Im Amtsblatt werden grundsätzlich alle Erlasse, Beschlüsse und Bekanntmachungen nach Artikel 2 Publikationsgesetz ordentlich in ihrem Wortlaut veröffentlicht.
Vorbehalten bleiben die begründeten Ausnahmefälle der Veröffentlichung durch Verweis nach Artikel 9 Publikationsgesetz in Verbindung mit Artikel 2 sowie der ausserordentlichen Veröffentlichung nach Artikel 10 Publikationsgesetz.