Der Kanton fördert in Verbindung mit dem Bunde und mit den urnerischen Einwohnergemeinden:
- die Orts- bzw. Regionalplanung (nachstehend Ortsplanung genannt) durch Beiträge im Sinne von Artikel 4 BG
- die Verbilligung der Mietzinse von neuen Wohnungen für Familien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, für wenig bemittelte Personen im Alter von über 60 Jahren und für Invalide: durch Beiträge an die Kapitalverzinsung im Sinne von Artikel 5 ff. BG
Diese Beitragsleistung erfolgt im Rahmen der durch diese Verordnung bereitgestellten Mittel und nach Massgabe von deren Vorschriften sowie der im Ingress genannten eidgenössischen Erlasse.