erfüllung des Leistungsauftrags geeignete Infrastruktur und eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung
- Der Leistungserbringer trifft folgende Mindestmassnahmen zur Qualitätssicherung:
Elektronisches Patientendossier: Der Leistungserbringer ist Mitglied einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft gemäss Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG).
Aus- und Weiterbildung: Der Leistungserbringer bietet Ausbildungsplätze im nicht-universitären Bereich an.
Datenlieferung, Datenschutz, Datenarchivierung:
- Der Leistungserbringer liefert dem Bundesamt für Statistik zeitgerecht alle Daten, die benötigt werden, um die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen
- Der Leistungserbringer stellt dem Standortkanton die Kosten-, Leistungs- und weiteren Daten zu, die für die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung erforderlich sind. Die Datenlieferungen erfolgen in der erforderlichen Qualität und fristgerecht
- Der Leistungserbringer liefert Daten an die von SwissDRG AG bezeichneten Stellen gemäss deren Vorgaben
- Der Leistungserbringer gewährleistet die Einhaltung der Vorgaben gemäss kantonalem und Bundesrecht zu Datenschutz und Archivierungspflicht
Controlling: Der Konkordatsrat des Psychiatriekonkordats Uri, Schwyz und Zug überprüft die Einhaltung der Leistungsaufträge. In diesem Zusammenhang sind ihm auf Anfrage hin alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
Zahlungsmodalitäten: Rechnungsstellung und Vergütung des Kantonsanteils nach KVG erfolgen auf elektronischem Weg. Der Leistungserbringer informiert die Konkordatskantone in geeigneter Form über Rechnungskorrekturen und erstattet den entsprechenden Kantonsanteil zurück.
Kündigung und Entzug der Leistungsaufträge:
- Der Leistungserbringer kann unter Einhaltung einer Frist von mindestens neun Monaten und mit Zustimmung des Konkordatsrats jeweils auf Ende Jahr von der Erfüllung des Leistungsauftrags ganz oder teilweise entbunden werden. Die Zustimmung kann insbesondere erteilt werden, wenn die Versorgung der Konkordatsbevölkerung gleichwohl sichergestellt ist oder der Leistungserbringer einen gleichwertigen Ersatz verbindlich anzubieten vermag
- Ein Leistungsauftrag wird vorübergehend oder dauerhaft entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Er kann ebenfalls entzogen werden, wenn Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten oder gesetzliche Bestimmungen verletzt werden. Der Entzug kann mit einer Übergangsfrist oder sofort erfolgen, je nach Schwere der Verletzung des Leistungsauftrags
- Die Kündigung oder der Entzug eines Leistungsauftrags hat die Änderung der Spitalliste zur Folge