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20.3311

Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues

Vom 14.05.1968 (Stand 01.03.1983)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 59 lit. e der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues (SR 842) (BG) sowie der dazu ergangenen bundesrätlichen Vollziehungsverordnungen I, II und III vom 22. Februar 1966 (SR 842.1, SR 842.2) bzw. 16. September 1970 (SR 842.3) (VV I, VV II und VV III), *

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. ikel 1 Grundsatz

Der Kanton fördert in Verbindung mit dem Bunde und mit den urnerischen Einwohnergemeinden:

  1. die Orts- bzw. Regionalplanung (nachstehend Ortsplanung genannt) durch Beiträge im Sinne von Artikel 4 BG
  2. die Verbilligung der Mietzinse von neuen Wohnungen für Familien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, für wenig bemittelte Personen im Alter von über 60 Jahren und für Invalide: durch Beiträge an die Kapitalverzinsung im Sinne von Artikel 5 ff. BG

Diese Beitragsleistung erfolgt im Rahmen der durch diese Verordnung bereitgestellten Mittel und nach Massgabe von deren Vorschriften sowie der im Ingress genannten eidgenössischen Erlasse.

Art. ikel 2 Bindung an den Bundesbeitrag

Die Gewährung der entsprechenden Bundeshilfe ist grundsätzlich in allen Fällen Voraussetzung der kantonalen Beitragsleistung.

Art. ikel 3 Bindung an den Gemeindebeitrag

Die Beitragsleistung des Kantons setzt eine mindestens gleich hohe Leistung der Einwohnergemeinde voraus.

Bei der Mietzinsverbilligung werden Gemeinden, welche im Sinne des Bundesgesetzes finanzschwach sind, von der Beitragsleistung befreit.

Art. ikel 4 * Ausschluss der Verrechenbarkeit

Die Verrechnung von Ansprüchen aus Zusicherungen des Kantons mit Forderungen gegenüber dem Ansprecher ist im Rahmen von Artikel 12 BG zulässig.

2 Ortsplanung

Art. ikel 5 Beitragssatz

Der Kanton gewährt den Einwohnergemeinden an die ausgewiesenen Kosten der Ortsplanung, sofern letztere den Anforderungen der Bundeshilfe entspricht, Beiträge von 24 Prozent.

Planungsarbeiten, welche nach den Vorschriften über den Gewässerschutz subventioniert werden, fallen nicht unter diese Beitragsleistung.

Art. ikel 6 Finanzierung

Die Mittel zur Finanzierung der kantonalen Leistungen nach Artikel 5 Absatz 1 hievor werden jährlich auf dem Budgetweg bereitgestellt.

3 Mietzinsverbilligung

Art. ikel 7 Beitragssätze

Der Kanton gewährt an die für die Erstellung von Wohnungen einschliesslich Landkosten erforderlichen Gesamtinvestitionen jährliche Beiträge an die Kapitalverzinsung.

Diese betragen max. ⅔ Prozent der für die Erstellung der Wohnungen erforderlichen Gesamtinvestition.

Für Alterswohnungen mit 1–2 Zimmern, für Invalidenwohnungen sowie für Wohnungen mit 5 und mehr Zimmern für kinderreiche Familien erhöht sich der Ansatz auf 1 Prozent.

In finanzschwachen Gemeinden, welche nach Artikel 3 Absatz 2 hievor von der Gemeindeleistung befreit sind, beträgt die kantonale Leistung max. 1 Prozent in den Fällen nach Absatz 2 und max. 1½ Prozent in den Fällen nach Absatz 3 dieses Artikels.

Die Kantonsbeiträge dürfen höchstens für die Dauer von 20 Jahren zugesichert werden. Zusicherungen von Kantonsbeiträgen dürfen vorläufig längstens bis zum 31. Dezember 1972 erfolgen. Sollte für die eidgenössische Regelung diese Frist durch den Bund verlängert werden, so gilt die Verlängerung ohne weiteres auch für die kantonale Aktion, soweit die verfügbaren Mittel ausreichen. *

Art. ikel 8 Finanzierung

Zur Finanzierung der kantonalen Leistungen nach Artikel 7 hievor wird ein jährlicher Budgetkredit von höchstens 20'000 Franken bereitgestellt.

Art. ikel 9 Bauliche Anforderungen

Die Wohnbauten müssen mindestens drei Wohnungen umfassen. In begründeten Fällen kann der Regierungsrat Ein- und Zweifamilienhäuser für kinderreiche Familien in bescheidenen Verhältnissen als subventionierbar erklären.

