Dieses Gesetz bezweckt, den Finanzhaushalt des Kantons Uri auf die Dauer im Gleichgewicht zu halten.
Besonderen Umständen ist Rechnung zu tragen.
3.2110
gestützt auf Artikel 58 Absatz 1 und Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
Dieses Gesetz bezweckt, den Finanzhaushalt des Kantons Uri auf die Dauer im Gleichgewicht zu halten.
Besonderen Umständen ist Rechnung zu tragen.
Im Budgetvorschlag des Regierungsrats an den Landrat darf das Defizit der Erfolgsrechnung maximal 12 Prozent der Nettoerträge aus den budgetierten kantonalen Steuern betragen.
Sofern der Bilanzüberschuss per Ende des letzten Rechnungsjahrs kleiner ist als die Nettoerträge aus kantonalen Steuern, muss das kumulierte Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung über acht Jahre ausgeglichen sein. Dabei gelten beim Budgetantrag des Regierungsrats an den Landrat als Betrachtungszeitraum von acht Jahren die fünf letzten Rechnungsjahre, das laufende Jahr, das Budgetjahr und das erste Finanzplanjahr.
Werden im Budgetvorschlag die Vorgaben nach Artikel 2 nicht eingehalten, so hat der Regierungsrat dem Landrat zusammen mit dem Budget Massnahmen zur Verbesserung vorzuschlagen, mit denen der Fehlbetrag zum Erreichen dieser Vorgaben kompensiert werden kann. Dabei kann die Wirkung der Massnahmen abhängig von der Rechtsgrundlage verzögert eintreten.
In Vorjahren beschlossene, aber noch nicht umgesetzte Verbesserungsmassnahmen werden in ihrer Wirkung angerechnet.
Der Landrat kann vom Regierungsrat vorgeschlagene Verbesserungsmassnahmen nur mit absolutem Mehr ablehnen.
Eine Steuerfussanpassung ist keine erlaubte Massnahme im Sinne von Absatz 1.
Lehnt der Landrat Massnahmen zur Verbesserung gemäss Artikel 3 ab, so wird zur Kompensation der abgelehnten Massnahmen der Steuerfuss so weit in Schritten von einem Prozentpunkt erhöht, bis die Vorgaben nach Artikel 2 eingehalten sind. Die politischen Mitwirkungsrechte des Volks nach Artikel 2 Absatz 4 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (RB 3.2211) bleiben vorbehalten.
Der Steuerfuss ist um mindestens 1 Prozentpunkt pro 5 Prozentpunkte Ertragsüberschuss im Verhältnis zu den Nettoerträgen aus den budgetierten kantonalen Steuern zu senken, wenn:
Der Landrat kann eine positive Sanktion mit absolutem Mehr ablehnen.
Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz.
Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
Es tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 25.11.2018 | 01.01.2019 | Erlass | Erstfassung | AB 01.06.2018 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 25.11.2018 | 01.01.2019 | Erstfassung | AB 01.06.2018 |