Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn:
- die Eltern zusammenwohnen
- das Kind sich dauernd im Ausland aufhält
- die Einnahmen des Kindes für dessen Fortsetzung der gewohnten Lebensweise ausreichen
- die erforderlichen Auskünfte vorenthalten werden
- der Elternteil, in dessen Obhut das Kind ist, sich in günstigen finanziellen Verhältnissen befindet
Die finanziellen Verhältnisse sind als günstig im Sinne von Buchstabe e zu betrachten, wenn das Einkommen des obhutsberechtigten Elternteils die Einkommensgrenze, die für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung massgebend ist, übersteigt. Das anrechenbare Einkommen wird aufgrund der Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ermittelt.