Art. ikel 10 Rechtliche Anforderungen

Die Bundesvorschriften über folgende Fragen sind sinngemäss auch auf die kantonalen Leistungen anwendbar:

  1. über die Zweckentfremdung subventionierter Wohnungen und deren Folgen (insbesondere BG Artikel 16 und VV II Artikel 23 ff.)
  2. über die Verjährung der Rückerstattungsansprüche (BG Artikel 17)
  3. über Sanktionen und Strafbestimmungen (BG Artikel 18)
  4. über die Herabsetzung der Beiträge bei Senkung des Hypothekarsatzes (VV II Artikel 27)
  5. über das Regressrecht des Kantons für Drittleistungen nach VV Artikel 22

4 Vollzugsvorschriften

Art. ikel 11 Organe

Der Vollzug dieser Verordnung sowie der eidgenössischen Vorschriften obliegt der zuständigen Direktion. *

Die zuständige Direktion trifft alle Entscheidungen im Sinne der eidgenössischen Erlasse, soweit nicht ausdrücklich eine andere Instanz zuständig erklärt ist. *

Es sind insbesondere zuständig:

  1. der Regierungsrat für die Auswahl der Gesuche nach VV II Artikel 1 Absatz 3
  2. die Staatskassaverwaltung für den Zahlungsverkehr nach VV II Artikel 20 und 47 Absatz 1
  3. die kantonale Zivilschutzstelle, Abteilung Fachstelle für bauliche Massnahmen nach VV II Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 39 Absatz 2
  4. das kantonale Bauamt für technische Prüfungen
  5. die ordentlichen Strafbehörden gemäss StPO für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen nach BG Artikel 18 Absatz. 3

Art. ikel 12 * Auskunftspflicht

Die Auskunftspflicht nach Artikel 18bis BG gilt sinngemäss auch bezüglich der kantonalen Leistungen.

5 Schlussbestimmungen

Art. ikel 13 Inkrafttreten; altes Recht

Diese Vollziehungsverordnung tritt sofort in Kraft[1] und gilt für die Dauer des Bundesgesetzes vom 19. März 1965.

Der Landratsbeschluss vom 16. Mai 1960 ist zusammen mit dem Bundesbeschluss vom 31. Januar 1958 über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues auf den 31. Dezember 1966 abgelaufen. Seine Bestimmungen finden jedoch weiterhin Anwendung auf die Abwicklung der unter seiner Herrschaft erfolgten Beitragszusicherungen.

Übergangsbestimmung: Für die Finanzierung der bis 31. Dezember 1970 erfolgten Beitragszusicherungen sind unverändert die Landratsbeschlüsse vom 16. Mai 1960 und 14. Mai 1968 massgebend. *

Egress

AB 18.07.1968

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
14.05.1968 18.07.1968 Erlass Erstfassung AB 18.07.1968
21.04.1971 01.01.1971 Ingress geändert AB 20.05.1971
21.04.1971 01.01.1971 Artikel 4 totalrevidiert AB 20.05.1971
21.04.1971 01.01.1971 Artikel 7 Abs. 5 geändert AB 20.05.1971
21.04.1971 01.01.1971 Artikel 12 totalrevidiert AB 20.05.1971
21.04.1971 01.01.1971 Artikel 13 Abs. 3 eingefügt AB 20.05.1971
09.11.1982 01.03.1983 Artikel 11 Abs. 1 geändert AB 19.11.1982
09.11.1982 01.03.1983 Artikel 11 Abs. 2 geändert AB 19.11.1982

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 14.05.1968 18.07.1968 Erstfassung AB 18.07.1968
Ingress 21.04.1971 01.01.1971 geändert AB 20.05.1971
Artikel 4 21.04.1971 01.01.1971 totalrevidiert AB 20.05.1971
Artikel 7 Abs. 5 21.04.1971 01.01.1971 geändert AB 20.05.1971
Artikel 11 Abs. 1 09.11.1982 01.03.1983 geändert AB 19.11.1982
Artikel 11 Abs. 2 09.11.1982 01.03.1983 geändert AB 19.11.1982
Artikel 12 21.04.1971 01.01.1971 totalrevidiert AB 20.05.1971
Artikel 13 Abs. 3 21.04.1971 01.01.1971 eingefügt AB 20.05.1971