Diese Verordnung regelt die Planung, Steuerung, Anerkennung, Beaufsichtigung und Abgeltung von Einrichtungen, die der Eingliederung von erwachsenen Menschen mit Behinderung dienen (Institutionen der Behindertenhilfe).
Sie bezweckt, erwachsenen Menschen mit Behinderung, die Wohnsitz im Kanton Uri haben, ein bedürfnis- und bedarfsgerechtes sowie qualitativ gutes Leistungsangebot nach den Grundsätzen der Ethik, der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit zur Verfügung zu stellen.