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20.3456

Opferhilfereglement

(OHR)

Vom 13.05.2003 (Stand 01.07.2003)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz [OHG], SR 312.5) und Artikel 94 Absatz. 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 Gegenstand

Art. ikel 1

Dieses Reglement vollzieht das Opferhilfegesetz (SR 312.5) in den Bereichen Beratung sowie Entschädigung und Genugtuung.

Der Schutz und die Rechte des Opfers im Strafverfahren richten sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (SR 312.0).

2 Beratungsstellen

Art. ikel 2 Grundsatz

Die Beratung der Opfer erfolgt durch eine anerkannte private oder öffentliche Beratungsstelle.

Art. ikel 3 Anerkennung

Der Regierungsrat anerkennt die Beratungsstelle, sofern sie Gewähr für die richtige Durchführung des Opferhilfegesetzes (SR 312.5) bietet.

Er schliesst mit ihr eine Leistungsvereinbarung ab.

Art. ikel 4 Aufgaben

Die Beratungsstelle erfüllt die im Opferhilfegesetz (SR 312.5) und in diesem Reglement aufgeführten Aufgaben.

Sie erstattet der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

Art. ikel 5 Finanzhilfen

Der Kanton gewährt der Beratungsstelle gestützt auf den Leistungsvertrag und im Rahmen des jährlichen Voranschlages Finanzhilfen.

Die Höhe der Finanzhilfen bemisst sich nach den Aufwendungen der Beratungsstelle für die Opferhilfe, soweit deren Tätigkeit einer wirksamen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Aufgabenerfüllung entspricht.

Art. ikel 6 Aufsicht

Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion übt die Aufsicht über die Beratungsstelle aus.

3 Beratung

Art. ikel 7 Grundsatz

Die Beratung umfasst Beratung im engeren Sinne, Leistung von Soforthilfe und Vermittlung weiterer Hilfe.

Die Beratungsstelle stellt die Anspruchsberechtigung des Opfers fest (Artikel 2 OHG). Wird die Anspruchsberechtigung verneint, kann das Opfer von der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion eine anfechtbare Verfügung verlangen.

Können sich die Beratungsstelle und das Opfer über Art, Umfang oder Weiterführung der Beratung nicht einigen, gilt das Verfahren nach Absatz 2.

Art. ikel 8 Soforthilfe

Der Beratungsstelle steht für die Leistung von Soforthilfe ein Betrag von 1'000 Franken pro Fall zur Verfügung.

Für weitergehende Soforthilfe hat sie der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion ein Gesuch um Kostengutsprache einzureichen.

Art. ikel 9 Weitere Hilfe

Die Beratungsstelle vermittelt weitere Hilfe, soweit dies nach den Umständen, namentlich den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Opfers, notwendig ist.

Dazu hat sie bei der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion ein Gesuch um Kostengutsprache einzureichen.

4 Entschädigung und Genugtuung

Art. ikel 10 Entschädigung und Genugtuung

Das Opfer kann bei der Justizdirektion ein Gesuch um Entschädigung oder Genugtuung einreichen.

Es muss die zu seiner Beurteilung notwendigen Angaben enthalten. Die erforderlichen Unterlagen sind beizulegen.

Die Justizdirektion entscheidet über das Gesuch.

Sind die Voraussetzungen nach Artikel 15 OHG erfüllt, gewährt sie einen Vorschuss.

Art. ikel 11 Rückgriffsansprüche des Staates

Die Justizdirektion macht die Rückgriffsansprüche des Staates nach Artikel 14 Absatz 2 OHG geltend.

5 Rechtsschutz

Art. ikel 12

Gegen Verfügungen der Justizdirektion über Gesuche um Entschädigung und Genugtuung kann innert 20 Tagen seit Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Uri erhoben werden. Das Gericht hat freie Überprüfungsbefugnis.

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

6 Schlussbestimmungen

Art. ikel 13 Vollzug

Die Justizdirektion vollzieht das Opferhilfegesetz (SR 312.5), soweit dieses oder das vorliegende Reglement nichts anderes bestimmt.

Art. ikel 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 21. Dezember 1992 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten wird aufgehoben.

Art. ikel 15 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

Egress

AB 30.05.2003

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
13.05.2003 01.07.2003 Erlass Erstfassung AB 30.05.2003

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 13.05.2003 01.07.2003 Erstfassung AB 30.05.2003