Der Kanton unterstützt im Rahmen dieser Verordnung Massnahmen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten mit Finanzhilfen an Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen.
20.3321
Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
Präambel
gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. ikel 1 Grundsatz
Art. ikel 2 Abgrenzung der Berggebiete
Das Berggebiet bestimmt sich nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (SR 912.1).
Art. ikel 3 Unterstützungsberechtigte Personen
Unterstützungsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnhäusern in Berggebieten, soweit sie die Wohnung selbst bewohnen.
Finanzhilfen werden in der Regel an Personen bis zum 60. Altersjahr gewährt. In begründeten Fällen kann von dieser Regel abgewichen werden.
Art. ikel 4 Art der Massnahme
Die Unterstützung wird in Form von Finanzhilfen für die Sanierung von bestehenden Wohnhäusern gewährt.
Ein Neubau ist der Sanierung gleichgestellt, sofern er als Ersatz für Wohnverhältnisse dient, deren Sanierung sich im Hinblick auf den Zustand und die Kosten nicht vertreten lässt.
Eine zusätzliche Wohnung wird unterstützt, sofern der Wohnbedarf längerfristig ausgewiesen ist.
Der Erwerb von Gebäuden oder Teilen davon kann unterstützt werden, wenn der Erwerb sinnvoller ist und als Ersatz für die ausgewiesenen baulichen Massnahmen dient.
An Unterhalts- und Reparaturarbeiten werden keine Finanzhilfen gewährt.
2 Organisation und Zuständigkeiten
Art. ikel 5 Vollzugsorgane
Art. ikel 6 Regierungsrat
Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug dieser Verordnung aus.
Art. ikel 7 Zuständige Direktion
Die zuständige Direktion[4] übt die unmittelbare Aufsicht aus.
Art. ikel 8 Landwirtschaftskommission
Die Landwirtschaftskommission genehmigt die Sanierungsprojekte und sichert die Finanzhilfen im Rahmen der bewilligten Kredite zu.
Sie verfügt allfällige Rückerstattungen.
Art. ikel 9 Zuständiges Amt
Das zuständige Amt[5] erfüllt alle Aufgaben nach dieser Verordnung, soweit diese nicht ausdrücklich ein anderes Organ als zuständig erklärt.
3 Investitionshilfen und Voraussetzungen
Art. ikel 10 Finanzhilfen
Der Kanton gewährt Finanzhilfen an die anrechenbaren Kosten eines Projekts. Diese können in Form von Beiträgen und zinslosen Darlehen erfolgen.
Wird ein Projekt bereits aufgrund einer anderen Gesetzgebung durch Beiträge unterstützt, kann gestützt auf diese Verordnung nur noch ein Darlehen gewährt werden. Erhält ein Projekt ein Darlehen gestützt auf eine andere Gesetzgebung, ist nach dieser Verordnung nur noch ein Beitrag möglich.
Darlehen sind längstens innert 20 Jahren zurückzuzahlen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung nach dieser Verordnung.
Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement die Höhe der Finanzhilfen.
Art. ikel 11 Anrechenbare Kosten
Kosten sind anrechenbar, soweit sie bezwecken, gesunde und der Familiengrösse angepasste Wohnverhältnisse zu schaffen.
Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement die anrechenbaren Kosten.
Art. ikel 12 Bauliche Anforderungen
Unterstützt werden nur kostengünstige und energiesparende Baulösungen, die dem Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechen.
Der Kanton gewährt Finanzhilfe nur, wenn das Sanierungsprojekt die Anforderungen der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes und des Umweltschutzes erfüllt.
Arbeiten, die bereits in Ausführung begriffen oder bereits abgeschlossen sind, werden nicht unterstützt.
Art. ikel 13 Finanzielle Verhältnisse
Finanzhilfe kann nur gewährt werden, wenn die Finanzierung des Sanierungsprojekts gesichert und die vorgesehenen Massnahmen für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller im Verhältnis zu ihrem oder seinem Einkommen längerfristig tragbar sind.
Die Finanzhilfe wird nur für Wohnungen gewährt, deren Bewohnerinnen und Bewohner gestützt auf das steuerbare Einkommen und Vermögen sich über bescheidene finanzielle Verhältnisse ausweisen.
Der Regierungsrat legt im Reglement die Einkommens- und Vermögensgrenzen fest, ab denen die Finanzhilfe gekürzt oder verweigert wird. Er kann Mindest- und Höchstwerte der Erstellungskosten festlegen, die erreicht sein müssen, damit Finanzhilfe zugesichert werden kann.
