Das Landammannamt berichtigt formlos das Amtsblatt und das Rechtsbuch, soweit es sich um inhaltlich bedeutungslose Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler handelt. Der Inhalt der Bestimmung darf weder verfälscht noch verändert werden.
Zudem passt es Angaben wie Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, Verweise, Fundstellen oder Abkürzungen an und entfernt Eintragungen im Rechtsbuch formlos, wenn diese gegenstandslos geworden sind.
Die formelle Berichtigung der Daten im ÖREB-Kataster richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts (SR 510.62).