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3.1310

Gesetz über die amtliche Publikation

(Publikationsgesetz, PUG)

Vom 26.09.2021 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Das Volk des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101),

beschliesst:

1 Amtliche Publikationsorgane

Art. ikel 1 Amtliche Publikationsorgane

Die amtlichen Publikationsorgane sind:

  1. das Amtsblatt des Kantons Uri
  2. das Urner Rechtsbuch und
  3. der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster)

Der Regierungsrat kann für bestimmte Sachgebiete weitere amtliche Publikationsorgane bezeichnen.

2 Amtsblatt

Art. ikel 2 Inhalt

Im Amtsblatt werden veröffentlicht:

  1. alle Erlasse und Beschlüsse, die nach diesem Gesetz in das Rechtsbuch aufzunehmen sind
  2. amtliche Bekanntmachungen von Behörden und Amtsstellen des Bunds, des Kantons und der Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten
  3. amtliche Bekanntmachungen von Organisationen und Personen, die mit kantonalen Verwaltungsaufgaben betraut sind

Art. ikel 3 Erscheinungsform

Das Amtsblatt erscheint in der Regel wöchentlich als Druckausgabe. Es wird gleichzeitig im Internet auf der Internetseite des Kantons Uri aufgeschaltet.

Das Amtsblatt kann ausschliesslich auf elektronischem Weg im Internet erscheinen, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind und die Abonnentinnen und Abonnenten trotz angemessener Gebühren die gedruckte Form des Amtsblatts nicht mehr selbsttragend finanzieren. Der Regierungsrat beschliesst über die Einführung des elektronischen Amtsblatts.

Art. ikel 4 Kosten und Gebühren

Die Kosten für die Veröffentlichungen im Amtsblatt werden den Auftraggeberinnen und Auftraggebern auferlegt. Spezialgesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.

Für Druckausgaben werden angemessene Gebühren nach Aufwand erhoben.

3 Urner Rechtsbuch

Art. ikel 5 Inhalt

Das Urner Rechtsbuch ist die bereinigte und nach Sachgebieten geordnete Sammlung des kantonalen Rechts.

Es wird laufend nachgeführt.

Art. ikel 6 Erscheinungsform

Das Urner Rechtsbuch erscheint auf elektronischem Weg auf der Internetseite des Kantons Uri.

Art. ikel 7 Aufnahme

In das Urner Rechtsbuch aufzunehmen sind:

  1. die Verfassung des Kantons Uri
  2. die Gesetze
  3. die Verordnungen und die übrigen allgemeinverbindlichen Beschlüsse des Landrats
  4. die Reglemente und die übrigen allgemeinverbindlichen Beschlüsse des Regierungsrats, seiner Direktionen, des Erziehungsrats und der Gerichte
  5. die Konkordate und die übrigen Vereinbarungen mit anderen Kantonen mit rechtsetzendem Inhalt
  6. die Erlasse und Beschlüsse interkantonaler Kommissionen mit rechtsetzendem Inhalt

Der Regierungsrat kann Ausnahmen zu Absatz 1 und die Aufnahme weiterer Rechtsakte in das Rechtsbuch vorsehen.

Art. ikel 8 Ordentliche Veröffentlichung

Die ordentliche Veröffentlichung rechtsetzender Erlasse und Verträge erfolgt in der Regel mindestens fünf Tage vor deren Inkrafttreten durch deren Abbildung im Amtsblatt.

Verfassungs- und Gesetzesvorlagen an das Volk sowie Vorlagen, die Kraft eines fakultativen Referendums den Stimmberechtigten vorzulegen sind, werden im Nachgang an die Verabschiedung durch den Landrat zuhanden der Volksabstimmung im Amtsblatt veröffentlicht. Wird die Vorlage in der Volksabstimmung angenommen, gilt diese Publikation als gültige Veröffentlichung des Erlasses.

Art. ikel 9 Veröffentlichung durch Verweis

In begründeten Ausnahmefällen können Erlasse und Verträge sowie Teile davon nur mit Titel, Bezugsquelle und Einsichtsstelle in das Rechtsbuch aufgenommen werden.

Absatz 1 gilt für die Aufnahme in das Amtsblatt sinngemäss.

Art. ikel 10 Ausserordentliche Veröffentlichung

Bei besonderer Dringlichkeit, zur Sicherstellung der Wirkung oder im Fall ausserordentlicher Umstände kann eine Veröffentlichung im ausserordentlichen Verfahren erfolgen:

  1. über das Internet
  2. durch Presse, Radio und Fernsehen
  3. durch andere zweckmässige Mittel

Die ordentliche Publikation ist so bald als möglich nachzuholen.

Art. ikel 11 Rechtswirkungen der Veröffentlichung

Erlasse und Verträge verpflichten Personen nur, wenn sie nach diesem Gesetz bekannt gemacht wurden.

Wird ein Erlass oder Vertrag nach dem Inkrafttreten im Amtsblatt publiziert, entstehen Verpflichtungen daraus erst am Tag nach seiner Veröffentlichung.

Wird ein Erlass oder Vertrag durch Verweisung oder im ausserordentlichen Verfahren bekannt gemacht, bleibt den Betroffenen der Nachweis offen, dass sie den Erlass oder Vertrag nicht kannten und ihn trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht kennen konnten.

Art. ikel 12 Zeitpunkt des Inkrafttretens bei fehlender Regelung

Ergibt sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens eines rechtsetzenden Erlasses nicht aus dessen Inhalt, wird er vom Regierungsrat bestimmt.

4 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster)

Art. ikel 13 Inhalt

Der Gegenstand des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) richtet sich nach Artikel 16 des Bundesgesetzes über Geoinformation (SR 510.62).

Im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) werden insbesondere veröffentlicht:

  1. amtliche Auflagen von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, für die das massgebende Verfahren eine öffentliche Auflage vorsieht
  2. öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, sobald sie genehmigt sind

Art. ikel 14 Erscheinungsform

Der ÖREB-Kataster wird auf elektronischem Weg im Internet angeboten.

Art. ikel 15 Rechtswirkung

Den genehmigten digitalen Daten der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen kommt mit ihrer Veröffentlichung die Rechtswirkung zu.

5 Gemeinsame Bestimmungen

Art. ikel 16 Zugang und Einsicht

Zugang und Einsicht in das Amtsblatt, das Rechtsbuch und den ÖREB-Kataster im Internet sind unentgeltlich.

Art. ikel 17 Redaktion und Herausgabe

Die Redaktion und die Herausgabe von Amtsblatt und Rechtsbuch obliegen dem Landammannamt, diejenige des ÖREB-Katasters der katasterführenden Stelle.

Art. ikel 18 Formelle Berichtigung

Das Landammannamt berichtigt formlos das Amtsblatt und das Rechtsbuch, soweit es sich um inhaltlich bedeutungslose Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler handelt. Der Inhalt der Bestimmung darf weder verfälscht noch verändert werden.

Zudem passt es Angaben wie Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, Verweise, Fundstellen oder Abkürzungen an und entfernt Eintragungen im Rechtsbuch formlos, wenn diese gegenstandslos geworden sind.

Die formelle Berichtigung der Daten im ÖREB-Kataster richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts (SR 510.62).

6 Schlussbestimmungen

Art. ikel 19 Vollzug

Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt die dazu erforderlichen Bestimmungen in einem Reglement.

Art. ikel 21 Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt[2].

Egress

AB 29.10.2021

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
26.09.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung AB 29.10.2021

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 26.09.2021 01.01.2022 Erstfassung AB 29.10.2021