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20.3455

Reglement über die Schwangerschafts-, Ehe- und Familienberatungsstellen

Vom 18.12.1989 (Stand 01.01.1990)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1981 über die Schwangerschaftsberatungsstellen (SR 857.5), Artikel 25 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Juni 1989 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (RB 9.2111) und Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

Art. ikel 1 Beratungsstellen

Die Schwangerschafts-, Ehe- und Familienberatung erfolgt durch eine oder mehrere anerkannte private Beratungsstellen. Nötigenfalls richtet der Kanton eine Beratungsstelle ein.

Art. ikel 2 Anerkennung

Der Regierungsrat ist zuständig, private Beratungsstellen anzuerkennen.

Er kann der privaten Beratungsstelle, die ihre Aufgabe mangelhaft erfüllt, die Anerkennung entziehen.

Art. ikel 3 Gesuche

Die Gesuche um Anerkennung als Beratungsstelle haben Angaben zu enthalten über:

  1. Trägerschaft
  2. Organisation
  3. personelle Zusammensetzung
  4. Finanzierung der Beratungsstelle

Art. ikel 4 Aufsicht

Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion übt die Aufsicht über die anerkannten Beratungsstellen aus.

Art. ikel 5 Aufgaben der Beratungsstelle

Die Beratungsstelle erfüllt die in der Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen (SR 857.5, SR 857.51) und Artikel 171 des Zivilgesetzbuches (SR 210) festgelegten Aufgaben.

Art. ikel 6 Beiträge des Kantons

Der Kanton leistet den anerkannten Beratungsstellen im Rahmen des jährlichen Voranschlages finanzielle Beiträge.

Der Kantonsbeitrag muss sicherstellen, dass die Beratungsstelle ihre gesetzlich umschriebenen Aufgaben erfüllen kann.

In diesem Rahmen bestimmt der Regierungsrat die Beitragshöhe im Einzelfall. Er kann diese Befugnis der Gesundheits- und Fürsorgedirektion übertragen.

Art. ikel 7 Veröffentlichung

Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion veröffentlicht die Anerkennung und das Verzeichnis der Beratungsstellen im Amtsblatt.

Art. ikel 8 Meldung

Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion nimmt die nach der Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen (SR 857.5, SR 857.51) vorgeschriebenen Meldungen an das Bundesamt für Sozialversicherungen vor.

Art. ikel 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 4. April 1985 über die Schwangerschaftsberatungsstellen wird aufgehoben.

Art. ikel 10 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

Egress

AB 22.12.1989

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
18.12.1989 01.01.1990 Erlass Erstfassung AB 22.12.1989

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 18.12.1989 01.01.1990 Erstfassung AB 22.12.1989