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3.1311

Reglement über die amtliche Publikation

(Publikationsreglement, PuR)

Vom 19.10.2021 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 7 und 19 des Gesetzes vom 26. September 2021 über die amtliche Publikation (Publikationsgesetz, PuG, RB 3.1310),

beschliesst:

1 Amtsblatt

Art. ikel 1 Ordentliche Veröffentlichung

Im Amtsblatt werden grundsätzlich alle Erlasse, Beschlüsse und Bekanntmachungen nach Artikel 2 Publikationsgesetz ordentlich in ihrem Wortlaut veröffentlicht.

Vorbehalten bleiben die begründeten Ausnahmefälle der Veröffentlichung durch Verweis nach Artikel 9 Publikationsgesetz in Verbindung mit Artikel 2 sowie der ausserordentlichen Veröffentlichung nach Artikel 10 Publikationsgesetz.

Art. ikel 2 Veröffentlichung durch Verweis

Die Veröffentlichung eines Erlasses oder einer interkantonalen Vereinbarung im Amtsblatt kann auf die Angabe von Titel und Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden, wenn eine besondere Vorschrift dies anordnet oder sich der Erlass oder die interkantonale Vereinbarung aufgrund des besonderen Charakters für eine vollständige Veröffentlichung nicht eignet, insbesondere wenn die Texte:

  1. nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen
  2. technischer Natur sind und sich nur an Fachleute richten
  3. in einem anderen Format veröffentlicht werden müssen

Die Veröffentlichung eines Erlasses oder einer interkantonalen Vereinbarung im Amtsblatt kann ausserdem auf die Angabe von Titel und Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden, wenn die Texte:

  1. durch den Bund oder eine interkantonale Organisation in schriftlicher oder elektronischer Form veröffentlicht werden
  2. in einem in der Schweiz zugänglichen offiziellen Publikationsorgan veröffentlicht werden
  3. von untergeordneter Bedeutung sind

Art. ikel 3 Kosten und Gebühren

Der Einzelverkaufs- und Abonnementspreis sowie die Tarife für die amtlichen Anzeigen und Inserate des Amtsblatts werden vom Landammannamt festgelegt.

2 Rechtsbuch

Art. ikel 4 Begriffe

Für die Erlasse der zur Rechtsetzung befugten Instanzen werden grundsätzlich folgende Begriffe verwendet:

  1. «Gesetz» als Erlass des Volks
  2. «Verordnung» als Erlass des Landrats
  3. «Reglement» als Erlass des Regierungsrats, der Direktionen, des Erziehungsrats, des Mittelschulrats und der Gerichte

Für Verwaltungsverordnungen mit Aussenwirkung bleiben Bezeichnungen wie Weisungen, Richtlinien und dergleichen vorbehalten.

Art. ikel 5 Aufnahme

In das Rechtsbuch sind grundsätzlich alle Erlasse nach Artikel 7 Publikationsgesetz aufzunehmen.

Vorbehalten bleiben die Veröffentlichung durch Verweis nach Artikel 9 Publikationsgesetz und die Ausnahmeregelung nach Artikel 6. Für die Veröffentlichung durch Verweis ist Artikel 2 sinngemäss anwendbar.

Art. ikel 6 Nichtaufnahme

In das Rechtsbuch nicht aufzunehmen sind:

  1. Verwaltungsvereinbarungen und Beschlüsse der Behörden ohne rechtsetzenden oder allgemeinverbindlichen Charakter
  2. verwaltungsinterne Weisungen und Richtlinien ohne Aussenwirkung
  3. Beschlüsse über das Budget und die Jahresrechnung
  4. Kreditbeschlüsse einschliesslich Rahmenkredit- und Globalkreditbeschlüsse
  5. Konzessionen

3 Schlussbestimmungen

Art. ikel 7 Vollzug

Das Landammannamt vollzieht dieses Reglement.

Art. ikel 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 20. Juni 1983 über das Amtsblatt und das Rechtsbuch wird aufgehoben.

Art. ikel 9 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Egress

AB 05.11.2021

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
19.10.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung AB 05.11.2021

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 19.10.2021 01.01.2022 Erstfassung AB 05.11.2021