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20.3461

Gesetz über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

(Alimentenbevorschussungsgesetz)

Vom 06.12.1987 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Das Volk des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 293 des Zivilgesetzbuches (SR 210) und Artikel 90 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 Zweck

Art. ikel 1

Dieses Gesetz verpflichtet die Einwohnergemeinden, unterhaltsberechtigten Kindern Unterhaltsbeiträge zu bevorschussen, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.

Die gesetzliche Pflicht der Gemeinden, Inkassohilfe nach Artikel 290 ZGB sowie Sozialhilfe (RB 20.3421) zu leisten, bleibt vorbehalten.

2 Anspruch

Art. ikel 2 * Grundsatz

Das unterhaltsberechtigte Kind hat bis zur Vollendung des 20. Altersjahres Anspruch auf Bevorschussung der elterlichen Unterhaltsbeiträge, wenn diese trotz angemessener Inkassoversuche nicht eingehen.

Art. ikel 3 Gegenstand

Zu bevorschussen sind Unterhaltsbeiträge, die:

  1. in einem vollstreckbaren schweizerischen oder ausländischen Gerichtsurteil oder in einem von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Vertrag festgelegt
  2. längstens drei Monate vor der Geltendmachung des Bevorschussungsanspruches fällig geworden sind

Art. ikel 4 Ausschluss

Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn:

  1. die Eltern zusammenwohnen
  2. das Kind sich dauernd im Ausland aufhält
  3. die Einnahmen des Kindes für dessen Fortsetzung der gewohnten Lebensweise ausreichen
  4. die erforderlichen Auskünfte vorenthalten werden
  5. der Elternteil, in dessen Obhut das Kind ist, sich in günstigen finanziellen Verhältnissen befindet

Die finanziellen Verhältnisse sind als günstig im Sinne von Buchstabe e zu betrachten, wenn das Einkommen des obhutsberechtigten Elternteils die Einkommensgrenze, die für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung[1] massgebend ist, übersteigt. Das anrechenbare Einkommen wird aufgrund der Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung[2] ermittelt.

Art. ikel 5 Höhe des Vorschusses

Die Höhe des Vorschusses entspricht dem im Gerichtsurteil oder im Vertrag festgelegten Unterhaltsbeitrag. Der Vorschuss darf den Betrag der höchsten einfachen Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10) jedoch nicht übersteigen.

Entstehen aus einer notwendigen Fremdplazierung des Kindes zusätzliche Kosten, so kann der Vorschuss angemessen erhöht werden.

3 Geltendmachung des Anspruches

Art. ikel 6

Es sind berechtigt, den Anspruch geltend zu machen:

  1. das unterhaltsberechtigte Kind beziehungsweise der gesetzliche Vertreter des Kindes
  2. der Elternteil, in dessen Obhut das Kind ist

Wer den Anspruch geltend machen will, hat eine Abtretungserklärung zu unterzeichnen, welche die Einwohnergemeinde ermächtigt, die bevorschussten Unterhaltsbeiträge für sich einzufordern.

4 Rückzahlungspflicht

Art. ikel 7

Unrechtmässig bezogene Vorschüsse müssen rückerstattet werden, wenn die Zahlung durch schuldhaft falsche Angaben herbeigeführt wurde.

Eine Rückzahlungspflicht besteht auch dann, wenn der zahlungspflichtige Elternteil seine Unterhaltspflicht nachträglich erfüllt.

5 Organisation, Verfahren

Art. ikel 8 Bevorschussungsstelle

Der Gemeinderat am Wohnsitz des Kindes ist Bevorschussungsstelle, soweit die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt.

Die Bevorschussungsstelle erfüllt die mit der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge verbundenen Aufgaben. Insbesondere hat sie:

  1. die Anmeldung zur Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen entgegenzunehmen
  2. die Höhe und Dauer der Bevorschussung festzulegen
  3. die Auszahlung der Vorschüsse anzuordnen
  4. die bevorschussten Unterhaltsbeiträge zurückzufordern

Art. ikel 9 Amtshilfe

Die kantonale AHV-Ausgleichskasse und die AHV-Zweigstellen leisten der Bevorschussungsstelle bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens, das für die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse des obhutsberechtigten Elternteils massgebend ist, Amtshilfe.

Art. ikel 10 Rechtsmittel

Soweit die Gemeindesatzung die Alimentenbevorschussung einer andern Stelle als dem Gemeinderat überträgt, regelt sie den Rechtsmittelweg.

Im übrigen gilt für das Rechtsmittelverfahren die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345). *

6 Inkrafttreten

Art. ikel 11

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.

Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt[3].

Egress

AB 30.10.1987

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
06.12.1987 01.05.1988 Erlass Erstfassung AB 30.10.1987
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 10 Abs. 2 geändert AB 08.04.1994
22.09.1996 01.01.1996 Artikel 2 totalrevidiert AB 16.08.1996
23.10.2011 01.01.2013 Artikel 3 Abs. 1, a) geändert AB 09.09.2011

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 06.12.1987 01.05.1988 Erstfassung AB 30.10.1987
Artikel 2 22.09.1996 01.01.1996 totalrevidiert AB 16.08.1996
Artikel 3 Abs. 1, a) 23.10.2011 01.01.2013 geändert AB 09.09.2011
Artikel 10 Abs. 2 23.03.1994 01.06.1995 geändert AB 08.04.1994