Diese Verordnung regelt die Bewilligung und Aufsicht von Einrichtungen und Organisationen, die betreuungsbedürftige Personen aufnehmen, betreuen oder diese zur Betreuung vermitteln.
Nicht unter diese Verordnung fallen Institutionen, die einer Bewilligung nach den Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes (RB 30.2111) bedürfen.