4 Finanzielle Bestimmungen
Art. ikel 14 Bereitstellung der finanziellen Mittel
Finanzhilfen nach dieser Verordnung richten sich nach den ordentlichen Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung.
Wenn die bewilligten finanziellen Mittel nicht ausreichen, werden die Gesuche aufgrund der folgenden Kriterien berücksichtigt:
- personelle Voraussetzungen, insbesondere Familien mit Kindern
- bauliche Dringlichkeit
- Gesuchseingang
Art. ikel 15 Zweckerhaltung und Rückerstattung
Werden die für die Zusicherung der Finanzhilfe massgebenden Voraussetzungen oder die daran geknüpften Bedingungen und Auflagen nicht oder unvollständig erfüllt, kann die zugesicherte Finanzhilfe gekürzt oder die Zusicherung rückgängig gemacht werden. Bereits bezogene Beiträge sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten und bereits bezogene Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen.
Wird ein Objekt, für das Finanzhilfe gewährt wurde, innerhalb von 20 Jahren seit der Auszahlung der Finanzhilfe (bei Akontozahlungen nach der Schlusszahlung) seinem Zweck entfremdet oder ändert die Liegenschaft in dieser Frist mit Gewinn die Hand, so sind die vom Kanton ausbezahlten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten beziehungsweise sind bezogene Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen. Bei Zweckentfremdung oder gewinnbringender Veräusserung kann zusätzlich ein Zins eingefordert werden.
Eine volle oder teilweise Rückerstattung von Beiträgen beziehungsweise vorzeitige Rückzahlung von Darlehen kann auch verlangt werden, wenn sich die finanziellen Verhältnisse der durch die Finanzhilfe Begünstigten grundlegend und voraussichtlich dauernd verbessert haben.
Die Rückerstattungspflicht ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung gebührenfrei im Grundbuch anzumerken.
Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder auf andere Weise die unrechtmässige Ausrichtung von Finanzhilfen erwirkt, muss den entsprechenden Betrag ganz oder teilweise zurückerstatten beziehungsweise vorzeitig zurückzahlen.
Art. ikel 16 Verjährung
Die Rückerstattungsansprüche nach Artikel 15 verjähren mit Ablauf eines Jahres, nachdem die zuständige Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber innert Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.
Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. Sie ruht, solange der Pflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
5 Verfahren
Art. ikel 17 Gesuch
Wer Finanzhilfen beansprucht, hat dem zuständigen Amt[6] ein Gesuch einzureichen.
Art. ikel 18 Prüfung des Gesuches
Das zuständige Amt[7] prüft, ob die für die Gewährung der Finanzhilfe erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Es stellt der Landwirtschaftskommission einen entsprechenden Antrag.
Art. ikel 19 Zusicherung
Die Landwirtschaftskommission sichert die Finanzhilfen zu (Artikel 8).
Art. ikel 20 Baubeginn
Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Finanzhilfe rechtskräftig zugesichert ist und die Baubewilligung vorliegt.
Bei vorzeitigem Baubeginn ohne vorgängige schriftliche Bewilligung der Landwirtschaftskommission wird keine Finanzhilfe gewährt und auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
Art. ikel 21 Auszahlung
Die Finanzhilfe wird im Rahmen der bewilligten Kredite ausbezahlt, wenn allfällige Projektauflagen erfüllt sind und die Schlussabrechnung für die Sanierungsarbeiten vorliegt.
Es können Teilzahlungen ausgerichtet werden.
6 Schlussbestimmungen
Art. ikel 22 Einsichtsrecht
Wer Finanzhilfen nach dieser Verordnung beansprucht oder erhalten hat, hat den zuständigen Behörden auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen offen zu legen.
Wird das Einsichtsrecht verweigert, können die Zusicherung oder Ausrichtung von Finanzhilfen abgelehnt und erbrachte Leistungen zurückgefordert werden.
Art. ikel 23 Gebühren
Art. ikel 24 Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
Art. ikel 25 Ausführungsrecht
Der Regierungsrat erlässt ein Reglement, das diese Verordnung näher ausführt.
Art. ikel 26 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 30. Juni 1971 betreffend Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten wird aufgehoben.
Art. ikel 27 Übergangsbestimmungen
Für Projekte, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt sind, gilt das bisherige Recht.
Art. ikel 28 Inkrafttreten
Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Artikel 15 Absatz 4 bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch den Bund[8].
Sie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 24.09.2007 | 01.01.2008 | Erlass | Erstfassung | AB 05.10.2007 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 24.09.2007 | 01.01.2008 | Erstfassung | AB 05.10.2007 |