Die Finanzhilfe wird für Wohnungen gewährt, deren Bewohnerinnen und Bewohner ein Vermögen haben, das 140'000 Franken nicht übersteigt. Vom Vermögen dürfen ausgewiesene Schulden abgezogen werden. Die Vermögen von volljährigen Kindern bis zu 25 Jahren, die in Gemeinschaft mit ihren Eltern im Sanierungsobjekt leben, bleiben unberücksichtigt.
Für jedes Kind, das minderjährig ist oder sich noch in der Ausbildung befindet und für dessen Unterhalt die Familie oder allein stehende Personen aufkommen, erhöht sich die Höchstgrenze nach Absatz 1 um 20'000 Franken.
Ein Vermögen, das die zulässige Vermögensgrenze übersteigt, wird toleriert, falls ein Zehntel des übersteigenden Betrags zusammen mit dem steuerbaren Einkommen unter der zulässigen Einkommensgrenze nach Artikel 11 liegt.
Die Volkswirtschaftsdirektion passt die Frankenbeträge nach dieser Bestimmung dem Landesindex der Konsumentenpreise an, sobald dieser um zehn Prozent gestiegen ist. Als Basis gilt der Indexstand am 31. Dezember 2007.